Sie engagieren sich ehrenamtlich im Verein, legen Geld für Material aus oder verzichten sogar auf eine Bezahlung für Ihre Arbeit?
Das ist super und eine große Hilfe für jeden gemeinnützigen Verein! Oft fragt man sich dann: Kann ich das eigentlich als Spende absetzen? Ja, das geht unter bestimmten Bedingungen – und zwar mit der sogenannten „Aufwandsspende“. Aber Vorsicht, hier gibt es ein paar Regeln, damit alles korrekt läuft und Sie keine Probleme mit dem Finanzamt bekommen. Darauf wies das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. [1] nun hin.
Was genau ist eine Aufwandsspende?
Stellen Sie sich vor, Sie sind Handwerker*in und reparieren kostenlos das Vereinsheim. Oder als Vorstandsmitglied zahlen Sie Telefonkosten für den Verein aus eigener Tasche und lassen sich diese nicht erstatten. Das ist der Kern der Aufwandsspende: Sie hätten eigentlich einen Anspruch auf Bezahlung oder Erstattung Ihrer Auslagen vom Verein, verzichten aber darauf und „schenken“ diesen Betrag dem Verein als Spende. Es ist also eine Art Geldspende, bei der das Geld aber gar nicht erst fließt.
Warum ist das wichtig? Weil gemeinnützige Vereine Spendenbescheinigungen ausstellen dürfen, mit denen Sie als Spender*in den Betrag wiederum steuerlich geltend machen können. Aber nur, wenn die Voraussetzungen stimmen!
Die 4 goldenen Regeln der Aufwandsspende auf einen Blick:
Damit Ihre Aufwandsspende vom Finanzamt anerkannt wird und der Verein Ihnen eine korrekte Spendenbescheinigung ausstellen kann, müssen alle diese Punkte erfüllt sein:
- Sie haben eine Leistung erbracht oder Kosten gehabt: Ob konkrete Arbeit, Reisekosten, Büromaterial oder Verpflegung – es muss ein klarer Aufwand auf Ihrer Seite entstanden sein.
- Sie hatten einen echten Anspruch auf Gegenleistung: Das ist der Knackpunkt! Der Verein hätte Ihnen diesen Aufwand oder diese Leistung tatsächlich bezahlen müssen. Dieser Anspruch muss ernsthaft und nachweisbar sein (z.B. durch einen Vertrag, einen Beschluss oder die Satzung) und darf nicht von vornherein unter der Bedingung stehen, dass Sie darauf verzichten. Ein Beispiel: Wenn der Verein einen Übungsleiterfreibetrag zahlen könnte, Sie aber darauf verzichten.
- Der Verein hätte zahlen können: Der Verein muss finanziell in der Lage gewesen sein, Ihnen die Leistung oder den Aufwand zum Zeitpunkt des „Verzichts“ auch wirklich zu erstatten. Wenn der Verein pleite ist und gar nicht zahlen könnte, dann kann Ihr Verzicht auch keine Spende sein. Der Betrag darf also nicht „fiktiv“ sein, um einen Steuervorteil zu erzeugen.
- Praxis-Beispiel (so geht’s nicht!): Ein Verein kann einem Referenten für ein Seminar 1.000 Euro Honorar nicht zahlen. Man einigt sich: 500 Euro zahlt der Verein, für die anderen 500 Euro soll eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Das ist unzulässig, da der Verein die vollen 1.000 Euro gar nicht hätte zahlen können und der Verzicht nicht freiwillig, sondern Bedingung war.
- Sie erklären den Verzicht schriftlich: Nachdem Sie Ihre Leistung erbracht oder den Aufwand hatten, müssen Sie dem Verein gegenüber schriftlich erklären, dass Sie auf die Zahlung verzichten und diese als Spende dem Verein zuwenden möchten. Das beugt Missverständnissen vor und dient als wichtiger Nachweis.
Wichtiger Hinweis für die Spendenbescheinigung:
Auf der Spendenbescheinigung muss klar angegeben werden, dass es sich um eine Aufwandsspende handelt, also um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen. Dies wird auf dem amtlichen Vordruck entsprechend angekreuzt.
Aufwandsspende vs. Rückspende – wo ist der Unterschied?
Manchmal werden diese beiden Begriffe verwechselt:
- Aufwandsspende: Das Geld wird gar nicht erst ausgezahlt, sondern Sie verzichten direkt auf Ihren Anspruch.
- Rückspende: Der Verein zahlt Ihnen den Betrag zunächst aus, und Sie spenden ihn dann in einem zweiten Schritt wieder an den Verein zurück (als klassische Geldspende).
Gerade für Vereine sind Aufwandsspenden eine wertvolle Möglichkeit, ehrenamtliches Engagement auch finanziell zu würdigen und die Spendeneinnahmen zu erhöhen. Achten Sie auf die Einhaltung der Regeln, und alles läuft reibungslos!
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