Ehrenamt https://www.tiefgang.net Fri, 24 Apr 2026 13:40:04 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.0.2 Ehrenamt oder Job? https://www.tiefgang.net/ehrenamt-oder-job/ Sun, 26 Apr 2026 22:32:00 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=13698 [...]]]> Ein Vorstandsamt im Verein ist meist Ehrensache. Doch wer glaubt, dass die Bezeichnung als „ehrenamtlich“ in der Satzung automatisch vor Sozialabgaben schützt, könnte bei der nächsten Prüfung eine teure Überraschung erleben.

Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. hat sich jüngst mit einer wegweisenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) befasst, die zeigt, wie schmal der Grat zwischen einer steuerfreien Aufwandsentschädigung und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sein kann.

Der Kern des Konflikts: Etikettenschwindel schützt nicht. In dem verhandelten Fall ging es um Vorständ*innen eines Sportvereins, die für ihre Tätigkeit eine monatliche Pauschale von 500 Euro erhielten – zusätzlich zum Ersatz ihrer tatsächlichen Auslagen. In der Satzung war zwar verankert, dass der Vorstand ehrenamtlich tätig ist. Doch für die Renten- und Krankenversicherung zählt nicht das, was auf dem Papier steht, sondern die gelebte Realität.

Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 27.04.2021, Az. B 12 KR 25/19 R) stellte klar: Wenn eine Zahlung die Grenze einer bloßen Entschädigung für tatsächliche Kosten deutlich überschreitet, wird sie rechtlich als Entgelt gewertet. In diesem Moment verwandelt sich das Ehrenamt aus Sicht der Sozialversicherung in eine abhängige Beschäftigung. Die Folge sind Nachzahlungen für Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die das Budget kleinerer Organisationen massiv belasten können.

Wann wird es gefährlich?

Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. betont, dass die Grenze dort gezogen wird, wo die Zahlung nicht mehr dazu dient, entstandene Kosten wie Fahrtwege oder Porto auszugleichen, sondern die Arbeitszeit und Mühe als solche entlohnt werden soll.

Besonders kritisch wird es, wenn:

  • Die Zahlungen die gesetzlichen Freibeträge (wie die Ehrenamtspauschale von derzeit 840 Euro pro Jahr) deutlich übersteigen.
  • Pauschale Beträge gezahlt werden, ohne dass ein Nachweis über die tatsächlich entstandenen Kosten verlangt wird.
  • Die Höhe der Zahlung eher an den Umfang der geleisteten Stunden als an die Auslagen gekoppelt ist.

Ein Beispiel aus dem Kulturalltag: Stellen wir uns einen kleinen Verein zur Förderung lokaler Kleinkunst vor. Die erste Person im Vorstand investiert viel Zeit in die Organisation von Auftritten, die Pflege der Website und die Buchführung. Um dieses Engagement zu würdigen, beschließt die Mitgliederversammlung, dieser Person eine monatliche „Aufwandsentschädigung“ von 400 Euro zu zahlen. Da die Person nur selten reist und kaum Materialkosten hat, ist offensichtlich, dass die 400 Euro eine Anerkennung für die Arbeitskraft sind.

In diesem Szenario sollte der Verein sensibilisiert sein. Da der Betrag auf das Jahr gerechnet weit über der Ehrenamtspauschale liegt und kein entsprechender Sachaufwand gegenübersteht, würde ein Gericht hier wahrscheinlich eine Sozialversicherungspflicht bejahen. Der Verein müsste Sozialversicherungsbeiträge abführen – tut er dies nicht, haftet er im Ernstfall für die Nachzahlungen.

Fazit für die Vereinspraxis

Ehrenamtliches Engagement braucht Anerkennung, auch finanzieller Art. Doch Vorständ*innen und Vereine sollten genau prüfen, ob die gewählte Form der Vergütung mit dem Sozialversicherungsrecht harmoniert. Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. rät dazu, Entschädigungen immer an den tatsächlichen Aufwand zu koppeln oder sich streng an den gesetzlichen Freibeträgen zu orientieren. Werden höhere Summen gezahlt, führt oft kein Weg an einer Anmeldung als Minijob oder einer regulären Beschäftigung vorbei.

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Ehrenamtspauschale, Übungsleiterfreibetrag & Co. https://www.tiefgang.net/ehrenamtspauschale-uebungsleiterfreibetrag-co/ Fri, 13 Dec 2024 23:32:53 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11379 [...]]]> Beim Ehrenamt zahlt man grundsätzlich drauf? Halbgares Wissen, dem nun das Vereins- und Stiftungszentrum mit einem Videobeitrag abhilft.

Ehrenamt ist in der Vorstellung der meisten Menschen mit dem Gedanken verknüpft, dass den geleisteten Tätigkeiten keinerlei Zahlungen bzw. Vergütungen gegenüberstehen. Zwar ist das im Grunde auch richtig, allerdings gibt es einige Zuwendungen, die auch engagierte Personen trotz des von ihnen ausgeübten Ehrenamts erhalten können. Bekannte Beispiele sind hier etwa Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale sowie der Übungsleiterfreibetrag.

Ehrenamt ist in der Vorstellung der meisten Menschen mit dem Gedanken verknüpft, dass den geleisteten Tätigkeiten keinerlei Zahlungen bzw. Vergütungen gegenüberstehen. Zwar ist das im Grunde auch richtig, allerdings gibt es einige Zuwendungen, die auch engagierte Personen trotz des von ihnen ausgeübten Ehrenamts erhalten können. Bekannte Beispiele sind hier etwa Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale sowie der Übungsleiterfreibetrag. Was geht und was nicht geht, erläutert Vereinspraktiker Stefan Wagner in diesem Videobeitrag. Er war zu Gast beim Vereins- und Stiftungszentrum und hat folgende Fragen zum Thema Vergütung im Verein für uns beantwortet:

00:00 Vorstellung

00:24 Bedeutet „Ehrenamt“ nicht, dass Tätigkeiten ohne Gegenleistung ausgeübt werden?

