Spendenbescheinigung – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Wed, 23 Jul 2025 10:51:03 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.0 Spendenbescheinigungen – so geht´s! https://www.tiefgang.net/spendenbescheinigungen-so-gehts/ Fri, 01 Aug 2025 22:35:00 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=12173 [...]]]> Spendenbescheinigungen auszustellen, gehört für viele Vereine zum Alltag. Doch was passiert, wenn sich ein Fehler einschleicht?

Das kann teuer werden und sogar die Gemeinnützigkeit gefährden. Das Vereins- und Stiftungszentrum hat dazu neue Infos veröffentlicht, die wir uns genauer ansehen.

Was ist die Spendenbescheinigung?

Eine Spendenbescheinigung (offiziell „Zuwendungsbestätigung“) ist wichtig. Sie ermöglicht es Spender*innen, ihre Zuwendung von der Steuer abzusetzen. Das motiviert natürlich viele, gemeinnützige Vereine zu unterstützen. Für euch als Verein sind die Spendeneinnahmen steuerfrei. Aber genau hier liegt das Risiko: Wenn bei der Bescheinigung etwas schiefläuft, kann das teuer werden – nicht nur für die Spender*innen, sondern auch für euren Verein.

Geldspenden bis 300 Euro sind einfacher

Für kleinere Spenden bis zu 300 Euro gibt es eine praktische Abkürzung. Die Spender*innen müssen keine aufwendige Bescheinigung von euch bekommen. Es reicht, wenn sie einen Kontoauszug oder Überweisungsbeleg aufbewahren. Ihr als Verein stellt einfach einen vereinfachten Beleg aus, der eure Gemeinnützigkeit und den Verwendungszweck der Spende bestätigt. Das ist unkompliziert und spart euch beiden Arbeit!

Wichtig: Das richtige Formular

Bei größeren Spenden müsst ihr aber ein amtliches Formular verwenden. Wenn du eine Spendenbescheinigung ausstellst, nimmst du am besten immer die aktuelle Version aus dem Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung. Dort findest du die Formulare für alle Arten von Spenden – zum Beispiel für eine Geldspende an einen gemeinnützigen Verein. Veraltete oder selbst erstellte Formulare sind nicht zulässig und können zur Haftung führen.

Bei Fehlern: Die Spendenhaftung

Stellt ein Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig eine falsche Spendenbescheinigung aus, spricht man von der Ausstellerhaftung.

Beispiel: der Verein „Musik macht glücklich e.V.“ veranstaltet ein Sommerfest. Die Bäckerei „Glücksbrot“ sponsert die Veranstaltung mit 1.000 Euro, um im Gegenzug mit ihrem Logo auf den Flyern zu werben. Vereinsvorstand Peter stellt der Bäckerei trotzdem eine Spendenbescheinigung über 1.000 Euro aus, obwohl es sich um Sponsoring handelt – denn Sponsoring ist keine Spende sondern eine Leistung, die einen Gegenwert erwartet oder bekommt und so steuerlich anders zu behandeln. Peter hat hier grob fahrlässig gehandelt. Wenn das Finanzamt dies bemerkt, kann der Verein für die entgangene Steuer der Bäckerei haften.

Eine andere Haftungsfalle ist die Veranlasserhaftung. Diese greift, wenn eine Spende nicht für den gemeinnützigen Zweck verwendet wird, der auf dem Formular angegeben ist. Wenn der Verein also das Geld zweckentfremdet, haftet er dafür.

In beiden Fällen kann das richtig teuer werden: Der Verein muss die entgangene Steuer, die dem Finanzamt durch die falsche Bescheinigung entgangen ist, mit 30 Prozent des Spendenbetrags (bei Unternehmen 15 Prozent) nachzahlen. Zusätzlich können 15 Prozent für die entgangene Gewerbesteuer anfallen.

