Betreiber- und Veranstalterpflichten https://www.tiefgang.net Thu, 30 Jan 2020 14:58:57 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.1.3 Veranstalter trägt Verantwortung https://www.tiefgang.net/veranstalter-traegt-verantwortung/ Fri, 07 Feb 2020 23:55:00 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=6326 [...]]]> Der Begriff der Verkehrssicherungspflicht gehört im Vereinsleben wohl nicht zum alltäglichen Sprachgebrauch, jedoch kommt ihm eine überragende Bedeutung zu, wenn es um die allgemeine Sicherheit geht.

Im Grunde gibt die Verkehrssicherungspflicht vor, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder fortbestehen lässt, grundsätzlich dazu verpflichtet ist, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jeder denkbaren Gefahr, sei sie auch noch so abstrakt, begegnet werden muss – dies wäre ohnehin unmöglich.

Tritt ein Verein beispielsweise als Veranstalter auf, so sollte besser sorgfältig auf mögliche Gefahrenquellen geachtet werden. Diese können zwar je nach Art der Veranstaltung unterschiedlich sein, jedoch führt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten meistens zum selben Ergebnis: Haftbarkeit für entstandene Schäden. So auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) zu entscheiden hatte (Urteil vom 16.01.2018 – Az. 2 U 105/17).

Ein Verein hatte hier ein Motorradrennen veranstaltet. Trotz aller Sicherheitsvorkehrungen kam ein Zuschauer nach einem Unfall auf der Strecke zu Schaden, nachdem ein Motorrad über die Schutzeinrichtungen geschleudert wurde. Die Krankenkasse verklagte den Verein in Höhe der Behandlungskosten. Das Gericht sah die dem Veranstalter obliegende Verkehrssicherungspflicht als verletzt an und gab der Krankenkasse Recht.

Besonders wichtig ist hierbei die Anmerkung des OLG Oldenburg, dass der Verein als Veranstalter sich nicht darauf berufen kann, dass seine Sicherungsmaßnahmen dem Rahmen des Üblichen und den Auflagen des Verbandes entsprochen hätten. Vielmehr muss im konkreten Einzelfall eigenverantwortlich geprüft werden, welche Maßnahmen zum Schutz der Teilnehmer bzw. Besucher erforderlich werden.

Zur Begründung heißt es in der Pressemitteilung zum Urteil weiter:

„Bei einem Speedway- oder Sandbahnrennen sind Sicherheitsvorkehrungen für die Zuschauer unerlässlich. Welchen Umfang diese Sicherheitsvorkehrungen haben müssen, hat jetzt der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem aktuellen Fall entschieden.

Der Zuschauerbereich war von dem Rundkurs, auf dem die Motorräder ihre Kreise drehten, durch eine 1,2 Meter hohe Betonmauer getrennt. An deren Innenseite befand sich ein Luftkissenwall. Drei Meter von der Betonmauer entfernt war ein Seil gespannt. Dahinter standen die Zuschauer. Direkt nach dem Start kollidierten zwei Motorräder und fielen zu Boden. Ein drittes Motorrad fuhr auf und wurde über die Betonwand katapultiert. Es verfing sich in dem Seil und prallte auf den Oberschenkel eines Zuschauers, der dadurch einen Oberschenkelbruch erlitt.

Die klagende Krankenkasse verlangte von dem beklagten Veranstalter die Behandlungskosten in Höhe von rund 6.000,- Euro. Sie vertrat die Auffassung, der Veranstalter hätte seine Verkehrssicherung verletzt. Er hätte einen Fangzaun errichten müssen. Der Veranstalter argumentierte, es gebe nahezu kein Unfallrisiko bei Speedwayrennen. Die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen entsprächen der Üblichkeit und den Vorschriften des Rennsportverbandes.

Der Senat bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und gab der Krankenkasse Recht. Zwar sei eine vollkommene Verkehrssicherheit gegen jede denkbare Gefahr und die jeden Unfall ausschließe, nicht zu erwarten. Es müssten aber alle Maßnahmen ergriffen werden, die zumutbar seien und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten dürfe, um andere vor Schäden zu bewahren. Je größer die Gefahr sei, desto höher seien die Sicherheitsanforderungen.

