Künstlersozialversicherungsgesetz – Tiefgang – das Kulturfeuilleton https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Tue, 30 Oct 2018 12:11:27 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.0.2 Wohltat ersetzt Nutzungsrechte nicht https://www.tiefgang.net/wohltat-ersetzt-nutzungsrechte-nicht/ Fri, 09 Nov 2018 23:10:44 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4470 [...]]]> Entfällt die KSK-Abgabe, wenn man Konzerte für mildtätige Zwecke organisiert? So einfach ist es nicht, sagt das Bayrische Landessozialgericht.

Da im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe regelmäßig auch die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles entscheidend sind, sollten sich (gemeinnützige) Veranstalter stets im Klaren darüber sein, ob die Kriterien der Abgabepflicht vorliegen. Sonst kann es teuer werden. Wie auch in einem Fall den das Bayerische Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden hatte. Hier hatte ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung der Kultur und der Entwicklungshilfe ist, zur Verwirklichung des Satzungszweckes insbesondere ein alljährlich stattfindendes, drei Tage andauerndes Open-Air Festival veranstaltet.

Dem Verein gingen mehrere Bescheide der Landesversicherungsanstalt (als Künstlersozialkasse) zu, deren Gegenstand die Zahlung der Künstlersozialversicherungsabgabe war. Der Verein legte zunächst Widerspruch ein. Dies half jedoch nichts – die Entscheidung musste schlussendlich vor Gericht getroffen werden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.05.2018, Az. L 4 KR 139/14).

Das Gericht führte vor diesem Hintergrund aus: „Danach ist zur Künstlersozialabgabe ein Unternehmer verpflichtet, der ( …) Konzertdirektionen ( …) sowie sonstige Unternehmen betreibt, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Ausführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen“. „Derjenige soll zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden, der sich durch unmittelbaren Kontakt zum Künstler Eigentums- oder Nutzungsrechte an dessen Werken oder Leistungen verschafft und diese Leistungen oder Werke regelmäßig der Öffentlichkeit zugänglich machen will.“ Eine Ausnahme wegen einer nur gelegentlichen Auftragsvergabe an selbstständige Künstler oder Publizisten liege im strittigen Fall nicht vor.

Das Gericht wies darauf hin, dass der Begriff des „Unternehmers“ im Sinne des KSVG weit zu fassen sei. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob es sich um ein beteiligungsfähiges Wirtschaftsgebilde handele. Daher kann auch ein eingetragener gemeinnütziger Verein zweifelsfrei ein abgabepflichtiger Unternehmer sein. Weiterhin ist das Festival darauf gerichtet, mit dem Verkauf von Eintrittskarten, Getränken, Speisen und Trinkgefäßen Einnahmen zu erzielen. Die Abgabepflicht liegt auch vor, wenn die Einrichtung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Abgabepflichtige Unternehmer seien in diesem Zusammenhang weitergehend alle natürlichen oder juristischen Personen, die eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit ausüben. Bei Veranstaltungen, welche, wie das Festival, nur einmal jährlich stattfinden, ist eine Nachhaltigkeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Jedoch wird die Nachhaltigkeit einer Veranstaltung dann angenommen, „wenn es sich um die Organisation einer mehrere Tage oder Wochen umfassenden Großveranstaltung mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungsarbeiten handelt und für die Veranstaltung auch selbstständige Künstler engagiert werden.“

Das Gericht stufte die Abhaltung des Festivals als Hauptzweck des Vereins ein und berief sich dabei auf die Satzungsformulierung „Abhaltung kultureller Veranstaltungen (z.B. Konzerte)“. Der anschließend benannte Zweck, „die Überlassung finanzieller Mittel an andere Körperschaften zur Förderung von Entwicklungshilfeprojekten“, ergibt sich nach Ansicht des Gerichts als Folge des ersten Zwecks, insbesondere auch um eine Gemeinnützigkeit des eingetragenen Vereins zu erlangen. Auch der Wortlaut der Satzung, welche von Veranstaltungen im Plural spricht, deute an, dass der Verein grundsätzlich auch bereit ist, mehr als nur die eine streitgegenständliche Veranstaltung durchzuführen.

