ideeller Bereich – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Thu, 30 Apr 2020 10:14:07 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.0 Falsche Umsatzsteuer im Verein? https://www.tiefgang.net/falsche-umsatzsteuer-im-verein/ Fri, 01 May 2020 22:10:46 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=6855 [...]]]> Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und ideeller Bereich – bei derart komplexen Vereinsbereichen kann man schon mal falsch liegen. Das sieht auch der BFH so, wenn denn alles bezahlt wird.

Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. informiert über ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zu falsch ausgewiesener Umsatzsteuer in Vereinen:

„Mit Blick auf das komplexe Vier-Sphären-Modell der Gemeinnützigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und ideeller Bereich) kann es bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Leistungen durchaus vorkommen, dass diese im Ergebnis nicht korrekt zugeordnet werden. Differenzen mit dem Finanzamt können hier die unerwünschte Folge sein. Einen solchen Fall hatte der BFH zu entscheiden (Urteil vom 13.12.2018, Az. V R 4/18). Hier hatte ein gemeinnütziger Verein satzungsgemäß Beratungsleistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht. Das zuständige Finanzamt rügte den durch den Verein ausgewiesenen ermäßigten Umsatzsteuersatz und ordnete die Leistungen vielmehr dem für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geltenden Regelsteuersatz zu.

Der Verein passte daraufhin den Umsatzsteuersatz an, ging aber dennoch gerichtlich gegen die Entscheidung des Finanzamtes vor. Die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg und der ermäßigte Umsatzsteuersatz konnte auf die entgeltliche Einzelberatung von Verbrauchern angewendet werden. Hiergegen wandte sich die Revision des Finanzamtes, welches nach wie vor die Ansicht vertrat, die Leistungen unterlägen dem Regelsteuersatz. Die Entscheidung des BFH erörterte vor diesem Hintergrund Näheres zur Berichtigung von Rechnungen bei falsch ausgewiesenem Umsatzsteuersatz.

Der BFH wies auf folgendes hin: „Hat der Unternehmer [im vorliegenden Fall der Verein] in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 [des Umsatzsteuergesetztes] UStG auch den Mehrbetrag.“

Der Verein schuldete also die Umsatzsteuer, trotz dessen, dass diese zu hoch ausgewiesen und diese Ausweisung auf Veranlassung des Finanzamts geschah. Die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ist abzuführen. Soll ein anderer Satz geltend gemacht werden, weil beispielsweise statt des ermäßigten Steuersatzes von 7% der Regelsatz von 19% angegeben wurde, bedarf es einer entsprechenden Berichtigung der Steuerschuld. Diese Berichtigung kann aber nach Auffassung des BFH nur unter Berücksichtigung des Verfahrens nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG erfolgen. Dem Rechnungsempfänger ist zunächst eine neue Rechnung auszustellen. Die vom Rechnungsempfänger ggf. geltend gemachte Vorsteuer ist zurückzuerstatten. Der Rechnungsaussteller hat die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages gesondert schriftlich beim Finanzamt zu beantragen. Nach Zustimmung des Finanzamtes ist die Berichtigung für den entsprechenden Besteuerungszeitraum nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben für die Änderung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen.

Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen gern weiter! Treten Sie hierzu einfach per Telefon, Mail oder über das Kontaktformular mit uns in Verbindung. Interessante Vorträge mit allerhand Wissenswertem rund um die Themen Vereine, Stiftungen und Gemeinnützigkeit finden Sie auch in unserer Mediathek.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

 

 

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Übungsleiter ohne Übung https://www.tiefgang.net/uebungsleiter-ohne-uebung/ Wed, 15 Apr 2020 07:22:36 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=6744 [...]]]> Ausnahmesituationen erfordern Ausnahmeregelungen. Auch im Gemeinnützigkeitsrecht. Was man wissen sollte …

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 9. April 2020 einen Erlass (BMF-Schreiben) zu „Steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“ veröffentlicht. Die Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ erläutert den komplizierten Text.

