Zweckbetrieb https://www.tiefgang.net Wed, 09 Apr 2025 09:56:31 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.0.2 Sind Jugendreisen generell „Zweckbetrieb“? https://www.tiefgang.net/sind-jugendreisen-generell-zweckbetrieb/ Fri, 11 Apr 2025 22:45:23 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11666 [...]]]> Vereine verbuchen Jugendreisen oft als stsuerlich begünstigten „Zweckbetrieb“. Doch Vorsicht: dazu braucht es bestimmte Anforderungen!

Wie das Vereins- und Stiftungszentrum informiert, sind Jugendreisen nicht generell als Zweckbetrieb zu betrachten:

Ein gemeinnütziger Verein, dessen Tätigkeitsfeld im Bereich des Amateursports und der Jugendarbeit liegt, führte regelmäßig Jugendreisen durch. Gemeinsam mit einer Partnerorganisation fanden in diesem Zusammenhang jährlich wechselseitige Jugendbegegnungen statt. Dabei wohnten die jugendlichen Reiseteilnehmer bei Gasteltern im Ortsteil, in dem auch die verpartnerte Sportjugend ansässig war. Während des viertägigen Aufenthalts nahmen die Jugendlichen an diversen sportlichen und kulturellen Programmpunkten teil. Diese Reisen wurden in der Buchhaltung des Vereins dem Zweckbetrieb zugeordnet.

Im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass diese Reisen nicht als Zweckbetrieb, sondern als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen sind. Grund hierfür sei, dass der Verein mit dem Reiseangebot in Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten Anbietern trete. Zudem überwiege bei den Reisen der Freizeitcharakter.

Gegen die auf Grundlage dieser Auffassung des Betriebsprüfers erlassenen Bescheide ging der Verein auf dem Rechtsweg vor und schlussendlich musste das Finanzgericht (FG) Hamburg entscheiden (Urteil vom 05.12.2024, Az. 5 K 125/23).

Gericht erkennt wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Das FG Hamburg ordnete die Jugendreisen und die hier erzielten Einnahmen im Ergebnis ebenfalls als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein. Ein solcher liege vor, wenn durch eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen.

Gesetzliche Anforderungen an den Zweckbetrieb

Das Gericht prüfte im Zusammenhang mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Anforderungen an Zweckbetriebe. Die entsprechenden Vorgaben sind in der Abgabenordnung (AO) enthalten. Einerseits sind dort einzelne Zweckbetriebe aufgeführt, die qua Gesetz als solche einzuordnen sind. Hierunter fallen zum Beispiel Schullandheime und Jugendherbergen.

Darüber hinaus enthält die Abgabenordnung auch noch eine Grundsatzregelung zum Zweckbetrieb. Ein Zweckbetrieb ist demnach gegeben, wenn

  1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
  2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
  3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Jugendreisen im vorliegenden Fall kein Zweckbetrieb

Das FG Hamburg konnte mit Blick auf die strittigen Jugendreisen im Ergebnis keinen Zweckbetrieb feststellen. Weder fallen diese in die Einzelkategorien, etwa der Schullandheime oder Jugendherberge, noch sind die grundlegenden Anforderungen an einen Zweckbetrieb erfüllt.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Jugendreisen tatsächlich dem Satzungszweck der Pflege und Förderung der Jugendarbeit dienen. Denn Jugendarbeit sei insbesondere geprägt von Maßnahmen im Bereich der Bildung und Erziehung.

Erziehung werde dabei als die körperliche, geistige und charakterliche Formung Jugendlicher zu tüchtigen, selbstständigen und verantwortungsbewussten Menschen verstanden. Die Erlebnisse der Jugendlichen, wie sie in den Reiseberichten wiedergegeben werden, lassen aus Sicht des Gerichts klar einen erzieherischen Wert erkennen.

Unabhängig davon liegt ein Zweckbetrieb hier aber deswegen nicht vor, weil der Satzungszweck „Jugendarbeit“ nicht ausschließlich durch einen derartigen Betrieb verwirklicht werden kann (siehe oben Nr. 2 der Grundsatzregelung). Unter anderem gleich sich die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den Jugendreisen annähernd aus, weswegen die Notwendigkeit eines solchen Betriebes zur Erwirtschaftung von Mitteln, welche ihrerseits wieder der Verwirklichung des Satzungszwecks zugutekommen, ausscheidet.