Bei der Frage, ob es sich bei dem dreitägigen Festival um eine einheitliche oder um separate Veranstaltungen handelt, kam das Gericht zu dem Schluss, dass hier von einer Einheit der Veranstaltung auszugehen ist. „Dies bedingt sich durch das dreitägige Programm von Freitag bis Sonntag, das unter dem einheitlichen Titel läuft. Es werden Eintrittskarten auch für alle drei Tage angeboten und verkauft. Die Organisation bezieht sich einheitlich auf die gesamte Veranstaltung.“

Schlussendlich sprechen viele weitere Umstände für eine Großveranstaltung. Am Tag besuchten durchschnittlich 1.500 bis 2.000 Personen das Festival. Der Verkauf von Getränken und Speisen muss im Hinblick auf den organisatorischen Aufwand die große Menge der Verpflegung und der damit zusammenhängende Aufwand wie Einteilung von Verkaufspersonal, Geschirr, Müllentsorgung etc. gesehen werden. Auch in finanzieller Hinsicht sei von einer Großveranstaltung auszugehen. Schließlich werden mit Summen zwischen 20.000.- und 30.000.- EUR nicht unbedeutende Honorarzahlungen an die auftretenden Künstler gezahlt. Der durchschnittliche Umsatz beträgt 106.000.- EUR.

Zum Bedauern des Vereins erkannten auch die Richter des LSG im Ergebnis das Bestehen einer Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Der gegen den Verein erlassene Bescheid war wirksam.

Quelle: vereine-stiftungen.de

 

 

 

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„Kameraleute sind Künstler!“ https://www.tiefgang.net/kameraleute-sind-kuenstler/ Fri, 01 Sep 2017 22:29:45 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=1936 [...]]]> Wer Künstler*in ist oder nicht, entscheidet oft ein Gericht. Zumindest in Sachen Künstlersozialkasse. Nun fiel wieder ein Urteil. Und wieder ist es ein besonderer Streifen …

In einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Kinematografie (BVK) vom 24. August 2017 heißt es:

„Lange herrschte über die Künstlereigenschaft von Kameraleuten Uneinigkeit. Wichtig aus rechtlicher Sicht hier die Frage, ob für Kameraleute wie für Künstler und Publizisten in die Künstlersozialkasse (KSK) eingezahlt werden soll oder nicht. Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) eine Grundsatzentscheidung gefällt.

Der konkrete Fall, der nun eine Entscheidung brachte, war die Klage einer Produktionsfirma für Film- und Videoproduktionen. Sie ist unter anderem auch mit der Berichterstattung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betraut. Hier wird, wie so häufig, viel mit selbstständigen Kameraleuten zusammengearbeitet. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) führte bei dem Unternehmen eine Betriebsprüfung durch. Bei dieser wurden die an Kameraleute gezahlte Entgelte in die Bemessungsgrundlage für die KSK mit einbezogen, was gängige Praxis bei der DVR ist. Darauf hin klagte das Unternehmen.

Mit dem Urteil des BSG wird die Klage der Produktionsfirma abgewiesen. Hiernach sind die bei der Herstellung von Film- und Videoproduktionen eingesetzten Kameraleute als Künstler im Sinne des KSVG anzusehen. Dies fußt auf der Einschätzung, dass Kameraleute in Zusammenarbeit mit der Regie eigenschöpferisch und damit künstlerisch an der Erstellung des Werkes mitwirken. Außerdem wurde durch das BSG festgestellt, dass Kameraleute im Bereich der elektronischen Bildberichterstattung publizistisch im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes KSVG tätig sind. Somit sind sie, wie Bildjournalisten oder Pressefotografen, als Publizisten anzusehen. Mit dem Urteil bestätigt das BSG nun die gängige Praxis der KSK, Kameraleute im Bereich Film, sowie elektronischer Berichterstattung als Künstler oder Publizisten einzustufen und so die gezahlten Entgelte weiter zur Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe einzubeziehen.

Quelle: BVK, Bundessozialgericht

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KSK: Gute Sache – wenn man´s weiß https://www.tiefgang.net/ksk-gute-sache-wenn-mans-weiss/ Sat, 08 Jul 2017 06:05:38 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=1536 [...]]]> 400 Berufe fallen in den Bereich der Künstlersozialkasse. Warum oder auch nicht, versteht man nach dieser Lektüre besser.