Im Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 9. April 2020 zu Gemeinnützigkeit und Corona-Krise geht es nicht um die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen, sondern um vorübergehende Lockerungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Die Lockerungen folgen weitgehend in anderen Situationen (Hochwasser, Sommer der Migration) angewandten Maßnahmen und gelten zunächst bis Ende 2020. Es geht dabei insbesondere um Mittelverwendung und eigene Tätigkeiten über den eigenen Zweck hinaus und die Angemessenheit eigener Ausgaben.

Zur Mittelverwendung und zu eigenen Tätigkeiten

Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen auch ohne passenden Satzungszweck zu Spenden für „von der Corona-Krise Betroffene“ aufrufen und diese Spenden entsprechend einsetzen. In Spendenbescheinigungen ist auf die Sonderaktion hinzuweisen. Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen vorhandene Mittel ohne Zweckbindung für „von der Corona-Krise Betroffene“ einsetzen.

Personal und Räumlichkeiten dürfen für Hilfe „von der Corona-Krise Betroffene“ überlassen oder genutzt werden. Wird für die Überlassung Geld genommen, gilt diese wirtschaftliche Tätigkeit als Zweckbetrieb.

Beispielhafte Zwecke, die verfolgt werden können, ohne dass dies eigene anerkannte Satzungszwecke sind: Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke.

Damit wird der Ausschließlichkeitsgrundsatz gelockert. Üblicherweise dürfen gemeinnützige Organisationen nur ihre eigenen Satzungszwecke verfolgen. Die eigene Tätigkeit für andere gemeinnützige Zwecke ist so wenig erlaubt wie für nicht gemeinnützige Zwecke. Dagegen ist es steuerrechtlich stets möglich, Geld an andere gemeinnützige Organisationen auch für andere Zwecke weiterzugeben.

Die Lockerungen hier gelten nur für andere gesetzliche gemeinnützige Zwecke, nicht für alle Tätigkeiten – Hilfe für Transsexuelle etwa muss von einem anderen Zweck gedeckt sein.

Unternehmen können ihre Unterstützungsleistungen wie Sachspenden von der Steuer absetzen. Für Spenden auf Corona-Sonderkonten nur von Wohlfahrtsverbänden und deren Mitgliedsorganisationen reicht der Überweisungsbeleg als Nachweis (also auch über 200 Euro hinaus keine Bescheinigung nötig).

Achtung: Bei direkter Hilfe für Personen (Mildtätigkeit) ist:

  • Bedürftigkeit der unterstützten Person zu prüfen und zu dokumentieren.
  • Bei Unterstützung für Personen in häuslicher Quarantäne oder die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o.ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, ist die körperliche Hilfsbedürftigkeit zu unterstellen – das muss dennoch dokumentiert werden.
  • Die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit wird unterstellt bei der kostenlosen Zurverfügungstellung von Lebensmitteln oder Einkaufsgutscheinen an Tafel-Kunden oder Obdachlose.
  • Bei finanziellen Hilfen ist die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft zu machen.

Angemessenheit eigener Ausgaben

Wird für alle Angestellten das Kurzarbeitergeld auf bis zu 80 Prozent aufgestockt, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft.

Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen dürfen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben oder Erträgen aus der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden. Verluste aus der Vermögensverwaltung ebenso (und auch aus Gewinnen des Wirtschaftsbetriebs). Die Verluste müssen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sein.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Text mit Stand vom 14. April 2020 stellt keine rechtliche Beratung dar, sondern ist ein unverbindlicher Hinweis zu aktuellen Regelungen.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

 

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Die Krux mit der Umsatzsteuer https://www.tiefgang.net/die-krux-mit-der-umsatzsteuer/ Fri, 03 May 2019 22:56:59 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=5215 [...]]]> Vereine stehen einem komplexen Steuerrecht gegenüber. Wenn es falsch läuft, kann man aber Abhilfe schaffen.

Mit Blick auf das komplexe Vier-Sphären-Modell der Gemeinnützigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und ideeller Bereich) kann es bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Leistungen durchaus vorkommen, dass diese im Ergebnis nicht korrekt zugeordnet werden. Differenzen mit dem Finanzamt können hier die unerwünschte Folge sein. Einen solchen Fall hatte der BFH zu entscheiden (Urteil vom 13.12.2018, Az. V R 4/18). Hier hatte ein gemeinnütziger Verein satzungsgemäß Beratungsleistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht. Das zuständige Finanzamt rügte den durch den Verein ausgewiesenen ermäßigten Umsatzsteuersatz und ordnete die Leistungen vielmehr dem für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geltenden Regelsteuersatz zu.

