Videos – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Thu, 10 Jun 2021 15:34:00 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.5 D Platziert – Stadt. Land. Schloss. https://www.tiefgang.net/d-platziert-stadt-land-schloss/ Fri, 11 Jun 2021 22:30:55 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=8032 [...]]]> Im Jahr 2021 begeht der Bund Bildender Künstlerinnen und Künstler Niedersachsen sein 75-jähriges Bestehen. Anlass und guter Grund zum Feiern und Schloss Agathenburg ist mit dabei!

Ab dem 10. Juli ist dann unter anderem die Ausstellungsreihe „d platziert“ zu betrachten. Sie zeigt in fünf geschichtsträchtigen Schlössern aus unterschiedlichen Epochen zeitgenössische Kunst.

Rund um das provokative Thema „d platziert“ gibt es Gemälde, Fotografien, Installationen und Videos im Schloss und im Park zu sehen. Was gehört in ein Museum? Und was ist fehl am Platz? Was passiert, wenn historische Räume mit moderner Kunst gefüllt werden? Kunst öffnet Augen, Neues trifft Altes und Gewohntes auf Ungewohntes. Zeitgenössische Kunstpositionen setzen lebendige Akzente, knüpfen an und interpretieren neu und anders.

Zu den Künstler*innen gehören Kathrin Bick-Müller, Natalie Deseke, Ute Dingel, Magda Jarzabek, Michaela Hanemann, Eunjeong Kim, Klaus G. Kohn und Sabine Wewer.

Eine Art moderne Ahnengalerie entsteht mit den Gemälden von Kathrin Bick-Müller. Die Porträtierten werden von der Künstlerin im Wortsinn deplatziert: In einem langen Arbeitsprozess entwickelt sie neue Hintergründe, bis sie etwas findet, das sie für die Figuren als richtig empfindet.

Ort: Kulturstiftung Schloss Agathenburg, Hauptstraße, 21684 Agathenburg

 

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Hamburg unterstützt Crowdfunding-Kampagnen https://www.tiefgang.net/hamburg-unterstuetzt-crowdfunding-kampagnen/ Thu, 23 Apr 2020 16:11:07 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=6817 [...]]]> Die Behörde für Kultur und Medien und Hamburg Kreativ Gesellschaft fördern nun eine Förderung durch Crowdfunding. Ein neuer Baustein im dem Hilfspaket Kultur des Hamburger Schutzschirmes.

In der Mitteilung zur Ausschreibung heißt es:

„Die Behörde für Kultur und Medien und die Hamburg Kreativ Gesellschaft starten am 23. April die Hamburger Crowdfunding-Kampagnenförderung. Crowdfunding-Projektstarterinnen und -Projektstarter aller Branchen können ab sofort finanzielle Förderung bis 5.000 Euro zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Crowdfunding-Kampagne beantragen. Die Zuschüsse dürfen für kreativwirtschaftliche Leistungen wie etwa Fotos, Texte, Videos oder Grafikdesign eingesetzt werden, die in der Hamburger Kreativwirtschaft in Auftrag gegeben werden. Insgesamt 225.000 Euro aus dem Hilfspaket Kultur des Hamburger Corona Schutzschirmes stehen für dieses Förderprogramm zur Verfügung, das gleichermaßen Erfolgschancen für Crowdfunding-Projekte steigert und konjunkturelle Impulse für Hamburgs Kreativschaffende setzt.

Dr. Carsten Brosda, Senator für Kultur und Medien: „Viele Künstlerinnen, Künstler und Kreative sind durch die Corona-Krise besonders stark betroffen. Zusätzlich zu den zahlreichen Hilfen aus dem Hamburger Schutzschirm unterstützen wir sie jetzt auch dabei, eigene Crowdfunding-Kampagnen zu starten. Mit den Mitteln aus der Hamburger Crowdfunding-Kampagnenförderung helfen wir, eine professionelle Kampagne an den Start zu bringen. Damit wird gleichzeitig die Hamburger Kreativwirtschaft gestärkt. Diese Förderung kommt der Hamburger Kultur und Kreativwirtschaft doppelt zugute.“