Folgen bei Verstößen

Neben den finanziellen Konsequenzen kann das Finanzamt bei wiederholten oder schweren Verstößen sogar die Gemeinnützigkeit des Vereins entziehen. Das wäre ein absoluter Super-GAU! Der Verein müsste dann rückwirkend Steuern zahlen. Und nicht zuletzt können Spender*innen den Verein auf Schadensersatz verklagen, wenn sie ihre Spende nicht von der Steuer absetzen können.

Also, lieber einmal mehr prüfen, ob alles stimmt, bevor du eine Spendenbescheinigung ausstellst!

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Spende auf den Namen eines Dritten? https://www.tiefgang.net/spende-auf-den-namen-eines-dritten/ Fri, 10 Aug 2018 22:59:31 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=3984 [...]]]> Nicht selten wird an Vereine die Bitte herangetragen, die Spendenbescheinigung auf jemanden anders auszustellen als den Spender. Da ist Vorsicht geboten.

Oft wird das aus steuerlichen Erwägungen gemacht: Beim Spender ist evtl. kein Steuerabzug möglich, weil er kein oder ein zu niedriges Einkommen hat. Dann taucht nicht selten die Überlegung auf, die Spendenbescheinigung jemanden zugute kommen zu lassen, der einen nennenswerten steuerlichen Vorteil davon hat. Gelegentlich sammelt jemand Kleinspenden und reicht sie dann an die gemeinnützige Einrichtung weiter. Nebenbei will er den Spendenabzug für die gesamte Summe nutzen, der ihm tatsächlich aber nicht zusteht. Grundsätzlich kann ein Spender nur eine Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) erhalten, wenn die Spende aus seinem eigenen Vermögen stammt.

Will der Spender eine Bestätigung auf einen anderen Namen ausgestellt bekommen, sollte der Verein vorsichtig sein.

Keine Spende ohne Vermögensabfluss

Bei Spenden gilt der Grundsatz: „Keine Spende ohne Vermögensabfluss“. Die gespendeten Geld oder Sachmittel müssen sich also im Eigentum des Spenders befinden oder er muss einen rechtlichen Anspruch auf sie haben. Steht das in Frage, darf der Verein keine Spendenbescheinigung ausstellen.

Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit

Stellt der Verein wissentlich eine Zuwendungsbestätigung auf einen falschen Namen aus, kann er vom Finanzamt für die entgangene Steuer pauschal mit 30 Prozent des Spendenbetrages in Haftung genommen werden. Hier greift die sogenannte Ausstellerhaftung, die aber nur die Empfängerorganisation betrifft. Ein Durchgriff auf den gesetzlichen Vertreter (Vorstand) ist hier nicht möglich. Voraussetzung für die Spendenhaftung ist, dass der Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Das tut er in jedem Fall dann, wenn er weiß, dass die Spende nicht tatsächlich aus dem Vermögen der Person kommt, auf die die Bestätigung ausgestellt wird. Liegen diese Haftungsvoraussetzungen nicht vor, kann sich das Finanzamt nur an den Steuerpflichtigen, der den Spendenabzug zu Unrecht in Anspruch nimmt, halten, nicht aber an dem Spendenempfänger.

Keine grundsätzliche Prüfpflicht des Spendenempfängers

Eine grundsätzliche Prüfpflicht des Vereins gibt es aber nicht. Das wäre zum einen kaum praktikabel, zum anderen darf er mit Verweis auf § 1006 BGB davon ausgehen, dass der Besitzer der gespendeten Mittel auch Eigentümer ist. Regelmäßig fehlt es also an einem fahrlässigen Verhalten, weil es nicht zur „verkehrsüblichen Sorgfalt“ gehört, die Eigentumsverhältnisse zu klären. Der Verein muss das also nur dann prüfen, wenn es klare Hinweise gibt, dass der vermeintliche Spender nicht auch Eigentümer ist.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 348 (9/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer www.vereinsknowhow.de

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Der Verein und das Register https://www.tiefgang.net/der-verein-und-das-register/ Fri, 22 Sep 2017 22:43:11 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=2210 [...]]]> Kultur ohne Vereine – kaum denkbar. Aber das Vereinsrecht ist nicht immer zu verstehen. Kein Grund zum Verzweifeln. In lockerer Folge wollen wir manche Dinge aufklaren. Heute: Der Namenszusatz ´e.V.` und seine Bedeutung.