01:41 Was versteht man unter einer Aufwandsentschädigung?

03:39 Was versteht man Was versteht man unter der Ehrenamtspauschale?

04:37 Was versteht man unter dem Übungsleiterfreibetrag?

06:22 Worin liegt der Unterschied zwischen Aufwandsentschädigung und Vergütung?

07:11 Dürfen Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag gemeinsam vereinnahmt werden?

08:30 Darf ein Verein Personen auch hauptamtlich beschäftigen?

09:04 Darf ein Verein Honorarkräfte beschäftigen?

09:52 Besteht ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung bzw. Zahlung einer Vergütung?

11:30 Wer entscheidet über die Auszahlung von Aufwandsentschädigungen bzw. die Höhe von Vergütungen? Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung?

13:51 In welchen Fällen muss ein Vertrag zwischen Verein und dem Begünstigten geschlossen werden?

14:43 Müssen Personen, die Zahlungen bzw. Vergütungen vom Verein erhalten auch Mitglied sein?

15:19 Muss die Zahlung von Vergütungen dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern gemeldet werden?

19:56 Muss der Verein bei Vorstandsvergütungen Sozialversicherungsbeiträge abführen?

21:55 Wann gefährden Vergütungen im Verein die Gemeinnützigkeit?

25:15 Was geschieht, wenn rechtswidrige Zahlungen geleistet werden? Bestehen Haftungsrisiken?

28:23 Wann spricht man von verdeckten Vergütungszahlungen bzw. Gewinnausschüttungen? Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.

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„Es braucht Wertschätzung“ https://www.tiefgang.net/es-braucht-wertschaetzung/ Fri, 08 Sep 2023 22:47:48 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=10266 [...]]]> Organisationen, die auf ehrenamtliche Unterstützung angewiesen sind, sollten sich der Bedeutung der Wertschätzung bewusst sein. Sie sollten eine Kultur der Anerkennung und Wertschätzung pflegen.Das Vereins- und Stiftungszentrum plädiert für einen besseren und bewussteren Umgang mit dem Ehrenamt.

„Die Bedeutung des ehrenamtlichen Engagements in unserer Gesellschaft kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Menschen, die sich aus Überzeugung und ohne Erwartung materieller Gegenleistungen für eine gute Sache einsetzen, sind für den gesellschaftlichen Zusammenhalt von unschätzbarem Wert. In diesem Artikel werden wir die Notwendigkeit der angemessenen Wertschätzung für ehrenamtliche Arbeit hervorheben und verschiedene Wege aufzeigen, wie diese Wertschätzung zum Ausdruck gebracht werden kann.

Die Macht der Wertschätzung

Wertschätzung ist ein Schlüsselfaktor für die Zufriedenheit und Motivation von Menschen, insbesondere von Ehrenamtlichen. Es geht dabei darum, die Leistungen, die Persönlichkeit und die Bedürfnisse eines anderen Menschen anzuerkennen und zu respektieren. Eine angemessene Wertschätzung kann nicht nur die Motivation steigern, sondern auch Frustration verhindern. Im Folgenden werden einige wertschätzende Verhaltensweisen näher erläutert:

1. Loben

Ein ehrliches und konkretes Lob kann die Selbstwirksamkeit und das Selbstvertrauen eines Menschen stärken. Ehrenamtliche leisten oft großartige Arbeit, die Anerkennung verdient. Das Lob sollte jedoch nicht übertrieben oder unangemessen sein, da dies unglaubwürdig oder manipulativ wirken kann. Es sollte aufrichtig und auf die konkrete Leistung bezogen sein.

2. Zuhören

Aktives Zuhören ist ein Zeichen von Interesse und Empathie für die Gedanken und Gefühle eines anderen Menschen. Ehrenamtliche investieren viel Zeit und Energie in ihre Arbeit, und es ist wichtig, ihnen zuzuhören, wenn sie über ihre Erfahrungen und Herausforderungen sprechen. Regelmäßige Austauschrunden unter den Ehrenamtlichen bieten eine hervorragende Gelegenheit, zuzuhören und sich gegenseitig zu unterstützen. Dies stärkt nicht nur das Gefühl der Zusammengehörigkeit, sondern ermöglicht auch die Identifizierung von Problemen, die angegangen werden müssen.

3. Feedback geben

Konstruktives Feedback kann einem Menschen helfen, seine Stärken und Schwächen zu erkennen und sich weiterzuentwickeln. Ehrenamtliche sollten die Möglichkeit haben, Feedback zu erhalten, das sachlich, spezifisch und lösungsorientiert ist. Es ist wichtig, Feedback positiv zu formulieren, indem man betont, was gut ist, und gleichzeitig aufzeigt, wo Verbesserungspotenzial besteht. Kritisieren oder Tadeln sollte vermieden werden, da dies demotivierend wirken kann.

4. Unterstützen

Unterstützung bedeutet, einem Menschen zu helfen, seine Ziele zu erreichen oder seine Probleme zu lösen. Ehrenamtliche sind oft in herausfordernden Situationen tätig, und sie sollten die Gewissheit haben, dass sie auf Unterstützung zählen können. Diese Unterstützung kann praktisch, emotional oder informativ sein. Es ist jedoch wichtig, sicherzustellen, dass die Unterstützung nicht bevormundend oder einmischend ist, da dies die Autonomie der Ehrenamtlichen untergraben kann. Probleme sollten direkt angesprochen werden, damit alle Beteiligten gemeinsam an Lösungen arbeiten können, bevor Frustration entsteht.

