VG Bild-Kunst – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Fri, 12 Mar 2021 18:55:14 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.0 Urheberrecht und Verlinkungen https://www.tiefgang.net/urheberrecht-und-verlinkungen/ Fri, 12 Mar 2021 23:46:30 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=7725 [...]]]> Das Beste vorab: dem Streit vor dem Europäischen Gerichtshof ging die Einigung voraus, dass man das Gericht urteilen lassen wolle. Streitthema: verletzt eine Verlinkung die Urheberrechte?

In der Pressemitteilung der Deutschen Digitalen Bibliothek heißt es:

„Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am gestrigen Vormittag in einem Vorabentscheidungsverfahren (Az.: C-392/19), welches 2019 durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az.: I ZR 113/18) angestoßen worden ist, sein Urteil gefällt. In der Sache streiten die Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) um die Frage, ob die VG Bild-Kunst eine Lizenzierung von Bildrechten zur Veröffentlichung auf dem Online-Portal der Deutschen Digitalen Bibliothek davon abhängig machen darf, dass die Deutsche Digitale Bibliothek technische Maßnahmen implementiert, die es verhindern, dass Dritte die angezeigten Vorschaubilder per Link in deren eigene Websites einbetten. Die Einführung solcher Maßnahmen würde naturgemäß einen nicht unerheblichen Kostenaufwand bedeuten. Auch gibt es viele Urheber und insbesondere Künstler, die im Netz gefunden werden wollen und einer Verlinkung ihrer Werke daher positiv gegenüberstehen. Folglich wehrte die Deutsche Digitale Bibliothek sich gegen die aus ihrer Sicht unangemessene Forderung der VG Bild-Kunst.

Rechtssicherheit als oberstes Ziel

Um an dieser Stelle Rechtssicherheit zu schaffen, einigten sich beide Seiten darauf, die urheberrechtlichen Fragen gerichtlich klären zu lassen. Das war im Jahr 2016. Mittlerweile hat das Verfahren über die Stationen des Landgerichts Berlin, des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofs die europäische Bühne in Luxemburg erreicht. Allein dies zeigt bereits, welche Bedeutung die einschlägigen Rechtsfragen nicht nur für den konkreten Fall, sondern weit darüber hinaus haben. Es handelt sich um grundsätzliche Erwägungen, ob und wenn ja wie Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten im Netz gewährt wird und welche Rolle dabei technische Schutzmaßnahmen spielen.

Die Besonderheit des Ausgangsfalls ist, dass es nicht um technische Zugangssperren im Sinne etwa einer Pay Wall geht, sondern um solche technischen Maßnahmen, die es verhindern sollen, dass ein Dritter – ohne das Vorschaubild zu kopieren – dieses durch einen eingebetteten Link (Frame Inline Link) in seine eigene Website integriert. Selbiges geschieht regelmäßig, ohne dass dem Betrachter bewusst wird, dass das Bild nicht integraler Bestandteil der gerade betrachteten Website ist, sondern per Link hinzugefügt wird. Ob solche Hyperlinks anders zu behandeln sind als ein „klassischer“ Link zum Anklicken war bis dato noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Entscheidung des EuGH

In der Vergangenheit hat der EuGH in verschiedenen Entscheidungen die Bedeutung von Hyperlinks für das Funktionieren des Internets wie auch für die Meinungs- und Informationsfreiheit im Netz betont. Gleichzeitig haben die Richter aber auch hervorgehoben, dass die Europäische Union ein hohes Schutzniveau im Bereich des geistigen Eigentums anstrebt. Das Urheberrecht soll mithin effektiven Schutz genießen und Urheber sollen einen angemessenen Ausgleich für die Nutzung ihrer Werke erhalten. Hierzu sieht das Gesetz in bestimmten Konstellationen auch technische Schutzmaßnahmen vor. Allerdings ging es bislang immer um den technischen Schutz gegen eine Zugriffsmöglichkeit als solches, nicht um die Reglementierung des „Wie“ des Zugangs.

