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„Ehrenamt ist kein Job!“

Das Ehrenamt wird viel gelobt. Doch die Rentenversicherung wollte dafür gar abkassieren.  Doch so einfach ist es nicht.

„Die Frage, wann bei pauschalen Aufwandsentschädigungen an Ehrenamtler ein sozialversicherungspflichtiges Gehalt vorliegt, hat die Sozialgerichte wiederholt beschäftigt. Das Bundessozialgericht (BSG) zieht jetzt eine recht weite Grenze. Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn dafür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind. Dies hat das Bundessozialgerichts mit Urteil vom 16.08.2017 entschieden (B 12 KR 14/16 R).

Bis zu 6.600,- € Aufwand

Geklagt hatte eine Kreishandwerkerschaft. Für die laufenden Geschäfte unterhält sie eine eigene Geschäftsstelle mit Angestellten und beschäftigt einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ihr steht ein Kreishandwerksmeister vor, der diese Aufgabe neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Elektromeister ehrenamtlich wahrnimmt. Er hielt jährliche „Aufwandsentschädigungen“ zwischen 6.420 und 6.600 Euro.

Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung nahm die Deutsche Rentenversicherung Bund an, dass der Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt sei und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2.600 Euro nach. Das BSG hat der Kreishandwerkerschaft in letzter Instanz recht gegeben. Ehrenämter zeichneten sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus und unterschieden sich damit grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts, selbst wenn sie pauschal und nicht auf Heller und Pfennig genau entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolge. Auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien, wie zum Beispiel die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen.

Steuerliche Behandlung offen

Zur Stärkung des Ehrenamts – so das BSG – sei eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert. Hinweis: Offen bleibt die steuerliche Behandlung. Auch wenn die Vergütungen sozialversicherungsfrei bleiben, weil kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, können sie lohnsteuer- bzw. einkommensteuerpflichtig sein. Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor handelt es sich steuerlich um Sonstige Einkünfte, die nach § 22 Einkommensteuergesetz steuerfrei bleiben, wenn sie unter 256 Euro pro Jahr bleiben.“

 Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 333(13/2017), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer

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