5. Anerkennen

Anerkennung bedeutet, die individuellen Eigenschaften, Bedürfnisse und Wünsche eines Menschen zu respektieren und zu schätzen. Dies kann durch Worte oder Gesten ausgedrückt werden, wie ein herzliches Dankeschön, ein aufrichtiges Kompliment oder eine kleine Aufmerksamkeit. Anerkennung zeigt den Ehrenamtlichen, dass ihre Arbeit und ihre Persönlichkeit geschätzt werden.

Die Macht der Kleinigkeiten

Oft sind es die kleinen Gesten der Wertschätzung, die die größte Wirkung entfalten. Leider werden diese oft übersehen oder vernachlässigt. Es lohnt sich jedoch, hier anzusetzen und den Weg in Richtung Wertschätzung zu gehen. Ein einfaches Dankeschön, ein aufmunterndes Gespräch oder eine kleine Feier zur Anerkennung der ehrenamtlichen Arbeit können viel bewirken.

Die Rolle der Organisationen

Organisationen, die auf ehrenamtliche Unterstützung angewiesen sind, sollten sich der Bedeutung der Wertschätzung bewusst sein. Sie sollten eine Kultur der Anerkennung und Wertschätzung fördern, indem sie die oben genannten Verhaltensweisen aktiv umsetzen. Dies kann dazu beitragen, dass Ehrenamtliche motiviert bleiben und sich langfristig engagieren.

Darüber hinaus sollten Organisationen transparent sein und klare Erwartungen und Aufgabenbereiche für Ehrenamtliche kommunizieren. Dies hilft, Missverständnisse und Frustration zu vermeiden. Auch sollten sie regelmäßige Feedback-Mechanismen einführen, um die Zufriedenheit und das Engagement der Ehrenamtlichen zu überprüfen und Verbesserungen vorzunehmen.

Fazit

Das Ehrenamt ist ein unverzichtbares Element in unserer Gemeinschaft, und die freiwilligen Helfer verdienen Anerkennung und Respekt. Mehr als eine Höflichkeitsform, spielt diese Würdigung eine entscheidende Rolle für die Motivation und das Wohlgefühl der Engagierten. Durch Anerkennung in Form von Lob, aufmerksamem Zuhören, konstruktiver Kritik und Unterstützung können wir das freiwillige Engagement stärken und seine positive Auswirkung auf die Gesellschaft sicherstellen. Kleinere Gesten der Dankbarkeit können weitreichende Effekte haben; es ist unsere gemeinsame Verantwortung, sie zu fördern, sowohl in Organisationen als auch im Alltag.“

Quelle: www.vereine-stiftungen.de

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Obergrenze für Sachbezüge angehoben https://www.tiefgang.net/obergrenze-fuer-sachbezuege-angehoben/ Fri, 22 Jul 2022 22:53:50 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=9228 [...]]]>  

Der aktuelle Vereinsinfobrief des Portals www.vereinsknowhow.de informiert über die angehobenen Grenzen für Sachbezüge bei Arbeitnehmer*innen:

„Ab 2022 gilt für Sachbezüge eine neue Obergrenze. Statt bisher 44 Euro sind 50 Euro pro Monat lohnsteuerfrei. Das gilt aber nur für Leistungen, die zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
Nach § 8 Absatz 2 EStG gehören solche Leistungen nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Das setzt aber voraus, dass

es sich um Sachleistungen handelt. Dazu gehören auch Gutscheine, die nicht in Geld umwandelbar sind.
sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Nicht begünstigt sind also Leistungen, die vertraglicher Lohnbestandteil sind oder die Umwandlung von Geld- in Sachlohn.

Ehrenamtlich Tätigen können die Sachleistungen also nicht steuerfrei gewährt werden. Hier kommt nur die Annehmlichkeitengrenze von 40 bzw. 60 Euro pro Jahr in Frage. Anders sieht es aus, wenn Vergütungen gezahlt werden – auch im Rahmen des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrages. Die Sachzuwendungen (z.B. Benzingutscheine) dürfen aber nicht Teil der vereinbarten Vergütung sein. Nicht in Frage kommt auch ein Modell, nach dem eine sehr geringe Vergütung bezahlt wird (z.B. 30 Euro pro Monat) und zusätzlich Sachleistungen bis 50 Euro pro Monat gewährt werden. So geringe Grundvergütungen führen regelmäßig zu keinem Arbeitsverhältnis und damit zu keinem Arbeitslohn.
Zu den begünstigen Einnahmen gehören nach der Neuregelung auch bestimmte zweckgebundene Gutscheine wie Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutschein-Apps. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen.

Sachbezüge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ein Sachbezug in diesem Sinn liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet.“

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Energiepreispauschale auch für Vereinsleute? https://www.tiefgang.net/energeipreispauschale-auch-fuer-vereinsleute/ Fri, 15 Jul 2022 22:57:49 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=9212 [...]]]> Der Vereinsinfobrief weist in seiner aktuellen Ausgabe darauf hin, dass auch sozialversicherte Geringfügigbeschäftigte zum September 2022 die sogenannte Energiepreispauschale erhalten werden.

Als Maßnahme zum Umgang mit den hohen Energiekosten erhalten Beschäftigte ab September eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Sie wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Das betrifft auch Vereine und gemeinnützige Einrichtungen, soweit sie lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer haben.
Die Energiepreispauschale ist sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Entsprechend müssen sie die Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung erfassen. Sie wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E angegeben.

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale durch ihren Arbeitgeber – mit der ersten, nach dem 31. August 2022 fälligen regelmäßigen Lohnzahlung.

Die Arbeitgeber erhalten die ausbezahlte Pauschale dann wieder vom Finanzamt erstattet. Das geschieht durch Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer. D.h. der Arbeitgeber behält die Pauschale von der nächsten Lohnsteuerzahlung ein. Ist die Summe der
ausgezahlten Energiepreispauschale höher als die abzuführende Lohnsteuer, wird der entsprechende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt erstattet.

