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Ab wann wirkt eine Satzungsänderung?

Ein Verein ändert seine Satzung, das Vereinsregister erkennt diese nicht an. Und was zählt nun?

In dem Portal des Vereins- und Stiftungszentrums heißt es:

„Die Wirksamkeit geänderter Satzungsregelungen hängt von deren Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Registergerichts ab. Bei der Anmeldung der Änderung zur Eintragung müssen vom Vorstand insbesondere eine Abschrift des zugrundeliegenden Änderungsbeschusses sowie der Wortlaut der Satzung beigefügt werden. Sollte die Anmeldung vom Registergericht schließlich zurückgewiesen werden, ist der Verein beschwerdeberechtigt. So geschehen auch im vorliegenden Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg zu entscheiden hatte (Beschluss vom 13.11.2015 – Az. 12 W 1845/15). Hier kam es zu Unstimmigkeiten, nachdem das Registergericht nicht nur die geänderten Klauseln der Satzung auf den Prüfstand stellte, sondern auch die übrigen Bestimmungen gründlich untersuchte.

Eine zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung infolge derer eine bereits bestehende Satzungsbestimmung aus Sicht des Registergerichts nicht mehr aufrecht zu erhalten war, brachte den Stein ins Rollen. Der Verein legte gegen die Zurückweisung Beschwerde ein – mit Erfolg. Das OLG Nürnberg hielt die Änderungen der Satzung für inhaltlich zulässig. Allerdings hob es hervor, dass eine solche Prüfung grundsätzlich nicht in Frage zu stellen sei, denn es obliege dem Registergericht neben dem ordnungsgemäßen Zustandekommen des Änderungsbeschlusses auch dessen inhaltliche Zulässigkeit zu prüfen. Zu dieser Prüfung gehöre es überdies, auch unveränderte und im Laufe vorheriger Eintragungsverfahren nicht beanstandete Satzungsbestimmungen zu prüfen und gegebenenfalls zurückzuweisen.

In diesem Fall ging es gut für den Verein aus. Jedoch verdeutlicht dieses Beispiel, dass auch eine Überprüfung bestehender Regelungen, deren Inhalt nicht Gegenstand einer angemeldeten Änderung sein soll, unter Umständen unnötigem Ärger vorbeugen kann.“

Quelle: Vereins- und Stiftungszentrum [1]

 

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