Dieser Ratgeber hat es in sich und ist sein Geld wahrlich wert. Er ist vor allem für jeden von hohem Nutzen, die entweder die Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) andenken als auch jene, die bereits drin sind. Schon deshalb, weil die berufliche Tätigkeit sich immer mal wieder ändert, die Einkünfte schwanken und damit aber auch der Status in der KSK sich ändert oder gar verlustig geht.

Ebenso von Nutzen ist er aber auch für all jene, die in irgendeiner Form mit künstlerisch Tätigen zu tun haben: Veranstalter, Kursanbietende, Vereine oder auch Bandleader. Sie werden nämlich gerne zur Kasse gebeten, um einen Teil der Kranken-, Alters- und Pflegeversicherung mit zu tragen. Dabei ist es oft nicht die Summe, die ärgert, sondern  der Aufwand der Prüfungen.

Tipps mit Background

Der Ratgeber ist eben nicht nur Ratgeber im praktischen Sinne, sondern der Autor und auf KSK-Recht spezialisierte Anwalt Andri Jürgensen geht zum besseren Verständnis auf die Vorgeschichte der KSK ein. Eine gute Idee, die leider recht schlecht umgesetzt ist. Das Künstlersozialversicherungsgesetz ist nämlich in seiner Auslegung vor allem Sache der Sozialgerichte und der Bundesknappschaft, die die KSK „verwaltet“. Und der Zahn der Zeit gibt immer wieder Rätsel auf, was nun Kunst ist und was nicht. Und dabei ist nicht der kunsttheoretische Begriff gemeint, sondern rein hinsichtlich der Tätigkeit.

Ist Kunst Zweck oder Mittel?

Und gerade in Zeiten, in denen Kunst und Kultur gerne zu Zwecken der Inklusion oder Integration genutzt wird, fragt die KSK insbesondere, ob die Kunst und Kultur eher Zweck oder Mittel ist. Besser, wenn Auftragnehmende und Auftraggebende beiderseits informiert sind. Hiermit können sie es.

Der Ratgeber gibt alles, was nötig ist, um mit der KSK klarzukommen. Und für alle: vom A wie Akrobat über K wie Karnevalist bis Z wie Zeichner und Zauberer. Erkenntnis bringend und für 17,90 € eine gute Anschaffung.

Tipp: das Verständnis ist immer besser gewonnen, bevor man bereits in rechtliche Fragestellungen involviert ist. Heißt: erst lesen, dann handeln.

Und leicht verständlich ist er auch noch: RA Jürgensen.

Andri Jürgensen: Ratgeber Künstlersozialversicherung für selbständige Künstler und Publizisten, 3. Auflage 2012. 140 Seiten. Broschur. 24×17 cm. 17,90 €, Verlag Kunst Medien Recht. ISBN 978-3-937641-04-1

hier online bestellbar

(01. Jul. 2017, hl)

 

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Künstlersozialkasse – die neue Serie https://www.tiefgang.net/kuenstlersozialkasse-die-neue-serie/ Sat, 08 Apr 2017 06:00:52 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=879 [...]]]> KSK – die Abkürzung könnte auch für „Keiner soll´s kapieren“ stehen. Viele wissen gar nicht, was es ist; andere denken, man kann vor allem Krankenversicherungsbeiträge mit ihr sparen und wieder andere halten sie für eine weitere staatliche Wegelagerei. Achim Griebe räumt für ´Tiefgang` nun in einer Serie mit den gröbsten Irrtümern auf …

Er stammt aus Harburg, lebt in Koblenz, ist Berufsmusiker und seit über 20 Jahren über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert: Joachim Griebe. Die meisten, so entsteht schnell der Eindruck, kennen ihn vor allem als Helfer in der Not und Gründer und Begleiter des KSK-Forums.

Infos, Austausch, gegenseitige Hilfe: das KSK-Forum. (Logo: Joachim Griebe)

 

„Seit über 15 Jahren helfe ich Kollegen, wenn es um Fragen zur KSK geht und erhalte oft bis zu 50 Anfragen am Tag. Diese Reihe soll nun grundlegende Informationen über die Künstlersozialkasse vermitteln und es ist meine Hoffnung, dadurch dieses einmalige und unverzichtbare soziale System zu verbessern und zu stabilisieren.“

Ob nun Schauspieler, Maler, Musiker oder Buchautoren, bis in die Mitte der 70er Jahre waren die meisten Selbstständigen in künstlerischen Berufen weder Kranken- noch Rentenversichert. Weniger aus Nachlässigkeit oder Naivität, sondern weil eine Absicherung selbst für erfolgreiche Künstler auf Dauer nicht zu finanzieren war.