Wer erhält die Energiepreispauschale?

Die Pauschale erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Beschäftigen und Selbstständigen. Für Vereine sind nur die Abhängig-Beschäftigen relevant, die zum 1.09.2022 in einem Dienstverhältnis zum Verein stehen. Eine nachträgliche Auszahlung für beendete Anstellungsverhältnisse ist also nicht vorgesehen. Nach der Gesetzesregelung kommt es nicht darauf an, wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht.
Die Mitarbeiter müssen in die Lohnsteuerklassen 1 bis 5 eingruppiert sein und am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Bei Lohnsteuerklasse 6 kommt eine Zahlung nicht in Frage, weil es sich hier um ein weiteres Beschäftigungsverhältnis handelt, die Pauschale dann also über das erste Arbeitsverhältnis abgerechnet wird.

Bei freien Mitarbeitern (Honorarkräften) wird die Pauschale mit den Einkommensteuervorauszahlungen verrechnet. Hier müssen lediglich in 2022 entsprechende Einkünfte vorliegen.

Minijobs

Die Pauschale wird auch für kurzfristige oder geringfügig Beschäftigte (Minijob) gewährt. Es spielt dabei keine Rolle, wie hoch die monatliche Vergütung ist. Um sicherzustellen, dass die Pauschale nicht bereits über ein anderes Arbeitsverhältnis ausgezahlt wird, müssen die Minijobber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Es darf also keine abhängige Hauptbeschäftigung
vorliegen. Dann würde die Energiepreispauschale darüber abgerechnet werden. Hat der Beschäftigte einen weiteren Minijob, kann er durch die schriftliche Bestätigung faktisch entscheiden, über welchen Arbeitgeber die Energiepreispauschale ausgezahlt wird.

Da die Energiepreispauschale nicht sozialversicherungspflichtig ist, wird sie nicht in die Obergrenze für Minijobs eingerechnet (450 Euro pro Monat bzw. 5.400 Euro jährlich). Durch die Auszahlung wird also die Minijobgrenze nicht überschritten. Noch unklar ist die lohnsteuerliche Behandlung, weil die pauschale Lohnsteuer regelmäßig zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen an die Bundesknappschaft abgeführt wird.

Kein Anspruch im Rahmen des Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrags

Nicht bezahlt werden kann die Pauschale für Beschäftigte, deren Einkünfte vollständig unter den Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag fallen. Anders, wenn monatliche Lohnzahlungen die Freibeträge überschreiten und dann entweder ein Mini- oder Midijob vorliegt.
Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr, weil auch hier die Zahlungen pauschal besteuert werden.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 434 – Ausgabe 11/2022 – 1.06.2022 – vereinsknowhow.de und bnve e.V.

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Ehrenamt: 337 Stunden Bürokratie! https://www.tiefgang.net/ehrenamt-337-stunden-buerokratie/ Fri, 06 Mar 2020 23:13:08 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=6455 [...]]]> Das Ehrenamt sei wichtig, sagt die Politik. Dabei ist es mittlerweile vor allem die Bürokratie, die es drangsaliert. 337 Stunden im Jahr! Und was kann man dagegen tun?

Über eine Entbürokratisierung bei Vereinen und dem Ehrenamt reden viele. Einen echten ersten Schritt getan hat nun das Land Baden-Württemberg was. 1900 Vereins- und Ehrenamtsvertreter wurden befragt, workshops gemacht und nun liegen die Probleme aber auch konkrete Vorschläge auf dem Tisch. Dabei wurde durch einen Normenkontrollrat festgestellt, dass Ehrenamtliche im Verein durchschnittlich  337 Stunden im Jahr mit Bürokratie verbringen müssen. Und bei aller Sinnhaftigkeit von Regeln, die oft aus der EU oder auf Bundesebene geschaffen wurden – sei es doch eine Sache der Umsetzung dieser Regelungen vor Ort, die man eben wohl so oder so handhaben könne. Und klar sei auch: die Umsetzung der Ideen und Vorschläge verursache weitere Arbeit und Kosten vor allem bei der Verwaltung. Aber: es sei eine gute Investition in den Zusammenhalt der Gesellschaft!

Wenn nicht auch Hamburg davon lernen kann …

Im Vorwort der Vorsitzenden des Normenkontrollrats Baden-Württemberg, Dr. Gisela Meister-Scheufelen, heißt es:

„Die baden-württembergische Landesregierung hat das ehrenamtliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger eine zentrale Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt im Land. Sowohl temporäres als auch langjähriges Engagement soll dauerhaft gestärkt und gefördert werden. Vielen Vereinen fällt es allerdings zunehmend schwerer, ehrenamtliche Positionen im Verein zu besetzen. In erster Linie wird dies als ein generelles Nachwuchsproblem gesehen. Bereits aber an zweiter Stelle werden die immensen bürokratischen Belastungen genannt, die von der eigentlichen Vereinsarbeit abhalten. So verpflichte z. B. die EU Lebensmittelunternehmen mit der Allergen-Verordnung, die für Allergiker relevanten Zutaten zu kennzeichnen. Dies werde kurzerhand auf Vereine ausgeweitet, mit der Folge, dass immer weniger Ehrenamtliche bereit seien, für Vereinsfeste, Schulfeste oder Kirchenfeste einen Kuchen zu backen oder andere selbst hergestellten Lebensmittel anzubieten. Zudem sei die Angst vor persönlicher Haftung verbreitet und schrecke vor einem Ehrenamt zurück.