In dem gestern ergangenen Urteil stellt der EuGH nunmehr fest, dass

„Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.“

Die Richter erkennen damit an, dass eine Verlinkung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten Voraussetzungen eine öffentliche Wiedergabe sein kann. Dies namentlich dann, wenn die Verlinkung unter Umgehung von seitens des Rechteinhabers implementierter technischer Schutzmaßnahmen erfolgt, die ein Framing oder Inline Linking durch Dritte gerade unterbinden sollen. Einer Verknüpfung trotz technischer Sperre kann der einzelne Rechteinhaber nunmehr aus seinem Urheberrecht heraus entgegentreten, denn sie stellt nach dem Verständnis des EuGH eine unautorisierte Nutzungshandlung des Dritten dar.

Die Implementierung technischer Schutzmaßnahmen wird dabei als Ausdruck einer Willensbekundung des Urhebers verstanden. Dieser erlaubt die öffentliche Wiedergabe seiner Werke im Internet „unter Vorbehalt“. Das bedeutet, dass das Publikum diese Werke nur im Kontext einer bestimmten Seite sehen darf. Der EuGH geht hier sogar noch einen Schritt weiter. Um die Rechtssicherheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Internets zu gewährleisten, soll es dem Urheberrechtsinhaber nicht gestattet sein, seine Erlaubnis auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/29 zu beschränken.

Wie geht es weiter?

Das Verfahren wird nunmehr vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe seinen Fortgang finden. Der EuGH hat eine Auslegungsfrage zum Verständnis des europäischen Urheberrechts beantwortet. Es wird an den deutschen Gerichten sein, im Lichte dieser Auslegung die entscheidungsrelevanten Sachfragen zu klären. Es ist aber bereits jetzt erkennbar, dass die Richter in Luxemburg den einzelnen Urheber stark in den Fokus genommen haben. Dieser soll, wenn er dies möchte, eine öffentliche Wiedergabe „unter Vorbehalten“ gestatten können, namentlich unter der Prämisse, dass ein Framing oder Inline Linking durch Dritte technisch unterbunden wird.

Eine solche Stärkung der Rechte des einzelnen Urhebers steht voll und ganz im Einklang mit dem Verständnis der Deutschen Digitalen Bibliothek. Als Kultureinrichtung und Vermittler zwischen Kulturschaffenden, Kultur- und Wissenseinrichtungen und Gesellschaft sehen wir das Urheberrecht als hohes Gut. Dies steht und stand zu keinem Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit der VG Bild-Kunst in Frage. Auch ist es die Auffassung der Deutschen Digitalen Bibliothek, dass insbesondere die Vermarktung von hochauflösenden Bildern den Urhebern oder dessen Vertretern zusteht. Der Deutschen Digitalen Bibliothekgeht es vor allem darum, dass künstlerische Werke bekannt gemacht werden.

Die Deutsche Digitale Bibliothek hat insofern auch eine erhöhte Lizenzgebühr angeboten, um ein etwaiges Framing durch Dritte einzupreisen. Inwieweit jedoch technische Schutzmaßnahmen im Kontext der Vermittlung digitalen Zugangs zu Kultur das präferierte Mittel der Wahl sein sollten, bezweifeln wir. Entscheidend wird vielmehr sein, ein allgemeines Verständnis in der Gesellschaft zu schaffen, dass nicht alles, was im Netz zu finden ist, auch zur freien Verfügung steht.

Die Website der Deutschen Digitalen Bibliothek versteht sich als „digitales Schaufenster“ von Kunst und Kultur für alle und damit auch als Unterstützung für Kultureinrichtungen, Kulturschaffende und Kreative. Für die DDB ist es daher eine Selbstverständlichkeit, auf entsprechenden Zuruf seitens der Rechteinhaber Vorschaubilder aus ihrem Portal zu entfernen. Insofern wird die DDB dem Urteil des EuGH bereits heute gerecht. Von einer Vielzahl von Urhebern erfahren die DDB und ihr digitales Angebot aber ausdrücklich Zuspruch. Man wird daher differenzieren müssen zwischen dem einzelnen Rechteinhaber, der für seine Werke eine öffentliche Zugänglichmachung „unter Vorbehalten“ wünscht, und einer Verwertungsgesellschaft, die pauschal für die Gesamtheit der von ihr vertretenen Urheber und Künstler die flächendeckende Implementierung technischer Schutzmaßnahmen einfordert. Denn derart einmütig stellt sich das Meinungsbild unter den Urhebern nach der Wahrnehmung der DDB nicht dar. Dazu muss nun aber erst einmal der Bundesgerichtshof in Karlsruhe befinden.

