- Tiefgang - https://www.tiefgang.net -

Der gute Schein

Bereits gekaufte Tickets von Kulturveranstaltungen können mit Gutscheinen statt Rückerstattungen ausgeglichen. Eine Initiative des Bundeskabinetts zur Corona-Krise.

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt die vom Bundeskabinett verabschiedete Gutscheinregelung für Tickets von Kulturveranstaltungen. Der Gesetzesentwurf wird noch vom Deutschen Bundestag verabschiedet.

Vorgesehen ist, dass Veranstalter den Eintrittspreis von bereits gekauften Tickets von Kulturveranstaltungen nicht zurückerstatten, sondern stattdessen einen Gutschein für eine Nachholveranstaltung oder alternative Veranstaltung aushändigen.

In der Formulierungshilfe der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht heißt es:

„Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.

Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.

Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

Aus dem Gutschein muss sich ergeben, dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.

Der Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder er den Gutschein bis zum 31.Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Die Absage aller öffentlichen Kulturveranstaltungen stellt einen noch nie dagewesenen Einbruch in der kulturellen Infrastruktur dar. Künstlerinnen und Künstler und die Kulturveranstalter sind künstlerisch und ökonomisch ins Mark getroffen. Der heute von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf regelt, dass Kulturveranstalter ihren Kunden einen Gutschein für bereits gekaufte Tickets geben dürfen. Die vorgesehene Regelung ist eine notwendige Reaktion in der Krise und sichert die Liquidität von vielen Kulturveranstaltern. Wer aus persönlichen Gründen eine Erstattung des Eintrittspreises benötigt, kann dies verlangen. Alle anderen können sich auf kommende Veranstaltungen freuen und haben bereits ein Ticket in der Tasche.“

Related Post

Druckansicht [1]     [2]