Wettbewerbssituation schädlich für Zweckbetrieb

Das Gericht lässt eine Einordnung der Jugendreisen als Zweckbetrieb auch deswegen ausscheiden, weil der Verein hierdurch in einen unzulässigen Wettbewerb mit anderen, nicht steuerbegünstigten Marktteilnehmern tritt (siehe oben Nr. 3 der Grundsatzregelung). Hierbei stellte das Gericht wie folgt auf die Vermeidbarkeit des Wettbewerbs ab:

„Sind die [vom Verein] verfolgten steuerbegünstigten Zwecke auch ohne steuerlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit [Anm.: Zweckbetrieb] zu erreichen, so ist aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vermeidbar. […] Ein Wettbewerb […] ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und der oder die nicht begünstigten Betriebe dem gleichen Kundenkreis im gleichen Einzugsgebiet gleiche Leistungen anbieten oder anbieten könnten.“

Darüber hinaus weist das Gericht noch auf folgende allgemeine Auffassung hin:

Soweit der steuerbegünstigte Zweck ohne den Wettbewerbseingriff (in seiner tatsächlichen Intensität) nicht erreicht werden könnte, der Wettbewerb also zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist (weil eben der Zweck sonst nicht erreicht werden könnte), ist die Wettbewerbsklausel erfüllt.“

Das Gericht kam somit zu dem Ergebnis, dass die angebotenen Jugendreisen generell dazu geeignet sind, andere Anbieter zu verdrängen. Diese Art der Jugendarbeit ist somit auch ohne steuerbegünstigte Tätigkeit zu erreichen. Aus der Entscheidung lässt sich ableiten, dass derartige Reisen besonders nah am ideellen Vereinszweck auszurichten sind, damit diese mit Blick auf die Vorgaben zum Zweckbetrieb im Zweifel nicht als bloße Freizeitaktivität eingeordnet werden. Denn Letztere können auch durch nicht steuerbegünstigte Marktteilnehmer angeboten werden.

Weitere Informationen: Wissenswertes zu den Themen „Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“sowie „Zweckbetrieb“ behandeln wir auch jeweils als Videobeitrag.

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Falsche Umsatzsteuer im Verein? https://www.tiefgang.net/falsche-umsatzsteuer-im-verein/ Fri, 01 May 2020 22:10:46 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=6855 [...]]]> Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und ideeller Bereich – bei derart komplexen Vereinsbereichen kann man schon mal falsch liegen. Das sieht auch der BFH so, wenn denn alles bezahlt wird.

Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. informiert über ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zu falsch ausgewiesener Umsatzsteuer in Vereinen:

„Mit Blick auf das komplexe Vier-Sphären-Modell der Gemeinnützigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und ideeller Bereich) kann es bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Leistungen durchaus vorkommen, dass diese im Ergebnis nicht korrekt zugeordnet werden. Differenzen mit dem Finanzamt können hier die unerwünschte Folge sein. Einen solchen Fall hatte der BFH zu entscheiden (Urteil vom 13.12.2018, Az. V R 4/18). Hier hatte ein gemeinnütziger Verein satzungsgemäß Beratungsleistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht. Das zuständige Finanzamt rügte den durch den Verein ausgewiesenen ermäßigten Umsatzsteuersatz und ordnete die Leistungen vielmehr dem für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geltenden Regelsteuersatz zu.

Der Verein passte daraufhin den Umsatzsteuersatz an, ging aber dennoch gerichtlich gegen die Entscheidung des Finanzamtes vor. Die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg und der ermäßigte Umsatzsteuersatz konnte auf die entgeltliche Einzelberatung von Verbrauchern angewendet werden. Hiergegen wandte sich die Revision des Finanzamtes, welches nach wie vor die Ansicht vertrat, die Leistungen unterlägen dem Regelsteuersatz. Die Entscheidung des BFH erörterte vor diesem Hintergrund Näheres zur Berichtigung von Rechnungen bei falsch ausgewiesenem Umsatzsteuersatz.

Der BFH wies auf folgendes hin: „Hat der Unternehmer [im vorliegenden Fall der Verein] in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 [des Umsatzsteuergesetztes] UStG auch den Mehrbetrag.“

Der Verein schuldete also die Umsatzsteuer, trotz dessen, dass diese zu hoch ausgewiesen und diese Ausweisung auf Veranlassung des Finanzamts geschah. Die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ist abzuführen. Soll ein anderer Satz geltend gemacht werden, weil beispielsweise statt des ermäßigten Steuersatzes von 7% der Regelsatz von 19% angegeben wurde, bedarf es einer entsprechenden Berichtigung der Steuerschuld. Diese Berichtigung kann aber nach Auffassung des BFH nur unter Berücksichtigung des Verfahrens nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG erfolgen. Dem Rechnungsempfänger ist zunächst eine neue Rechnung auszustellen. Die vom Rechnungsempfänger ggf. geltend gemachte Vorsteuer ist zurückzuerstatten. Der Rechnungsaussteller hat die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages gesondert schriftlich beim Finanzamt zu beantragen. Nach Zustimmung des Finanzamtes ist die Berichtigung für den entsprechenden Besteuerungszeitraum nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben für die Änderung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen.

Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen gern weiter! Treten Sie hierzu einfach per Telefon, Mail oder über das Kontaktformular mit uns in Verbindung. Interessante Vorträge mit allerhand Wissenswertem rund um die Themen Vereine, Stiftungen und Gemeinnützigkeit finden Sie auch in unserer Mediathek.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

 

 

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Die Krux mit der Umsatzsteuer https://www.tiefgang.net/die-krux-mit-der-umsatzsteuer/ Fri, 03 May 2019 22:56:59 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=5215 [...]]]> Vereine stehen einem komplexen Steuerrecht gegenüber. Wenn es falsch läuft, kann man aber Abhilfe schaffen.

Mit Blick auf das komplexe Vier-Sphären-Modell der Gemeinnützigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und ideeller Bereich) kann es bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Leistungen durchaus vorkommen, dass diese im Ergebnis nicht korrekt zugeordnet werden. Differenzen mit dem Finanzamt können hier die unerwünschte Folge sein. Einen solchen Fall hatte der BFH zu entscheiden (Urteil vom 13.12.2018, Az. V R 4/18). Hier hatte ein gemeinnütziger Verein satzungsgemäß Beratungsleistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht. Das zuständige Finanzamt rügte den durch den Verein ausgewiesenen ermäßigten Umsatzsteuersatz und ordnete die Leistungen vielmehr dem für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geltenden Regelsteuersatz zu.

Der Verein passte daraufhin den Umsatzsteuersatz an, ging aber dennoch gerichtlich gegen die Entscheidung des Finanzamtes vor. Die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg und der ermäßigte Umsatzsteuersatz konnte auf die entgeltliche Einzelberatung von Verbrauchern angewendet werden. Hiergegen wandte sich die Revision des Finanzamtes, welches nach wie vor die Ansicht vertrat, die Leistungen unterlägen dem Regelsteuersatz. Die Entscheidung des BFH erörterte vor diesem Hintergrund Näheres zur Berichtigung von Rechnungen bei falsch ausgewiesenem Umsatzsteuersatz.

Der BFH wies auf folgendes hin: „Hat der Unternehmer [im vorliegenden Fall der Verein] in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 [des Umsatzsteuergesetztes] UStG auch den Mehrbetrag.“

Der Verein schuldete also die Umsatzsteuer, trotz dessen, dass diese zu hoch ausgewiesen und diese Ausweisung auf Veranlassung des Finanzamts geschah. Die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ist abzuführen. Soll ein anderer Satz geltend gemacht werden, weil beispielsweise statt des ermäßigten Steuersatzes von 7% der Regelsatz von 19% angegeben wurde, bedarf es einer entsprechenden Berichtigung der Steuerschuld. Diese Berichtigung kann aber nach Auffassung des BFH nur unter Berücksichtigung des Verfahrens nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG erfolgen. Dem Rechnungsempfänger ist zunächst eine neue Rechnung auszustellen. Die vom Rechnungsempfänger ggf. geltend gemachte Vorsteuer ist zurückzuerstatten. Der Rechnungsaussteller hat die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages gesondert schriftlich beim Finanzamt zu beantragen. Nach Zustimmung des Finanzamtes ist die Berichtigung für den entsprechenden Besteuerungszeitraum nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben für die Änderung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen.

Quelle: vereine-stiftungen.de

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Vermietung als Zweckbetrieb https://www.tiefgang.net/vermietung-als-zweckbetrieb/ Fri, 31 Aug 2018 22:28:27 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4027 [...]]]> Vereine vermieten nicht selten Räume an andere gemeinnützige Einrichtungen. Das ist regelmäßig aber steuerlich nicht begünstigt. Die Überlassung von Immobilien ist für sich genommen aber kein gemeinnütziger Zweck.

Das ist auch nicht anders, wenn der Mieter selbst gemeinnützig ist und die Mietsache für seine steuerbegünstigten Zwecke nutzt.

Zwar ist es nach § 58 Nr. 5 Abgabenordnung unschädlich, wenn eine gemeinnützige Einrichtung ihre Räume anderen gemeinnützigen Organisationen überlässt. Das ist aber lediglich eine Ausnahme vom gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit. Die entgeltliche Überlassung der Räume ist nicht begünstigt – außer als Vermögensverwaltung bei langfristiger Vermietung. Es spielt keine Rolle, dass der Mieter gemeinnützig ist und die Räume für steuerbegünstigte Zwecke nutzt. Als Zweckbetrieb begünstigt ist die Vermietung deswegen nur in unmittelbaren Zusammenhang mit den eigenen satzungsmäßigen Tätigkeiten. Hier gelten die allgemeinen Anforderungen an Zweckbetriebe nach § 65 Abgabenordnung: Die Vermietung muss dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen; sie muss notwendig sein, um diesen Zwecke zu erreichen; und darf zu nicht begünstigten Betrieben (also anderen nicht gemeinnützigen Vermietern) nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Anerkannt sind hier insbesondere:

  • die Vermietung von Sportanlage (Hallen, Plätze aber auch Sportgeräte) an Mitglieder.
  • Die Überlassung an Nichtmitglieder ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb  bei Jugendherbergen, Schullandheimen usf. an Jugendliche und deren Betreuer
  • die Überlassung von Räumen bei Pflege- und Betreuungseinrichtungen (z.B. betreutes Wohnen).
  • Die bloße Raumvermietung ohne entsprechende Betreuungsleistungen ist aber nicht begünstigt.
  • die Zimmervermietung bei Freizeit- und Erholungseinrichtungen für bedürftige Personengruppen im Rahmen der Wohlfahrtspflege

Es sind aber weitere Fälle denkbar, bei denen die Vermietung in unmittelbaren Zusammenhang mit den eigenen Satzungszweck steht, z.B.:

  • Die Vermietung von Ateliers an Künstler – aber nur in unmittelbarem Zusammenhang mit eigenen Kunstprojekten (z.B. aktuellen Ausstellungen).
  • Die Überlassung von Probenräumen an Musiker, Musikschüler usf. Das muss aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Satzungszwecken stehen.

Das wäre z.B. bei Musikschulen der Fall. Fehlt der enge Zusammenhang, ist die Vermietung nicht begünstig. Überlässt beispielsweise ein Bildungsträger seine Räume an Dozenten, die dort eigene Bildungsveranstaltungen durchführen, ist das kein Zweckbetrieb. Liegt kein Zweckbetrieb vor, fällt die Vermietung grundsätzlich in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Eine steuerbegünstige Vermögensverwaltung liegt nur vor, wenn die Vermietung auf längere Dauer erfolgt. Die Finanzverwaltung nimmt das an, wenn der Vertrag auf mehr als 6 Monate angelegt ist.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 348 (9/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer www.vereinsknowhow.de.

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Neue Freigrenze für Vereinseinnahmen? https://www.tiefgang.net/neue-freigrenze-fuer-vereinsseinnahmen/ Fri, 17 Aug 2018 22:08:23 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4021 [...]]]> Auch als gemeinnützig anerkannte Vereine unterliegen dem Körperschaftssteuerecht, genießen aber einige Freiräume. So bei Einnahmen im sogenannten „idellen Bereich“. Der soll nun noch mal ausgeweitet werden. Eine gute Nachricht.

Wie das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. in seinem neuen VSZ-Ratgeber vermeldet, soll die Freigrenze für Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf Initiative von zehn Bundesländern hin auf 45.000,- € jährlich ausgeweitet werden. Im Ratgeber heißt es:

„Für gemeinnützig anerkannte Organisationen gilt eine Steuerbegünstigung dahingehend, dass Einnahmen aus dem ideellen Bereich, aus der Vermögensverwaltung sowie aus dem Bereich des Zweckbetriebes grundsätzlich als ertragssteuerfrei anzusehen sind. Im Zusammenhang mit Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt, dass selbige der Körperschafts- sowie Gewerbesteuer unterworfen sind. Jedoch wirkt sich diese Ertragssteuerpflicht erst aus, wenn die entsprechenden Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer einen Jahresbetrag von 35.000 Euro übersteigen. So regelt es § 64 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO).

Mittlerweile liegt dem Bundesrat ein Antrag auf Erhöhung dieser Freigrenze vor, welcher von den Bundesländern Bremen, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gestellt wurde. Die letzte Erhöhung dieser Art liegt bereits zehn Jahre zurück.

Im Mittelpunkt steht dabei die Erhöhung der Freigrenze für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 Euro auf 45.000 Euro. Zur Begründung verwiesen die Antragsteller auf die besondere Bedeutung ehrenamtlichen Engagements einerseits, welches eine tragende sowie unverzichtbare Säule in vielen Bereichen der Gesellschaft darstellt.  Zum anderen soll die Freigrenze ein noch wirksameres Instrument werden, um die Ehrenamtliche in Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten.“

Konkret heißt das: der ideelle Bereich ist jener, in dem z.B. Mitgliedsbeiträge summiert werden. Im Zweckbetrieb finden sich jene Einnahmen, die sich aus dem eigentlichen Vereinsgrund ergeben. Bei Vereinen, die Konzerte oder Theateraufführungen veranstalten  z.B. die Eintritte. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins aber ist jener, der eben meist zum Mitfinanzierung des gesamten Vereinsvolumens nötig ist. Etwa Vermietungen für Hochzeiten, Einnahmen aus der Gastronomie etc.pp.. Sollte der Entwurf zur Erhöhung des Freibetrages durchgehen, hieße das, dass erst ab 45.000,- € im Jahr brutto, eine steuerliche Relevanz entstünde.

Quelle: vereine-stiftungen.de

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