Deutsche Digitale Bibliothek

Die Deutsche Digitale Bibliothek vernetzt die digitalen Bestände von Kultur- und Wissenseinrichtungen in Deutschland und macht sie zentral zugänglich. Sie bietet allen Menschen über das Internet freien Zugang zu digitalisierten Museumsobjekten, Büchern, Musikstücken, Denkmälern, Filmen, Urkunden und vielen anderen kulturellen Schätzen. Die Deutsche Digitale Bibliothek fungiert als Netzwerk, sie verlinkt und präsentiert die digitalen Angebote ihrer Partner und leistet einen Beitrag zur Demokratisierung von Wissen und Ressourcen.

Quelle: deutsche-digitale-bibliothek

 

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Geld für die Kunst! https://www.tiefgang.net/geld-fuer-die-kunst/ Fri, 31 Aug 2018 22:09:07 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4101 [...]]]> Die Stiftung Kunstfonds des Bundes unterstützt alle zwei Jahre Bildendne Künstler*innen in ihren Projekten. Nun ist es wieder soweit. Die Ausschreibung läuft.

In der Mitteilung heißt es:

„Bildende Künstlerinnen und Künstler können sich bei der Stiftung Kunstfonds um ein Arbeitsstipendium (18.000 Euro) oder um einen Projektkostenzuschuss bis maximal 25.000 Euro bewerben. Anträge können nur bildende Künstlerinnen und Künstler mit ständigem Wohnsitz in Deutschland oder Mitglieder der VG Bild-Kunst/BG I stellen.

Eine Bewerbung ist alle zwei Jahre zulässig.

Bewerbungsschluss ist der 31. Oktober 2018. Die Online-Anträge müssen bis zu diesem Termin eingereicht sein, analoge Dokumentationsmaterialien zwei Wochen später in der Geschäftsstelle der Stiftung Kunstfonds in Bonn vorliegen. Die Jury wird ihre Entscheidung im Februar 2019 treffen.

Anträge, Vergaberichtlinien, Bedingungen und Hinweise zur Antragstellung gibt es hier, direkt zur Antragstellung gelangen Sie hier. Telefonisch erreichen Sie uns unter 0228 33 65 69 14. Die Stiftung Kunstfonds wird gefördert von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und der VG Bild-Kunst.

A1
Arbeitsstipendium zur Förderung der künstlerischen Entwicklung (18.000 Euro für ein Jahr)
für ausschließlich freiberufliche tätige bildende Künstler/innen
Antragsteller dürfen in keinem angestellten Beschäftigungsverhältnis stehen; eine geringfügige Beschäftigung bleibt hierbei unberücksichtigt.

A2
Künstlerprojekt/Projektzuschuss zur Realisierung eines zeitlich und inhaltlich abgrenzbaren künstlerischen Vorhabens mit dem Förderschwerpunkt der künstlerischen Produktion
Finanziert werden nachgewiesene Sach- und Reisekosten (ohne Honorar und private Lebenshaltungskosten) bis maximal 25.000 Euro.

HAP-Grieshaber-Preis der VG BILD-KUNST
Der Preisträger/ die Preisträgerin des mit 25.000 Euro dotierten Preises wird von der Jury aus den Bewerbungen zu den Programmen A1 oder A2 ausgewählt. Eine Eigenbewerbung ist nicht möglich.

Förderpreis Valerie und Kurt M. Schulz-Schönhausen
Der Preisträger/ die Preisträgerin des mit 10.000 Euro dotierten Preises wird von der Jury aus den Bewerbungen zu den Programmen A1 oder A2 ausgewählt. Eine Eigenbewerbung ist nicht möglich.