Nach diesen Grundsätzen wäre im konkreten Fall ein zusätzlicher Fangzaun erforderlich gewesen. Denn der Unfallverlauf sei bei einem Speedwayrennen nicht ganz ungewöhnlich. Es sei alles andere als lebensfern, dass bei einem Zusammenstoß von Motorrädern eine Katapultwirkung entstehe und ein Motorrad zu einem lebensgefährlichen Geschoss für die Zuschauer werde.“

Quelle: Pressemitteilung Nr.27/2018 des OLG Oldenburg

 

]]>
Kultur – aber sicher! https://www.tiefgang.net/kultur-aber-sicher/ Fri, 08 Jun 2018 22:36:18 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=3695 [...]]]> „Bis jetzt ist es immer noch gut gegangen“, war lange Zeit ein typischer Spruch in Köln. Dann versank das Stadtarchiv im Bauschutt der U-Bahn und allen war klar: Sicherheit geht vor. Ein  Ratgeber hilft nun Kulturschaffenden.

Kunst und Kultur „unter die Leute“ zu bringen, ist für viele Aktive in der Soziokultur ein Herzensanliegen. Doch damit dringt man automatisch auch ein in einen Dschungel der Bürokratie. Denn dass damit auch Pflichten zur Gewährleistung der Sicherheit einhergehen, ist da zwar oft lästig aber auch eine Notwendigkeit. Ein Dschungel an Verordnungen, Gesetzen und Bestimmungen kann dennoch schnell die Freude an der Sache trüben.
Um ihren Mitgliedseinrichtungen Orientierung in vielen Fragen der Betriebs- und Veranstaltungssicherheit zu geben, hat die Bundesvereinigung Soziokultureller Zentren e.V. den Ratgeber „Kultur – aber sicher!“ herausgegeben. Die Handreichung trägt nicht zufällig den Untertitel „Teil 1“, denn eine unendliche Fortschreibung an Bestimmungen, Sinn und Umsetzungspraktiken ist der Thematik regelrecht vorbestimmt. Der Ratgeber eröffnet einen gut strukturierten und leicht verständlichen Zugang zum komplexen Feld der Sicherheit in soziokulturellen Einrichtungen. Die Kapitel „Betreiber- und Veranstalterpflichten“ sowie „Räumungskonzept und Räumungsübung“ informieren über relevante Gesetze und Bestimmungen und kommentieren diese im Hinblick auf die Bedingungen in der Soziokultur. Schwerpunkte sind die Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO) und die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Formulare stehen direkt zum Download zur Verfügung. Der Ratgeber ermöglicht zudem einen ersten Einstieg in die vielfältigen Bestimmungen zum Thema Arbeitssicherheit.

Die Autoren Volker Loehr und Thomas Schiffmann verfügen über profundes theoretisches Wissen und praktische Erfahrung. Rechtsanwalt Volker Loehr betreut mit seiner Kanzlei Veranstaltungshäuser unterschiedlichster Größe in mehr als 200 Kommunen zu Fragen der Veranstaltungssicherheit und des Vertragswesens. Thomas Schiffmann, Meister für Veranstaltungstechnik, ist als langjähriger Mitarbeiter des Kulturzentrums E-WERK in Erlangen in allen Fragen der Veranstaltungs- und Besuchersicherheit versiert. Er führt mit großem Erfolg seit 2017 vielerorts das Seminar „Aufsicht führende Person“ für soziokulturelle Zentren durch.

Die Publikation zum Thema Sicherheit fasst die wichtigsten Inhaltes dieses Seminars zusammen und bildet den Auftakt der Reihe „Kultur – aber sicher!“ der Bundesvereinigung Soziokultureller Zentren. Weitere Veröffentlichungen zu den Themen „AGB“ und „Rechtssicherheit“ sind geplant.
Die Publikation wird anlassbezogen aktualisiert und deshalb digital vorgehalten. Von Vorteil ist der Download von Musterformularen aus dem Kontext heraus. Gedruckt wird lediglich ein Infoblatt zur besseren Übersicht, welches in die nächste Ausgabe der Zeitschrift SOZIOkultur eingelegt wird.

„Kultur – aber sicher!“ steht hier unter diesem Link als blätterbare PDF zur Verfügung.

Weitere Informationen und Kontakt:

Bundesvereinigung Soziokultureller Zentren e.V., Ute Fürstenberg, Mitarbeiterin für Öffentlichkeitsarbeit, Lehrter Str. 27‐30, 10557 Berlin, Tel. 030 – 397 44 59-3; ute.fuerstenberg@soziokultur.de, www.soziokultur.de

 

]]>