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Freiwillig in Teilzeit

Mitte Mai 2019 ist das Freiwilligendienste-Teilzeitgesetz in Kraft getreten. Und macht es jetzt auch möglich, Freiwilligendienst in Teilzeit zu leisten.

Der Trägerverbund Freiwilligendienste Kultur und Bildung der BKJ hatte sich für eine gesetzliche Regelung stark gemacht und begrüßt daher die mit dem Gesetz geschaffene Ausgangslage für mehr Teilhabe.

Bisher waren junge Menschen unter 27 Jahren, die aus persönlichen Gründen keinen Freiwilligendienst wie z.B. den BFD Kultur und Bildung vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung ableisten konnten, von den Jugendfreiwilligendiensten ausgeschlossen.

Vom Freiwilligendienste-Teilzeitgesetz proftieren vor allem Personen mit familiären erzieherischen oder pflegerischen Verpflichtungen sowie Menschen mit einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung oder schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen.

Die neue Möglichkeit, einen Freiwilligendienst in Teilzeit zu leisten, setzt voraus, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn Freiwillige ein eigenes Kind oder einen nahen Angehörigen zu betreuen haben, schwerbehindert sind und nicht regelmäßig die vereinbarten Stunden absolvieren können, oder vergleichbare schwerwiegende Gründe gegeben sind.

Weitere Informationen: Gesetzentwurf der Bundesregierung: „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den  Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres“ [1]

Informationen zu den Freiwilligendiensten Kultur und Bildung [2] unter dem Dach der Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e. V.

 

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