Zur Antragstellung sind erforderlich:

  1. Online/Elektronisch: Antragsformular mit Angaben zu Person, Lebenslauf, künstlerischem Werdegang und bisherigen Förderungen
  2. Zusätzlich analog/postalisch: Dokumentationsmaterialien/Portfolio zur künstlerischen Arbeit, z. B. Fotos/Prints (max. DIN A4) und/oder Einzelkataloge (max. 3), keine Gruppenkataloge.
  3. Nur für zeitbasierte Medien: Internetvorschau von Werkbeispielen/Ausschnitten (eigene Website, Vimeo, Youtube, o.ä.)  mit einer Gesamtlänge von 10 min. Bei der Kodierung bitte folgende Richtlinien beachten: vimeo.com/help/compression
  4. Bei Anträgen für einen Projektzuschuss (A2) und für ein Werkverzeichnis (A4): max. 1 Seite Projektbeschreibung, 1 Seite Kostenaufstellung und Finanzierungsplan mit Angabe der beim Kunstfonds beantragten Summe

Vergaberichtlinien

  1. Antragsberechtigt sind einzelne bildende Künstler/innen mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland oder Mitglieder der VG Bild-Kunst/BG I.
  2. Voraussetzung für die Förderung ist die fristgerechte Einreichung eines vollständigen Antrags bei der Stiftung Kunstfonds in Bonn. Der Bewerbungsschluss ist der 31. Oktober. Bis zu diesem Termin muss die online-Bewerbung (Antragsformular) an die Stiftung Kunstfonds in Bonn elektronisch übermittelt werden. Zusätzlich erforderliche, analog einzureichende Dokumentationsmaterialien zur Bewerbung müssen innerhalb der beiden folgenden Wochen bei der Stiftung Kunstfonds in Bonn eingegangen sein. Anträge per Email oder Telefax sind nicht zulässig.
  3. Die Jury trifft ihre Förderentscheidung im Februar des Folgejahres.
  4. Anträge, die nach Ablauf der Frist eingehen oder bis zum Bewerbungsschluss nicht in beurteilungsfähiger Form vorliegen, werden nicht zur Prüfung zugelassen. Formlose Anträge werden nicht geprüft.
  5. Nur Materialien, die den genannten Voraussetzungen entsprechen, werden bei der Prüfung berücksichtigt. Ausgeschlossen sind Originale, Unikate und Pressetexte.
  6. Jeder Bewerber kann insgesamt nur einen Antrag alle zwei Jahre für die Programme A1, A2, A4 oder B5 stellen.
  7. Die wiederholte Förderung durch ein Arbeitsstipendium bzw. der Werkverzeichnung (A1, A4) ist ausgeschlossen.
  8. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Es können nur solche Projekte gefördert werden, die im Förderjahr beginnen bzw. realisiert werden. Publikationen dürfen erst nach Förderentscheid (im Februar) in Druck gehen.
  9. Die Förderung von Studentinnen und Studenten ist ausgeschlossen.
  10. Angestellte der Stiftung Kunstfonds sind von einer Antragstellung ausgeschlossen.
  11. Projekte, die von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien oder der Stiftung Kulturwerk der VG Bild-Kunst finanziell unterstützt werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Stiftung Kunstfonds behandelt die eingereichten Materialien mit größter Sorgfalt. Eine Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung kann angesichts des Umfangs der insgesamt eingereichten Materialien nicht übernommen werden. Die Rücksendung der Unterlagen erfolgt innerhalb Deutschlands als Brief oder Paket, Sonderversendungen oder der Versand ins Ausland können nur gegen Kostenerstattung ausgeführt werden. Für Verluste beim Postversand haftet die Stiftung Kunstfonds nicht. Alle Angaben und Unterlagen werden nur für Zwecke der Antragsbearbeitung und Prüfung innerhalb des Kunstfonds verwendet.

STIFTUNG KUNSTFONDS
WEBERSTRASSE 61 | 53113 BONN | TELEFON 02 28. 33 65 69 0“

Quelle: kunstfonds.de

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Geld her oder Bild ab! https://www.tiefgang.net/geld-her-oder-bild-ab/ Sat, 18 Mar 2017 08:00:46 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=746 [...]]]> Eine Ausstellung im Rathaus, der örtlichen Sparkasse oder einer Klinik – klingt toll, ist aber meist umsonst. Das soll sich nun ändern, fordert die „Initiative Ausstellungvergütung„.