Unregelmäßige Einnahmen, geringe Gewinne, lange Phasen der Arbeitslosigkeit aber auch Krankheit und eingeschränkte Berufsfähigkeit im Alter, machte viele Künstler am Ende ihres Lebens oft zu Sozialhilfe-empfängern. In der Regel finanziert durch die Solidargemeinschaft.

1972 hatte der Gesetzgeber die gesetzliche Rentenversicherung für Selbstständige geöffnet. Im Gegensatz zu freien Berufen in der Wirtschaft, war es den meisten Künstlern aber damals nicht möglich die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung auf Dauer zu erwirtschaften. Damit war der neugeschaffene Zugang zur sozialen Absicherung kaum zu nutzen.

1975 gab es einen Bericht zur sozialen Lage der Künstler an die Bundesregierung, der auf die dringenden Verbesserungen der sozialen und wirtschaftlichen Situation hinwies. Die damalige Regierung unter Helmut Schmidt hatte sich entschlossen hier etwas zu tun. In seiner Regierungserklärung von 1976 hatte er sein Wort gegeben. Berühmte Künstler, unter ihnen Günter Grass, hatten zuvor Ihren Einfluss genutzt, um auf die teilweise prekäre Situation von Kollegen aufmerksam zu machen.

Nach vielen Anläufen, Widerständen und Novellierungen trat am 1. Januar 1983 das Gesetz in Kraft. Die neu geschaffene Behörde in Wilhelmshaven wurde mit der Umsetzung beauftragt und hatte wie viele neue staatliche Einrichtungen mit erheblichen Anfangsschwierigkeiten zu kämpfen.

Die KSK ist eine Behörde und keine Krankenkasse

Bis heute ist es nur teilweise gelungen, dieses Gesetz und seine Bestimmungen wirklich ausreichend bekannt zu machen. Dies hat fatale Folgen für die immer zahlreicheren Antragsteller und die Verwerter von künst-lerischen Leistungen, die zur Hälfte dieses soziale System mitfinanzieren.

Die KSK ist eine Behörde und keine Krankenkasse. Ihr obliegt die Durchführung und Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben. Trotz vieler Anpassungen, ist es für Antragsteller immer noch ein hoher bürokratischer Aufwand über die KSK pflichtversichert zu werden.

Es gibt häufige Versuche die Künstlersozialkasse abzuschaffen. Dies resultiert aus Unkenntnis und fehlenden Informationen. Mit Blick auf die ständig steigenden Antragsteller und die massiven Veränderungen im Kunstbereich, hätte solch ein Plan nicht nur negative Auswirkungen auf die fast 200.000 Versicherten, sondern auf die gesamte Kulturlandschaft.

Immer mehr künstlerischen Berufen bleibt nur die Selbstständigkeit. Ohne KSK unmöglich!

Als Einstieg sei ein Artikel aus der „Zeit“ vom 18. Jan. 2011 empfohlen: „Künstlersozialkasse: Geschlossene Gesellschaft“.

Zur Entstehung der KSK ist ein Artikel des „Spiegel“ vom 27. Sept. 1982 zu empfehlen: „Frische Seeluft“.

Detaillierter und umfangreicher ist das Buch „Künstlersozialversicherungsgesetz – Hintergründe und aktuelle Anforderungen“ von Olaf Zimmermann und Gabriele Schulz, herausgegeben vom „Bundesminister für Arbeit und Soziales“  (seinerzeit Olaf Scholz) vom November 2007, ISBN 978-3-00-020400-5. Download hier: www.bmas.de

Ein bildhaft darstellender Artikel über die Widerstände z.B. der zur Kasse gebetenen Unternehmen und Gegner der KSK findet sich in der „Süddeutschen“ vom 29. Aug. 2016 unter dem Titel „Wirtschaft greift Privilegien für Künstler und Journalisten an.

(02. April 2017, Joachim Griebe)

Zu Joachim Griebe: joachimgriebe.de

Vorschau: Im Teil II wird es über die Anfänge der KSK gehen.

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