Vor diesem Hintergrund hat es sich der Normenkontrollrat Baden-Württemberg vorgenommen zu untersuchen, worin bürokratische Belastungen für Vereine und Ehrenamt konkret bestehen, wie sie zu quantifizieren sind und in welchen Bereichen eine Entlastung möglich wäre. Insgesamt konnten 49 konkrete Vorschläge erarbeitet werden, die der Landesregierung Baden-Württemberg zur Umsetzung empfohlen werden.“

Die wesentlichen Schlussfolgerungen:

  1. 42 Tage im Jahr nur für Bürokratie

42 Tage im Jahr bzw. 6,5 Stunden pro Woche muss sich ein typischer, mittelgroßer Verein mit einem aktiven Vereinsleben nur um die Erfüllung bürokratischer Vorgaben kümmern (337 Stunden). Die wenigsten Vereine haben hauptamtliche Beschäftigte. Die Bürokratie

wird deshalb in der Regel von ehrenamtlichen Vereinsvertretern geleistet – und das am Abend oder am Wochenende! Die bürokratischen Lasten werden immer mehr, vieles wird als unnötig empfunden, die Akzeptanz wird geringer.

  1. Belastungen entstehen durch die Vielzahl und Komplexität der Regelungen

Die Belastungen entstehen vor allem aus der Vielzahl und Komplexität der Regelungen, auch wenn viele Einzelregelungen durchaus als nachvollziehbar und sinnvoll erachtet werden. Will ein Verein beispielsweise ein Straßenfest organisieren, gilt es eine Vielzahl von Regelungen vom steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht über Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit bis hin zu Vorgaben zur Sicherheit zu beachten. Die Einarbeitung sowie die Umsetzung erfordern hier einen großen Aufwand.

  1. Belastungen hängen wesentlich auch vom Verwaltungsvollzug vor Ort ab

Die weit überwiegende Mehrheit der als belastend wahrgenommenen Regelungen beruht auf Bundesrecht oder europäischer Rechtsgrundlage. Hier gilt es für die Landesregierung im Bundesrat und auf europäischer Ebene auf Verbesserungen hinzuarbeiten. Für die Wahrnehmung von Belastungen hat aber der Vollzug im Verantwortungsbereich von Land und Kommunen eine besondere Bedeutung. Der Grad der Belastung hängt häufig von der Art und Weise der konkreten Umsetzung der Regelungen vor Ort ab.

  1. Besondere Belastung durch Datenschutz, Steuerrecht und Auflagen bei Veranstaltungen

Als größte Bürokratiebelastung werden die Regelungen zum Datenschutz genannt. Vor allem seit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung sehen sich viele der Befragten unverhältnismäßig hoch mit bürokratischen Pflichten belastet. Auch das komplizierte und für juristische Laien schwer zu durchblickende Steuerrecht sowie die in den letzten Jahren stark gestiegenen Auflagen bei Veranstaltungen belasten die befragten Vereinsvertreterinnen und -vertreter besonders stark.

  1. Vereine und Ehrenamt bei der Gesetzgebung systematisch berücksichtigen

Viele für die Vereinsarbeit relevante Rechtsbereiche unterscheiden nicht zwischen gemeinnützigen Vereinen und gewinnorientierten Unternehmen als Regelungsadressaten. Die Belange der Vereine und des Ehrenamts sollten deshalb bereits bei der Entstehung von Regelungen systematisch berücksichtigt werden. Von Anfang an sollten Vertreter von Vereinen und Ehrenamt nicht nur in die politischen Entscheidungsprozesse, sondern auch in die Überlegung, wie der Verwaltungsvollzug erfolgen soll, einbezogen werden. Ziel sollte es sein, gemeinnützige Vereine nicht in den Normadressatenkreis einzubeziehen, wenn nicht unbedingt nötig oder zumindest vereinfachte Regeln für sie aufzunehmen.

  1. Die Landesregierung sollte einen Ehrenamtsbeauftragten ernennen

Ein Mitglied der Landesregierung sollte zum Ehrenamtsbeauftragten ernannt und mit einer Geschäftsstelle ausgestattet werden. Um mit der Komplexität der rechtlichen Vorgaben zurechtzukommen und rechtskonformes Verhalten zu erleichtern, benötigen Vereine und Ehrenamt Informationen, Unterstützung und Beratung. Dies erfordert eine zentrale Stelle auf Landesebene mit politischem Einfluss.

  1. Bürgerorientierte Verwaltung sowohl digital als auch persönlich ausrichten

Bei Antragsverfahren für Genehmigungen und Fördermittel, bei der Übermittlung statistischer Daten sowie der Erfüllung von Anzeigepflichten erwarten die Vereine schlanke und effiziente Verwaltungsprozesse. Die Digitalisierung hat hier zentrale Bedeutung. Für viele Vereine ist allerdings die Erreichbarkeit kompetenter Ansprechpartner gerade auch vor Ort ein ganz wesentliches Element der Servicequalität der Verwaltung. Dies gilt speziell für den ländlichen Raum.

  1. Konkrete Vorschläge zum Bürokratieabbau umsetzen

Aus einer Vielzahl von Einzelvorschlägen der über 1.900 befragten Vereine und Ehrenamtlichen hat der Normenkontrollrat Baden-Württemberg 49 Entlastungvorschläge ausgewählt. Diese reichen von der Vereinfachung des Datenschutzes über die Verbesserung der Servicequalität in den Registergerichten bis zu Anpassungen des Steuerrechts zur Gemeinnützigkeit. Der Normenkontrollrat empfiehlt der Landesregierung die zügige Umsetzung dieser Vorschläge bzw. auf deren zügige Umsetzung hinzuwirken.