Und deren Sprecher sind keine Geringeren als Werner Schaub, Vorsitzender des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler und Frank Michael Zeidler, 1. Vorsitzender des Deutschen Künstlerbundes.

In einem Aufruf „Ausstellungsvergütung: Überfällig!“ gingen sie nun im Februar 2017 an die Öffentlichkeit und fordern, von dem vermutlich viele dachten, es sei selbstverständlich. nämlich Geld.

Der Aufruf:

Ausstellungsvergütung: Überfällig!
Prekäre Situation bildender Künstler muss verbessert werden

Angesichts leerer Stadtkassen und beschnittener Budgets für Museen und Ausstellungshäuser erscheint die Forderung der Verbände, die sich für die Belange von Künstlerinnen und Künstlern engagieren, nahezu absurd. Niemand scheint willens, derlei Zahlungen überhaupt in Erwägung zu ziehen. Stadtkämmerer und Museumsdirektoren weigern sich strikt, darüber nachzudenken, und die Regierung schiebt derlei Forderungen weit vom Tisch. Dennoch, es ist an der Zeit Ausstellungsvergütungen endlich gesetzlich festzuschreiben. Bereits beim legendären Künstlerkongress in der Frankfurter Paulskirche im Juni 1971 wurden viele Forderungen an den Gesetzgeber gestellt, um die prekäre Situation bildender Künstlerinnen und Künstler zu verbessern. Vieles wurde seitdem erreicht. Trotz steter Anfeindungen bekennt sich die Bundesregierung seit damals zu der Einrichtung der Künstlersozialkasse, ein verbindlicher Leitfaden der Bundesregierung zu Kunst am Bau wurde erarbeitet und zur Anwendung gebracht, Künstlerinnen und Künstler profitieren bei Wiederverkäufen durch die Folgerechtsregelung, und seit den Achtzigerjahren können sie ihre Rechte in der starken Verwertungsgesell-schaft Bild-Kunst wahrnehmen lassen. Allein das Thema Ausstellungsvergütung steht seit diesen Tagen unverabschiedet auf der Agenda.
Um die Jahrtausendwende hatten sich der Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler (BBK), der Deutsche Künstlerbund, ver.di und die GEDOK erneut auf eine Formulierung zur Ausstellungsvergütung geeinigt, und die Gesetzesvorlage war in der 15. Legislaturperiode im Jahr 2005 bereits im Gesetzgebungs-verfahren gelandet. Hätte die Regierung seinerzeit keine Neuwahlen gefordert, wäre die Gesetzesvorlage schon längst entschieden worden, und die Ausstellungsvergütung wäre längst Wirklichkeit. Seinerzeit wurde, wie auch heute, juristisch unterschieden zwischen Ausstellungsvergütung und Ausstellungshonorar. Honorare sind privatrechtlich zu sehen und jeder Künstler, jede Künstlerin hat immer das Recht, ein Honorar für seine, ihre Ausstellungsleistung zu fordern. Ausstellungsvergütungen sind pauschale Zahlungen im Sinne einer Anerkennung des »Zurschaustellens künstlerischer Leistungen«. Diese Vergütung kommt einer Aufführungsvergütung gleich, so wie es die GEMA fordert. Würde man sich diesem Modell für bildende Künstlerinnen und Künstler anschließen, würde eine Brücke zum Kern des Urheberrechts geschlagen werden, wonach jedwede urheberische Leistung auch angemessen zu vergüten ist.
Dieses Argument wird durch die mannigfaltigen Darbietungen, die sich außerhalb kommerzieller Nutzung und Verwertung ansiedeln, nur mehr verstärkt. Wurde in früheren Zeiten die Forderung nach Ausstellungs-vergütung von den Kritikern immer mit dem Argument abgetan, die Künstlerin oder der Künstler könne die Werke veräußern, sind heute mehr und mehr Kunstdarbietungen zu sehen, an deren Verkauf nicht mehr zu denken ist. Ein vielfältiges Angebot von Installationen, sozialen Plastiken, interaktiven Skulpturen und vieles mehr sind in den Ausstellungshäusern zu erleben, vieles von dem Gezeigten ist nicht bezahlbar oder als Objekt verhandelbar.