Der Verein passte daraufhin den Umsatzsteuersatz an, ging aber dennoch gerichtlich gegen die Entscheidung des Finanzamtes vor. Die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg und der ermäßigte Umsatzsteuersatz konnte auf die entgeltliche Einzelberatung von Verbrauchern angewendet werden. Hiergegen wandte sich die Revision des Finanzamtes, welches nach wie vor die Ansicht vertrat, die Leistungen unterlägen dem Regelsteuersatz. Die Entscheidung des BFH erörterte vor diesem Hintergrund Näheres zur Berichtigung von Rechnungen bei falsch ausgewiesenem Umsatzsteuersatz.

Der BFH wies auf folgendes hin: „Hat der Unternehmer [im vorliegenden Fall der Verein] in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 [des Umsatzsteuergesetztes] UStG auch den Mehrbetrag.“

Der Verein schuldete also die Umsatzsteuer, trotz dessen, dass diese zu hoch ausgewiesen und diese Ausweisung auf Veranlassung des Finanzamts geschah. Die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ist abzuführen. Soll ein anderer Satz geltend gemacht werden, weil beispielsweise statt des ermäßigten Steuersatzes von 7% der Regelsatz von 19% angegeben wurde, bedarf es einer entsprechenden Berichtigung der Steuerschuld. Diese Berichtigung kann aber nach Auffassung des BFH nur unter Berücksichtigung des Verfahrens nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG erfolgen. Dem Rechnungsempfänger ist zunächst eine neue Rechnung auszustellen. Die vom Rechnungsempfänger ggf. geltend gemachte Vorsteuer ist zurückzuerstatten. Der Rechnungsaussteller hat die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages gesondert schriftlich beim Finanzamt zu beantragen. Nach Zustimmung des Finanzamtes ist die Berichtigung für den entsprechenden Besteuerungszeitraum nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben für die Änderung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen.

Quelle: vereine-stiftungen.de

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Warum Sponsoren keine Spender sind … https://www.tiefgang.net/warum-sponsoren-keine-spender-sind/ Sat, 15 Jul 2017 06:52:35 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=1604 [...]]]> Kultur ohne Vereine – kaum denkbar. Aber das Vereinsrecht ist nicht immer zu verstehen. Kein Grund zum Verzweifeln. In lockerer Folge wollen wir manche Dinge aufklaren. Heute: wie steht es mit den Einnahmen im Verein?

Im 3. Teil dieser Serie befassen wir uns mit den Geldflüssen im Verein. Entspricht sein höherer Zweck (das Ideelle) einer gesamtgesellschaftlichen Rolle, kann dies durch die (steuerlich aber auch in anderen Dingen begünstigte) Gemeinnützigkeit gewürdigt werden. Heißt dies aber, dass man nur ehrenamtlich arbeiten darf? Wie kommt man an Einnahmen ohne die Gemeinnützigkeit zu verlieren? Darum geht es in diesem Teil.

Der gemeinnützige Verein ist eine Körperschaft. Also nicht die Einzelperson ist hier von Bedeutung, sondern der „Körper“ – die Organisation, das Ganze. So wie eine Firma nicht nur der Chef oder Chefin ist. Und so muss diese im Fall der Steuerpflicht – also bestimmter Einnahmenhöhen auch nicht Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer zahlen. Darüber hinaus wird, wie bei anderen Gewerbetreibenden auch, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer fällig. Im Gegensatz zur Einkommensteuer, bei der die Einnahmen 7 Einkunftsarten, wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung usw. zugeordnet werden müssen, werden die Einnahmen und Ausgaben eines gemeinnützigen Vereins in vier Tätigkeitsbereiche unterschieden:

ideeller Bereich

Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Veranstaltungen ohne Entgelt

Vermögensverwaltung

Bankgeschäfte, Vermietung von Grundbesitz, Verpachtung Werberechte

Zweckbetrieb

gemeinnützige Veranstaltungen, wie z. B. kulturelle Veranstaltungen bis 35.000 €, Lotterien für gemeinnützige Zwecke

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Bewirtung, Werbeeinnahmen, kulturelle Veranstaltungen mit Einnahmen über 35.000 €, Altmaterialsammlung

Die Körperschaft- und Gewerbesteuern sind nur auf Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu zahlen. Dagegen unterliegen Einnahmen im ideellen Bereich, im Zweckbetrieb oder im Bereich der Vermögensverwaltung nicht der Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer.