Egbert Rühl, Geschäftsführer der Hamburg Kreativ Gesellschaft: „In wirtschaftlichen Krisen-Zeiten, in denen Aufträge ausbleiben und Geschäftsmodelle außer Kraft gesetzt werden, sind alternative Erlösmodelle gefragt. Crowdfunding kann dabei ein gutes Instrument sein, um Projekten den nötigen finanziellen wie auch kommunikativen Schub zu verpassen, um die Krisenzeit zu meistern. Mit der Hamburger Crowdfunding-Kampagnenförderung schaffen wir Anreize, Crowdfunding als eine erweiterte Finanzierungsmöglichkeit zu erschließen, Kampagnen schnell und professionell umzusetzen sowie die Erfolgschancen zu steigern. Gleichzeitig liefert das Förderprogramm Hamburgs Kreativen genau das, was sie jetzt und in nächster Zeit so dringend brauchen: Aufträge!“

Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind Unternehmerinnen und Unternehmer (Gewerbe und freie Berufe), Unternehmen, Vereine und Stiftungen aus Hamburg, die eine Crowdfunding-Kampagne starten wollen und kreative Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Kampagnen benötigen. Die jeweilige Branche der Antragstellerinnen und Antragsteller spielt bei der Vergabe der Mittel keine Rolle, Projekte aller Branchen und Sektoren, kommerziell wie nicht-kommerziell, sind antragsberechtigt. Zwischen unterschiedlichen Crowdfunding-Plattformen und -Modellen kann frei gewählt werden.

Wie hoch ist die Förderung?

Je nach Höhe des angestrebten Fundingziels der Crowdfunding-Kampagne kann die Förderung maximal 5.000 Euro betragen. Crowdfunding-Kampagnen mit einem ersten Fundingziel in Höhe von 2.000 Euro bis 5.000 Euro erhalten max. 1.000 Euro Förderung, mit einem Fundingziel von 5.000 Euro bis 10.000 Euro gibt es maximal 3.000 Euro Förderung, bei einem Ziel von 10.000 Euro oder mehr sind maximal 5.000 Euro Förderung möglich.

Jeweils geringere Fördersummen können beantragt werden.

Wofür kann der Zuschuss beantragt werden?

Der einmalige Zuschuss kann ausschließlich für kreativwirtschaftliche Dienstleistungen, die für die Vorbereitung und Durchführung einer Crowdfunding-Kampagne benötigt werden, beantragt werden. Mit der Fördersumme können etwa folgende kreative Dienstleistung gezahlt werden:

  • Fotos, Texte, Lektorat, Übersetzungen
  • Videos (auch Teilleistungen wie Storyboard, Schnitt etc.)
  • Grafikdienstleistungen (Infografik, Branding, Logos etc.)
  • Storytelling-Beratung, Kommunikationsplanung (PR, Presse/Mediakit etc.)
  • Marketingberatung (Social-Media etc.)
  • Strategie-, Kommunikations- und Markenberatung bezogen auf die Kampagne (nicht das Produkt) durch Akteure der Designwirtschaft

Weitere Kreativleistungen die von Akteuren der Kultur- und Kreativwirtschaft erbracht werden, zum Beispiel der Entwurf von sogenannten „Dankeschöns“, die als Gegenwert zur beigetragenen Summe angeboten werden

Die förderfähigen Kreativleistungen für die Crowdfunding-Kampagne müssen durch Unternehmen der Kreativwirtschaft mit Sitz in Hamburg erbracht werden, wodurch gleichzeitig die Kreativen der Stadt unterstützt werden.

Anträge können ab sofort bei der Hamburg Kreativ Gesellschaft eingereicht werden. Das Förderprogramm endet, wenn die Mittel in Höhe von 225.000 Euro aufgebraucht sind. Alle notwendigen Unterlagen und Informationen können unter www.kreativgesellschaft.org abgerufen werden. Darüber hinaus berät die Hamburg Kreativ Gesellschaft Projektstarterinnen und Projektstarter zur Antragsstellung und zu weiteren Fragen der Crowdfunding-Kampagnenplanung.“

Quellen: www.hamburg.de/bkm und www.kreativgesellschaft.org

 

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Der Zweck ist entscheidend https://www.tiefgang.net/der-zweck-ist-entscheidend/ Fri, 01 Nov 2019 23:59:05 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=5987 [...]]]> Mal eben ein Foto machen und damit für den Verein werben – darf man das überhaupt? Die DSGVO hat für viel Unsicherheit gesorgt. Aber so schlimm ist es auch nicht.

  Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. weist auf die rechtlichen Anforderungen bei der Verwendung von Bildern hin:

„In der heutigen, medial geprägten Kommunikation gehört der Einsatz von Bild- und Videomaterial auch in Vereinen und Verbänden zum alltäglichen Handwerkszeug. Schließlich trägt eine attraktive Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Mitgliedern und Unterstützern bei, die für das Erreichen der ideellen Ziele gemeinnütziger Organisationen von unschätzbarem Wert sind. Die bildliche Darstellung der Vereinsaktivitäten dient hierbei als geeignetes und quasi unverzichtbares Mittel. Mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der hier normierten Vorgaben wuchs jedoch vielerorts auch die Unsicherheit im Zusammenhang mit der Verwendung solchen Materials. So sind zum Beispiel geschwärzte Bilder in den Erinnerungsalben von Kindertagesstätten zum Sinnbild der Angst vor Sanktionen geworden. Doch wie gestaltet sich nun die Rechtslage?

Die Anfertigung von Bildaufnahmen im Zusammenhang mit Fotos und Videos fällt in den Anwendungsbereich der DSGVO, da aufgrund der Identifizierbarkeit der abgebildeten Personen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Werden Bildaufnahmen (beispielsweise zur weiteren Verarbeitung) weitergeleitet, so fällt auch dies unter die DSGVO.

Jedoch gibt es auch Ausnahmen, bei denen nicht die Vorgaben der DSGVO, sondern die Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) gelten. Dies betrifft die Verarbeitung von Bildaufnahmen zu journalistischen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder literarischen Zwecken. Werden Bildaufnahmen im persönlichen oder familiären Kontext angefertigt, gelten auch hier die Vorschriften des KUG. Das KUG bestimmt, dass Bildaufnahmen nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um Bilder der Zeitgeschichte handelt, Versammlungen abgebildet werden oder abgebildete Personen nur als Beiwerk (beispielsweise neben einer Landschaft) erscheinen. Dennoch können im Einzelfall auch hier die Interessen der Abgebildeten einer Verarbeitung entgegenstehen.

Im nicht-persönlichen bzw. nicht-familiären Bereich gelten die Bestimmungen der DSGVO. Vor diesem Hintergrund ist eine Verarbeitung des Bildmaterials nur möglich, sofern hierfür eine gültige Rechtsgrundlage besteht. Diese kann etwa in Form einer Einwilligung bestehen. Eine solche muss zwar nicht schriftlich vorliegen, jedoch trifft den Verarbeiter im Streitfall die Nachweispflicht, welche mit mündlichen Zusagen schwer zu erfüllen ist. Darüber hinaus muss die Einwilligung vom Betroffenen freiwillig gegeben worden ist. Sie darf also etwa nicht Bedingung der Erfüllung einer vertraglichen Leistung sein. Schließlich muss die abzubildende Person darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Gerade dies kann bei der späteren Verwertung von Bildaufnahmen ein hohes Risiko darstellen.

Neben der Einwilligung kommt insbesondere auch ein berechtigtes Interesse des Verarbeiters oder von Dritten als Rechtsgrundlage in Frage. Hierbei dürfen allerdings schützenswerten Interessen der abgebildeten Person nicht überwiegen – es muss also vorab eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Wesentliche Fragen wären in diesem Rahmen etwa, ob die Personen darüber informiert sind, dass Bildaufnahmen erstellt werden oder ob sie dies mit Blick auf die entsprechenden Umstände erwarten müssen. Ein berechtigtes Interesse kann also beispielsweise die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis sein. Doch auch in diesem Fall kann nicht von einer unbesorgten Verarbeitung des Bildmaterials ausgegangen werden. Denn nach den Regelungen der DSGVO steht abgebildeten Personen ein Widerspruchsrecht hinsichtlich der Verarbeitung zu, wenn Gründe des Einzelfalls hierfür sprechen sollten.

Zur rechtmäßigen Verarbeitung von Bildaufnahmen sind ebenso die Informationspflichten nach DSGVO zu beachten. Der Betroffene muss darüber in Kenntnis gesetzt werden, zu welchem Zweck die Bildaufnahmen erstellt werden, an welchen Empfängerkreis diese weitergeleitet werden sollen, wie lang die Speicherung erfolgt und welche Betroffenenrechte bestehen. Vorsichtshalber können bei Veranstaltungen also etwa Schilder mit diesen Angaben aufgestellt oder bereits bei der Einladung bzw. im Rahmen des Veranstaltungshinweises entsprechende Angaben platziert werden.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass eine strikte Einhaltung der Vorgaben unter Umständen (wenn größere Personengruppen abgebildet werden sollen) schwierig bis unmöglich sicherzustellen ist. Zwar lässt die DSGVO für eine rechtskonforme Verarbeitung von Bildaufnahmen auch Möglichkeiten abseits der Einwilligung zu, jedoch sind diese überwiegend an die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls gebunden, was die Darlegung einer allgemeingültigen Handlungsempfehlung erschwert.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

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