Es wäre allerdings ein Trugschluss zu glauben, man könne die veräußerbaren Kunstgegenstände von den ›performativen‹ trennen und die Ausstellungsvergütung lediglich auf die entsprechenden Objekte belegen. Wenn die urheberische Leistung und damit verbunden das öffentliche Zeigen dieser Leistung angemessen vergütet werden soll, dann ergibt sich selbstredend die Forderung nach einer Ausstellungsvergütung. Warum sollen in einer Zeit, da mit Bandenwerbung in einem Fußballstadium Millionen gezahlt werden, die kulturell erheblichen Leistungen von Künstlerinnen und Künstlern durchweg kostenlos zur Schau gestellt werden? Niemand in der freien Wirtschaft käme auf die Idee, derlei Leistungen unentgeltlich anzubieten, kein Konzernchef würde über eine Gratisschau auch nur ansatzweise nachdenken.
Es ist richtig, dass kulturelle Leistungen den Bürgerinnen und Bürgern frei zugänglich gemacht werden sollten, doch die Opernhäuser, die Theater sowie die Museen pochen auf Eintrittsgelder, weil die Kosten für die Apparate nicht ausschließlich aus dem Staatshaushalt beglichen werden können. Direktoren, Kuratoren, Wächter und Reinigungskräfte verdienen ihren Lebensunterhalt ebenso wie Kassierer und angestellte Kunsthistoriker und Archivare. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum diejenigen, die für all die Sensationen sorgen, warum für all diejenigen, welche Kultur erfahrbar machen und mit ihrer künstlerischen Leistung dafür sorgen, dass all die Häuser und Institutionen gefüllt und zu mancher Zeit überlaufen sind, an der Vergütung dieser Leistung nicht beteiligt sein sollen.
Der BBK brachte im Juni 2014 einen Leitfaden zur Ausstellungsvergütung heraus, basierend auf einer entsprechenden Publikation des Landesverbands Bildende Kunst Sachsen. Ziel dieses Leitfadens ist es, Einrichtungen, die Ausstellungen präsentieren, dafür zu sensibilisieren, dass Künstlerinnen und Künstler für ihre Leistungen zu honorieren sind. Dieser Leitfaden ist allerdings noch in der Erprobungsphase, aber die Umfrage des BBK zur wirtschaftlichen und sozialen Situation bildender Künstlerinnen und Künstler 2016 zeigt, dass bei den Einrichtungen, die Ausstellungen zeigen, offenbar ein Umdenkungsprozess stattfindet: Sowohl bei den Kommunen, bei den Ländern, auch beim Bund, also bei der öffentlichen Hand, aber auch bei den Kunstvereinen, bei Stiftungen sowie bei anderen Ausrichtern steigt seit 2013 die Bereitschaft stetig, Ausstellungsvergütungen zu zahlen. Gleiches gilt auch für die Bezahlung von Aufwandsentschädigungen.
Ein gutes Beispiel für diese Entwicklung ist Berlin. Hier haben sich die Verantwortlichen des Berliner Senats und der ortsansässige BBK dahingehend verständigt, dass Vergütungen – allerdings nur für Ausstellungen in städtischen Einrichtungen – gezahlt werden sollen. Entscheidend für die Regelung ist die Voraussetzung eines von dem Kulturhaushalt unabhängigen Etats, der Museen und Kunstvereine nicht belasten darf. Damit fallen die stets geäußerten Argumente, Vergütungen belasten den Kulturhaushalt, unter den Tisch.
Viele Überlegungen und geschichtlich gewachsene Forderungen haben es notwendig gemacht, die »Initiative Ausstellungsvergütung« zu gründen, sie wurde am 3. März 2016 aus der Taufe gehoben. Vertreter von BBK, Deutscher Künstlerbund, ver.di und GEDOK haben sich, unterstützt von der VG Bild-Kunst, darauf verständigt, den politischen Parteien die Forderung zu einer gesetzlich geregelten Ausstellungsvergütung erneut vorzutragen und Argumente für eine Befürwortung zusammenzutragen, auf dass in der nächsten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages diese Regelung in den Gesetzen endlich Einzug findet.
Werner Schaub                                                       Frank Michael Zeidler

Quelle: initiativeausstellungsverguetung.de

 

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