Bundesrat https://www.tiefgang.net Fri, 27 Nov 2020 17:26:06 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.1 Mehr als Freizeit … https://www.tiefgang.net/mehr-als-freizeit/ Fri, 27 Nov 2020 23:18:44 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=7429 [...]]]> Kultur ist jetzt nicht mehr gleich Freizeit. Das macht sich auch bei Pandemiebeschränkungen künftig bemerkbar.

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben mit der Verabschiedung des Infektionsschutzgesetzes eine wichtige Entscheidung für den Kulturbereich getroffen. Der Deutsche Kulturrat begrüßt, dass Kultureinrichtungen nun eigenständig im Gesetz aufgenommen wurden und nicht mehr unter Freizeitgestaltung subsummiert werden.

Anders als zuerst geplant wurde im Infektionsschutzgesetz im § 28a „Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“ die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur und der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind nicht mehr in einen Topf geworfen. Im § 28a Ziffer 7 wurden die Kultureinrichtungen nun eigenständig aufgenommen: „Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen“.

In der dazugehörigen Begründung heißt es nun: „Mit der neuen Nummer 7 wird ein eigenes Regelbeispiel für Beschränkungen im Kulturbereich geschaffen. Die Untersagung und Be-schränkung des Betriebs von Kultureinrichtungen oder von Kulturveranstaltungen sind ins-besondere grundrechtsrelevant mit Blick auf die Kunstfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes, der die künstlerische Betätigung selbst („Werkbereich“), aber auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks („Wirkbereich“) umfasst und damit auf Seiten der Veranstalter wie auch der Künstlerinnen und Künstler selbst wirksam wird. Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden. Beschränkungen insbesondere des Wirkbereichs können in einer volatilen Pandemielage mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen erforderlich sein, um den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit angemessen gewährleisten zu können.“

Kultureinrichtungen sind mehr als Freizeiteinrichtungen. Das wird mit der Entscheidung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates deutlich. Theater, Museen, Bibliotheken, Konzerthäuser, Kinos u.a. sind viel mehr als reine Vergnügungsorte, es sind die Orte, an denen Kunst, die nach unserer Verfassung (GG Art. 5, Abs. 3) unter besonderem Schutz steht, präsentiert wird. In der Begründung steht nun der wichtige Satz: “Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden.“

Künftige Einschränkungen für Kulturorte wegen der Pandemie müssen auf Grund der neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz von den Regierungen (Bund und Länder) begründet werden.

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Erhöhung der Umsatzfreigrenze https://www.tiefgang.net/erhoehung-der-umsatzfreigrenze/ Fri, 23 Nov 2018 23:21:15 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4550 [...]]]> Vereine genießen eine Reihe von Vorteilen für ihre Arbeit. Sie zu nutzen, ist dennoch nicht immer einfach. Der Bundesrat will mit der Änderung eines Freibetrags ein wenig Erleichterung schaffen.

Der Bundesrat hat sich für die Erhöhung der Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro auf 45.000 Euro für Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgesprochen. Wie wir in „Tiefgang“ bereits Mitte August 2018 berichteten, kam die Initiative vom Bundesland Rheinland-Pfalz zusammen mit anderen Bundesländern und wurde als Gesetzesänderung in den Bundesrat eingebracht. Da gemeinnützige Vereine eine Reihe an steuerlichen Vorteilen haben, so auch eine Freigrenze bei der Besteuerung der Einnahmen, die aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit erzielt werden, soll hier eine weitere Vereinfachung entstehen.

Wenn ehrenamtliche Vereine lediglich geringe Umsätze erzielen, fällt keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Die zuletzt vor zehn Jahren erhöhte Freigrenze ist ein wichtiges Instrument, um Ehrenamtliche in den Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten. Mit der Initiative des Bundesrates soll die Besteuerungsgrenze von aktuell 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben werden. Der Bundesrat sieht die Freigrenze des § 64 Absatz 3 Abgabenordnung als ein wichtiges Instrument, Ehrenamtliche in den Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung. Sie stellt steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die von steuerbegünstigten Körperschaften neben ihrer ideellen Tätigkeit unterhalten werden und die lediglich geringe Umsätze (von zur Zeit nicht mehr als 35.000 Euro im Jahr) erzielen, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung frei. Der Bundesrat hat mit seiner Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu unterbreiten. Hinweis: Die Chancen auf die Umsetzung stehen gut. Eventuell gilt der neue Freibetrag dann schon ab 2019.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 354 (15/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer www.vereinsknowhow.de.

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Neue Freigrenze für Vereinseinnahmen? https://www.tiefgang.net/neue-freigrenze-fuer-vereinsseinnahmen/ Fri, 17 Aug 2018 22:08:23 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4021 [...]]]> Auch als gemeinnützig anerkannte Vereine unterliegen dem Körperschaftssteuerecht, genießen aber einige Freiräume. So bei Einnahmen im sogenannten „idellen Bereich“. Der soll nun noch mal ausgeweitet werden. Eine gute Nachricht.

Wie das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. in seinem neuen VSZ-Ratgeber vermeldet, soll die Freigrenze für Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf Initiative von zehn Bundesländern hin auf 45.000,- € jährlich ausgeweitet werden. Im Ratgeber heißt es:

„Für gemeinnützig anerkannte Organisationen gilt eine Steuerbegünstigung dahingehend, dass Einnahmen aus dem ideellen Bereich, aus der Vermögensverwaltung sowie aus dem Bereich des Zweckbetriebes grundsätzlich als ertragssteuerfrei anzusehen sind. Im Zusammenhang mit Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt, dass selbige der Körperschafts- sowie Gewerbesteuer unterworfen sind. Jedoch wirkt sich diese Ertragssteuerpflicht erst aus, wenn die entsprechenden Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer einen Jahresbetrag von 35.000 Euro übersteigen. So regelt es § 64 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO).

Mittlerweile liegt dem Bundesrat ein Antrag auf Erhöhung dieser Freigrenze vor, welcher von den Bundesländern Bremen, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gestellt wurde. Die letzte Erhöhung dieser Art liegt bereits zehn Jahre zurück.

Im Mittelpunkt steht dabei die Erhöhung der Freigrenze für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 Euro auf 45.000 Euro. Zur Begründung verwiesen die Antragsteller auf die besondere Bedeutung ehrenamtlichen Engagements einerseits, welches eine tragende sowie unverzichtbare Säule in vielen Bereichen der Gesellschaft darstellt.  Zum anderen soll die Freigrenze ein noch wirksameres Instrument werden, um die Ehrenamtliche in Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten.“

Konkret heißt das: der ideelle Bereich ist jener, in dem z.B. Mitgliedsbeiträge summiert werden. Im Zweckbetrieb finden sich jene Einnahmen, die sich aus dem eigentlichen Vereinsgrund ergeben. Bei Vereinen, die Konzerte oder Theateraufführungen veranstalten  z.B. die Eintritte. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins aber ist jener, der eben meist zum Mitfinanzierung des gesamten Vereinsvolumens nötig ist. Etwa Vermietungen für Hochzeiten, Einnahmen aus der Gastronomie etc.pp.. Sollte der Entwurf zur Erhöhung des Freibetrages durchgehen, hieße das, dass erst ab 45.000,- € im Jahr brutto, eine steuerliche Relevanz entstünde.

Quelle: vereine-stiftungen.de

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