Der ideelle Bereich:

Hierunter fallen auf der Einnahmenseite etwa Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Zuschüsse (Projektmittel etwa oder Zuwendungen für einen bestimmten Vereinszweck von Stiftungen oder dergleichen). Bei den Ausgaben hingegen können Geschenke, Ausgaben für Ehrungen oder Grabgebinde ebenfalls im ideellen Bereich erfasst werden. Ein Vorsteuerabzug – also die Verrechnung von Mehrwertsteuer bei Ausgaben und Einnahmen für derartige Ausgaben ist allerdings nicht möglich.

Der Zweckbetrieb:

Hierunter fallen Einnahmen, die zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke unentbehrlich sind, und der Verein mit diesem Betrieb nicht in größerem Wettbewerb zu anderen Unternehmern tritt als unbedingt erforderlich. Vereinfacht ausgedrückt sind im Zweckbetrieb alle Einnahmen zu erfassen, die durch die gemeinnützige Tätigkeit veranlasst, aber keine Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse sind. Bei einer Theatergruppe oder einem Chor etwa die Eintritte bei Aufführungen. Bei einem Musikclub oder Theater sollte man zumindest schon darauf achten, dass man sich recht deutlich in der Satzung – also dem Vereinsziel – von einem gewerblichen Veranstalter wie einer Theater- oder Konzertagentur unterscheidet.

Der wirtschaftliche Bereich:

Als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist jede selbständige nachhaltige Tätigkeit anzusehen, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 AO). Der Verein muss seine Einnahmen immer dann im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfassen, wenn er in Konkurrenz zu einem anderen Unternehmer tritt, und er mit dieser Tätigkeit keine gemeinnützigen Zwecke ausübt, wie z. B. Bewirtung, Werbeeinnahmen (Sponsoring), PublicViewing, Basare oder Flohmärkte, Lotterien, Lieferungen von Strom- oder Gas. Das Sponsoring wird stest gerne mit einer Spende gleichgetan, ist es aber überhaupt nicht. Eine Spende ist vor allem dann ideell (erster Bereich), wenn z.B. ein*e Spender*in die Organisation unterstützen will, einen betrag dafür zur Verfügung stellt, sich aber heraushält, was damit zu geschehen hat. Es darf also keinen konkreten Verwendungszweck haben. Die Spende setzt also keine Gegenleistung voraus.

Anders beim Sponsoring. Ein Sponsor gilt rechtlich  als Werbepartner*in. Er wirbt für sich mit Logo, will die Zielgruppe für seine Zwecke ansprechen und will meist für seine Leistung eine Gegen-Leistung.

Und dann gibt es noch einen Bereich Vermögensverwaltung, der eher dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist. Hier kann z.B. die Vermietung von Vereinsräumlichkeiten hineinfallen (Ateliers, Proberäume, Geschäftsräume des Pächters der Gastronomie etc.). Eine einmalige Vermietung z.B. an eine Hochzeitsgesellschaft würde man zwar gemeinhin eben als Vermietung betrachten, ist aber eher wie eine einmalige Veranstaltung mit dem Ziel der wirtschaftlichen Gewinnerzielung zu sehen.

Wer nun also seinen Verein und seine Einnahmen nach dieser Struktur durchforstet und organisiert, wird sowohl in der Buchhaltung als auch beim Finanzamt wenig Probleme haben – so der ideelle Teil – also der Sinn und Zweck des Vereines – stets Oberhand behält.

Weiterführender Link:

vereinsbesteuerung.info

(12. Jul. 2017, hl)

 

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