  1. Schlussbemerkung

Der Normenkontrollrat ist sich bewusst, dass seine Vorschläge mit zusätzlichen Aufwänden für die öffentliche Verwaltung verbunden sind sowie zum Teil weitere Kosten im Landeshaushalt auslösen. In Anbetracht des großen ehrenamtlichen Engagements in Baden-Württemberg und dessen überragender gesellschaftlicher Bedeutung stellen der Aufwand und die Mittel eine angemessene Investition in den Zusammenhalt der Gesellschaft dar. Die Maßnahmen dürften längerfristig dazu beitragen, dass auch Staat und Verwaltung von Baden-Württemberg entlastet werden.

Quelle: www.normenkontrollrat-bw.de

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Erhöhung der Umsatzfreigrenze https://www.tiefgang.net/erhoehung-der-umsatzfreigrenze/ Fri, 23 Nov 2018 23:21:15 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4550 [...]]]> Vereine genießen eine Reihe von Vorteilen für ihre Arbeit. Sie zu nutzen, ist dennoch nicht immer einfach. Der Bundesrat will mit der Änderung eines Freibetrags ein wenig Erleichterung schaffen.

Der Bundesrat hat sich für die Erhöhung der Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro auf 45.000 Euro für Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgesprochen. Wie wir in „Tiefgang“ bereits Mitte August 2018 berichteten, kam die Initiative vom Bundesland Rheinland-Pfalz zusammen mit anderen Bundesländern und wurde als Gesetzesänderung in den Bundesrat eingebracht. Da gemeinnützige Vereine eine Reihe an steuerlichen Vorteilen haben, so auch eine Freigrenze bei der Besteuerung der Einnahmen, die aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit erzielt werden, soll hier eine weitere Vereinfachung entstehen.

Wenn ehrenamtliche Vereine lediglich geringe Umsätze erzielen, fällt keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Die zuletzt vor zehn Jahren erhöhte Freigrenze ist ein wichtiges Instrument, um Ehrenamtliche in den Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten. Mit der Initiative des Bundesrates soll die Besteuerungsgrenze von aktuell 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben werden. Der Bundesrat sieht die Freigrenze des § 64 Absatz 3 Abgabenordnung als ein wichtiges Instrument, Ehrenamtliche in den Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung. Sie stellt steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die von steuerbegünstigten Körperschaften neben ihrer ideellen Tätigkeit unterhalten werden und die lediglich geringe Umsätze (von zur Zeit nicht mehr als 35.000 Euro im Jahr) erzielen, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung frei. Der Bundesrat hat mit seiner Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu unterbreiten. Hinweis: Die Chancen auf die Umsetzung stehen gut. Eventuell gilt der neue Freibetrag dann schon ab 2019.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 354 (15/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer www.vereinsknowhow.de.

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Da geht noch was! https://www.tiefgang.net/da-geht-noch-was/ Fri, 20 Jul 2018 22:21:32 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=3902 [...]]]> Zwei von drei deutschen Unternehmen engagieren sich gesellschaftlich. Das ist gut. Aber regelmäßig und effizient tun sie es nicht.

Die sogenannten „Corporate Citizens“ könnten noch effektiver sein, doch ihr Engagement ist nicht professionalisiert und wird oft nicht anerkannt. Das ist eiens der Fazits, die die Bertelsmann-Stiftung aus einer Umfrage zieht. Als wichtige gesellschaftliche Herausforderungen vor Ort benennen die Unternehmen: die Gestaltung einer lebenswerten Region, die Folgen des demografischen Wandels, gelungene Integration, die Reduzierung von Armut sowie der Schutz von Klima und Umwelt.

Die Ergebnisse der cc-survey 2018 zeigen, dass das Engagement der meisten Unternehmen nicht strategisch verankert ist. Nur wenige Unternehmen wissen zudem, wie ihr Engagement wirkt. In vielen Fällen findet Engagement außerdem in nicht kooperativen Strukturen statt, sondern als einzelne Entscheidung des Unternehmers. Wer regelmäßig kooperiert, tut dies mit lokalen Vereinen. Die Umfrage benennt schließlich Voraussetzungen unter denen Firmen wichtige Akteure einer vielfältigen Zivilgesellschaft werden können, denn eine starke Zivilgesellschaft braucht engagierte Unternehmen.

In der Mitteilung zur Umfrage heißt es:

„Einsatzbereitschaft deutscher Unternehmen groß, aber Potenzial nicht ausgeschöpft

Zwei von drei deutschen Unternehmen engagieren sich gesellschaftlich – und das über gesetzliche Vorgaben hinaus, beispielsweise für ihre Region oder eine gelungene Integration. Die sogenannten „Corporate Citizens“ könnten noch effektiver dabei sein, doch ihr Engagement ist nicht professionalisiert und wird oft nicht anerkannt.

Für knapp zwei Drittel der Unternehmen in Deutschland ist regelmäßiges gesellschaftliches Engagement gelebte Praxis. Neun von zehn Unternehmensvertretern sind der Meinung, Unternehmen sollten als Vorbilder wieder stärkere Verantwortung für die Gesellschaft übernehmen. Doch die meisten Firmen professionalisieren ihren sozialen Einsatz nicht. Ein Grund könnte die fehlende Anerkennung von Gesellschaft und Politik sein. Das ist ein Ergebnis einer repräsentativen Umfrage in der deutschen Wirtschaft, die wir in Zusammenarbeit mit dem Stifterverband durchgeführt haben. In der Studie wurden erstmals mehr als 100.000 zufällig ausgewählte Unternehmen zu ihrem gesellschaftlichen Engagement befragt. Mehr als 7.000 von ihnen haben geantwortet. 

Großes Engagement in der Deutschen Wirtschaft – aber Ziele und Strategien fehlen

Als wichtige gesellschaftliche Herausforderungen vor Ort benennen die Unternehmen eine ganze Reihe von Themen: die Gestaltung einer lebenswerten Region (18 Prozent), die Folgen des demografischen Wandels (15 Prozent), gelungene Integration (14 Prozent), die Reduzierung von Armut (zwölf Prozent) sowie der Schutz von Klima und Umwelt (zehn Prozent).

