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Covid – das gilt aktuell für Kultur

Die Kontakbeschränkungen und Sicherheitsgebote im Zuge der Pandemie wurden in den letzten zwei Jahren häufiger gewechselt als manche Menükarte von Restaurants. Jetzt kommen echte Erleichterungen …

Gemäß Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz passt Hamburg die Corona-Verorndung wiederum an.

In geschlossenen Räumen ersetzt eine FFP2-Maskenpflicht weitestgehend das 2G-Plus-Zugangsmodell. In Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, bei körpernahen Dienstleistungen und Sport in geschlossenen Räumen gilt zusätzlich 3G. Clubs und Diskotheken können unter 2G-Plus-Bedingungen öffnen, ebenso Veranstaltungen mit Tanzangebot. Die neuen Regelungen der Eindämmungsverordnung treten am 4. März in Kraft.

Auf Grundlage der fachlichen Einschätzungen und Empfehlungen des Expertenrates der Bundesregierung können weitere Schutzmaßnahmen entfallen. Dazu hatten die Regierungschefinnen und -chefs aus Bund und Ländern entsprechende Beschlüsse gefasst.

In geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen wird das 2G-Plus-Zugangsmodell grundsätzlich durch eine FFP2-Maskenpflicht ersetzt (§ 9, § 13a). Auch bei Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen (§ 17) sowie Sportveranstaltungen vor Publikum (§ 18a) und Volksfesten (§ 18b) gilt zukünftig eine FFP2-Maskenpflicht. Abstandsgebote sowie Gruppenbegrenzungen entfallen. Für kulturelle Einrichtungen (§ 18) gilt ebenfalls nur noch eine FFP2-Maskenpflicht. Für Gastronomie in diesen Einrichtungen gilt zusätzlich 3G. Bei Tanz der Teilnehmenden gilt 2G-Plus ohne Maskenpflicht. Auch an Hochschulen (§ 22) sowie Seniorentreffpunkten (§ 33) gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

In Gaststätten (§ 15), Beherbergungsbetrieben (§ 16), bei körpernahen Dienstleistungen (§ 14), Prostitutionsangeboten (§ 14a) und Spielbanken (§ 21) gilt wegen des besonderen Infektionsrisikos zusätzlich zur FFP2-Maskenpflicht das 3G-Zugangsmodell. Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wird damit der Zugang ermöglicht. Die Maskenpflicht gilt nicht bei der Gastronomie am Platz und zukünftig sind wieder Stehplätze zulässig.

Das Tanzen in Clubs und Diskotheken (§ 15a) wird wieder zugelassen. Wegen des besonderen Infektionsrisikos gilt hier das 2G-Plus-Zugangsmodell – eine Maskenpflicht besteht nicht.

Das Alkoholkonsumverbot an öffentlichen Orten (§ 4d) wird aufgehoben.

Bei Versammlungen (§ 10), religiösen Veranstaltungen und Trauerfeiern (§ 11) gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Bei Versammlungen unter freiem Himmel ist eine medizinische Maske ausreichend.

Beim Sportbetrieb (§ 20) entfallen im Freien sowie beim Rehasport die Vorgaben hinsichtlich des Abstandsgebots. Für Sport in geschlossenen Räumen, in Schwimmbädern, Thermen, Fitnessstudios (§ 20) etc. gilt künftig 3G ohne Kapazitätsbegrenzung.

Für Großveranstaltungen vor Publikum (§ 9 und § 18a) gelten bereits seit dem 26. Februar neue Kapazitätsgrenzen. Über die Höhe der jeweils zulässigen Zuschauerzahl entscheidet die zuständige Behörde weiterhin in einem gesonderten Genehmigungsverfahren.

Im ÖPNV (§ 12) bleibt wegen des Bundesrechts (§ 28b IfSG) die FFP2-Maskenpflicht und 3G bestehen. Das gilt auch für Stadtrundfahrten.

Die Verordnung gilt ab dem morgigen Freitag und steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter www.hamburg.de/verordnung [1] zum Abruf bereit.

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