Verein ist nicht gleich Verein. Es gibt Wirtschaftsvereine, die Lobbyarbeit betreiben oder auch andere Wirtschaftsinteressen bündeln. Ein Verein, der aber hinter seinem Namen „e.V.“ trägt, ist ein „eingetragener Verein“ – und zwar ins Vereinregister. Und damit sieht auch der Außenstehende: dieser Verein erfüllt bestimmte Bedingungen, ohne die er nämlcih deisen Zusatztitel nicht tragen dürfte oder darf. Denn: Ins Vereinsregister kann ein Verein grundsätzlich nur dann eingetragen werden, wenn dieser als Idealverein anzusehen ist, also keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Das heißt in der Regel auch, dass ein solcher Verein steuerlich begünstigt wird, also Spenden und öffentliche Zuwendungen vereinnahmen und Spendenbescheinigungen ausstellen  darf.

Dafür aber prüft das Registergericht vor jeder Eintragung, ob die Satzung auch ein nicht wirtschaftliches Gepräge erkennen lässt. Doch damit nicht genug: auch die tatsächlichen Verhältnisse des Vereins werden genau in Augenschein genommen. Somit soll verhindert werden, dass der Verein nicht bloß auf dem Papier einen nicht wirtschaftlichen Charakter aufweist. Kommt das Registergericht im Rahmen dieser Prüfung zu dem Schluss, ein Verein verfolge im Wesentlichen eine wirtschaftliche Zielsetzung, wird die Eintragung ins Vereinsregister zurückgewiesen.

So etwa im Fall, den das Kammergericht (KG) Berlin zu entscheiden hatte (Beschluss vom 03.06.2016 – Az. 22 W 122/15). Ein Verein, welcher die Registereintragung anstrebte, sollte laut Satzung neben Spenden, Mitgliedsbeiträgen und Mitteln aus Fundraisingmaßnahmen insbesondere durch „Einnahmen aus verkauften Leistungen“ finanziert werden. Hinter dieser Formulierung vermutete das Registergericht die Ausrichtung des Vereinszwecks auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und verweigerte die Eintragung. Auch eine abgeänderte Fassung der entsprechenden Satzungsregelung lehnte das Registergericht als nicht eintragungsfähig ab. Der Verein legte Beschwerde ein.

Zuvor war die Satzungsregelung dahingehend konkretisiert worden, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht den Hauptzweck des Vereins bilde. In diesem Zusammenhang hob das KG Berlin zur näheren Bewertung des Sachverhalts nochmals die zentralen Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes hervor. Sofern es sich bei selbigem nicht bloß um einen untergeordneten Nebenzweck handelt, sind die Voraussetzungen dann gegeben, wenn ein Verein unternehmerisch am Markt auftritt und dabei gegen Entgelt Leistungen für Dritte anbietet. Ob hierbei eine konkrete Gewinnerzielungsabsicht zugrunde liegt, ist nicht von Bedeutung. Auch die Anerkennung als gemeinnützige Organisation schließt die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht aus.

Der Senat des KG Berlin teilte zwar die Ansicht, dass die Satzungsänderung nur erfolgt sei, um die Eintragung ins Vereinsregister zu erlangen, jedoch argumentierte das Gericht weiter, dass dieser Umstand allein nicht ausreichend ist, um direkt auch einen beabsichtigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu unterstellen und eine Eintragung zurückzuweisen. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen hierauf schließen lassen. Solche konnten aber im vorliegenden Fall nicht vorgetragen werden. Die Beschwerde des Vereins war im Ergebnis erfolgreich. Das KG Berlin entschied, dass die Zurückweisung der Eintragung zu Unrecht erfolgte.

Weiterführender Link: vereine-stiftungen.de

(22. Sept. 2017, hl)

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