Die am weitesten verbreitete Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, ist die Geldspende (80 Prozent). Auf Platz zwei rangieren Sachspenden (70 Prozent), gefolgt von Mitarbeiterfreistellungen (56 Prozent). Doch die Daten zeigen: Die meisten Werte halbieren sich bei der Frage: Was davon passiert regelmäßig? Großunternehmen nutzen diese und weitere Engagementformen wie eine nachhaltige Geldanlage oder eigene gesellschaftliche Projekte unter Einbindung der eigenen Mitarbeiter. Sie engagieren sich somit zielorientierter als kleinere Unternehmen, und das vor allem im Bildungs- oder Wissenschaftsbereich. Bei kleineren Mittelständlern ist die Entscheidung für den gesellschaftlichen Einsatz dagegen oftmals abhängig vom Engagement der Mitarbeiter. Sie sind vor allem im Sport (z.B. Spende für den lokalen Fussballverein) oder im Bereich Freizeit und Geselligkeit (z.B. Mitarbeitereinsatz auf Bürgerfesten) aktiv.

Die Ergebnisse der Befragung zeigen, dass das Engagement der meisten Unternehmen nicht strategisch verankert ist. Selten gibt es eine unternehmerische Zielsetzung mit Blick auf gesellschaftliches Engagement. Nur wenige Unternehmen wissen zudem, wie ihr Engagement wirkt: Selbst unter großen Unternehmen mit mehr als 10.000 Mitarbeitern geben nur 16 Prozent an, dass sie ihr gesellschaftliches Engagement evaluieren.

In vielen Fällen findet Engagement außerdem in nicht kooperativen Strukturen statt, sondern als einzelne Entscheidung des Unternehmers. Wer regelmäßig kooperiert, tut dies mit lokalen Vereinen (48 Prozent). Die systematische Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen findet in den seltensten Fällen statt (7 Prozent).

Keine Anerkennung, bürokratische Hürden und ein fehlendes Netzwerk

Unabhängig von der Organisationsgröße gibt die Mehrheit der befragten Unternehmen an (76 Prozent), dass die Politik ihr Engagement nicht anerkennt. Gerade kleinere Mittelständler würden Steuererleichterungen und Bürokratieabbau begrüßen, damit sie ihr Unternehmensengagement stärken können. Doch neben diesen Rahmenbedingungen appellieren die Unternehmen auch an die Kunden, Kaufentscheidungen stärker vom gesellschaftlichen Verhalten der Unternehmen abhängig zu machen.

Wer kann etwas ändern?

Voraussetzungen dafür seien Vertrauen und Verantwortung, Respekt und Wertschätzung. Dann könne ein Schatz gehoben werden, mit dem die gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit gemeistert werden und das Unternehmen würde ein Gesicht in der eigenen Region erhalten, betont Mohn.

Um das Potenzial des unternehmerischen Engagements stärker für die Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen zu nutzen, müssen unterschiedliche Akteure handeln und Verantwortung übernehmen. Gefragt sind hier zuerst die Unternehmen selbst, aber auch Vertreter der Politik und Zivilgesellschaft:

  • Unternehmen sollten ihre Ziele auch beim Thema Unternehmensengagement festlegen und definieren, wie diese erreicht werden können. Im Idealfall geschieht das nicht alleine, sondern in Netzwerken. Neben selbstorganisierten Kooperationen sollten auch die kommunalen Wirtschaftsförderungen Maßnahmen entwickeln, um die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen zu erleichtern.
  • Die Bundes- und Landespolitik sollte bürokratische und fiskalische Hürden beim gesellschaftlichen Engagement systematisch überprüfen. Steuererleichterungen für einzelne Projekte oder der Abbau von allgemeinen Belastungen wie aufwendige Dokumentationspflichten, schnell wechselnde Rechtslagen, Komplexität und Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels könnten erste Maßnahmen sein.
  • Kunden könnten ihre Kaufentscheidungen vom gesellschaftlichen Verhalten eines Unternehmens abhängig machen, dann würden Unternehmen auch anders agieren.
  • Unter diesen Voraussetzungen können Firmen wichtige Akteure einer vielfältigen Zivilgesellschaft werden, die weder abhängig vom Staat, noch von der Wirtschaft ist: „Ohne die Unternehmen geht es eben nicht. Eine starke Zivilgesellschaft braucht engagierte Unternehmen. Dabei kommt es zu Kooperationen und auch mal zu Konfrontationen und beides ist für unser Wirtschafts- und Gesellschaftsmodell wichtig, Zusammenarbeit und Kritikfähigkeit.“, so Andreas Schlüter, Generalsekretär des Stifterverbandes.

 Quelle: bertelsmann-stiftung.de

Hintergrund:

Der „Corporate Citizenship Survey 2018“ ist eine, vielleicht sogar die größte bundesweit repräsentative Befragung zum gesellschaftlichen Engagement von in Deutschland ansässigen Unternehmen. Die Studie ist ein gemeinsames Projekt des Stifterverbands und der Stiftung Bertelsmann. Die Befragung in Form einer Kombination aus postalischen Anschreiben mit Online-Fragebögen wurde im Zeitraum von September 2017 bis Januar 2018 umgesetzt. Angeschrieben wurden rund 120.000 Unternehmen. 7368 Fragebögen konnten ausgewertet werden. Die auf diese Weise entstandenen Daten machen Aussagen über das Unternehmensengagement in unterschiedlichen Bundesländern, Unternehmensgrößen, Branchen, Engagementbereichen und -themen möglich. Bei dieser Veröffentlichung handelt es sich um eine erste Auswertung des entstandenen Datensatzes.

Tipp:

SuedKultur als Initiative von über 40 Kulturinstitutionen finanziert ihre Arbeit seit mehr als zehn Jahren fürs Ganze ausschließlich unentgeltlich ehrenamtlich. Andererseits wirbt es jährlich rund 20.000,- € an Geldern ein, um die SuedKultur Music-Night, die Lieteraturtage SuedLese, die geplante Artothek Harburgs oder auch diese Online-Feuilleton zu finanzieren. Denn es kostet eben auch reine materielle Mittel. Daher aber ist einiges Know How in Sache Engagement, Sponsoring und zieldirekter Werbung entstanden. Sollte Sie sich mit Ihrem Unternehmen also im Kleinen oder Großen sich in einem besinderen kulturellen Genre, für eine spezielle Sache oder für regionale Belange engagieren wollen, sprechen Sie uns an. Vertrauensvoll werden wir versuchen, Ihre Ideen effizient aber auch zielgerichtet auf den Weg zu bringen. Einfach per eMail an kontakt@sued-kultur.de.

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Job und Ehrenamt zugleich? https://www.tiefgang.net/job-und-ehrenamt-zugleich/ Fri, 13 Jul 2018 22:30:42 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=3832 [...]]]> Das deutsche Steuerrecht unterstützt das gesellschaftliche Engagement etwa durch Freibeträge. Job und Ehrenamt bei ein und demselben Arbeitgeber haben ein Geschmäckle. Das BFH urteilte jetzt.

Auf dem Portal heißt es:

„Steuerfreie Übungsleitertätigkeit und Haupttätigkeit bei demselben Arbeitgeber möglich?

Die Übungsleiterpauschale als steuer- und sozialversicherungsfreie Einnahme begünstigt ehrenamtliche ausgeübte Nebentätigkeiten mit weitestgehend pädagogischem Charakter. Die Übungsleiterpauschale ist auf einen Betrag von 2.400,- Euro im Jahr begrenzt und kann nur vereinnahmt werden, wenn die entsprechende Tätigkeit zugunsten einer Organisation mit gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweckverfolgung ausgeübt wird. Doch kann die Übungsleiterpauschale zusätzlich zur regulären Vergütung einer nichtselbstständigen Tätigkeit durch denselben Arbeitgeber ausbezahlt werden? Mit dieser Frage befasste sich der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen eines Rechtsstreites, bei welchem es um die Nachversteuerung von steuerfreien Übungsleiterpauschalen ging, welche an hauptamtlich beschäftigte Mitarbeiter ausgezahlt worden waren. (BFH, Beschluss vom 11.12.2017, Az. VI B 75/17).

Die in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter leisteten zusätzlich ehrenamtliche Schichten. Hierfür wurde eine pauschale Aufwandsentschädigung bezahlt. Die Lohnsteuer wurde in diesem Zusammenhang seitens des Arbeitgebers weder einbehalten, noch abgeführt, da man der Auffassung war, dass es sich um eine steuerfreie Übungsleiterpauschale handelte. Der BFH sah das anders und führte in diesem Zusammenhang insbesondere aus, dass eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit angesehen wird, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist (nur) anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis —faktisch oder rechtlich— obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte liegt ein „nebentätigkeitsschädlicher“ unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis schon dann vor, wenn beide Tätigkeiten für den nämlichen Dienstherrn gleichartig sind. Im Ergebnis war die seitens des Finanzamtes verlangte Nachbesteuerung also rechtens.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

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„Ehrenamt ist kein Job!“ https://www.tiefgang.net/ehrenamt-ist-kein-job/ Fri, 03 Nov 2017 23:01:35 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=2410 [...]]]> Das Ehrenamt wird viel gelobt. Doch die Rentenversicherung wollte dafür gar abkassieren.  Doch so einfach ist es nicht.

„Die Frage, wann bei pauschalen Aufwandsentschädigungen an Ehrenamtler ein sozialversicherungspflichtiges Gehalt vorliegt, hat die Sozialgerichte wiederholt beschäftigt. Das Bundessozialgericht (BSG) zieht jetzt eine recht weite Grenze. Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn dafür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind. Dies hat das Bundessozialgerichts mit Urteil vom 16.08.2017 entschieden (B 12 KR 14/16 R).

Bis zu 6.600,- € Aufwand

Geklagt hatte eine Kreishandwerkerschaft. Für die laufenden Geschäfte unterhält sie eine eigene Geschäftsstelle mit Angestellten und beschäftigt einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ihr steht ein Kreishandwerksmeister vor, der diese Aufgabe neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Elektromeister ehrenamtlich wahrnimmt. Er hielt jährliche „Aufwandsentschädigungen“ zwischen 6.420 und 6.600 Euro.

Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung nahm die Deutsche Rentenversicherung Bund an, dass der Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt sei und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2.600 Euro nach. Das BSG hat der Kreishandwerkerschaft in letzter Instanz recht gegeben. Ehrenämter zeichneten sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus und unterschieden sich damit grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts, selbst wenn sie pauschal und nicht auf Heller und Pfennig genau entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolge. Auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien, wie zum Beispiel die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen.

Steuerliche Behandlung offen

Zur Stärkung des Ehrenamts – so das BSG – sei eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert. Hinweis: Offen bleibt die steuerliche Behandlung. Auch wenn die Vergütungen sozialversicherungsfrei bleiben, weil kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, können sie lohnsteuer- bzw. einkommensteuerpflichtig sein. Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor handelt es sich steuerlich um Sonstige Einkünfte, die nach § 22 Einkommensteuergesetz steuerfrei bleiben, wenn sie unter 256 Euro pro Jahr bleiben.“

 Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 333(13/2017), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer

www.vereinsknowhow.de

 

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