BMF – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Wed, 15 Jul 2020 07:25:33 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.3 Was geht, was nicht …? https://www.tiefgang.net/was-geht-was-nicht/ Fri, 10 Jul 2020 22:41:46 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=7092 [...]]]> Halbgares Wissen kursiert zur Zeit nicht nur zum Virus sondern im Grunde zu allen Belangen des Lebens in der Pandemie. Auch bzgl. Spenden und Vereinsrecht. Hier eine Überblick über Fakten …

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. So können etwa Steuerzahlungen gestundet oder Vorauszahlungen herabgesetzt werden. Auch von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden kann abgesehen werden.

Die Finanzverwaltung hat auch den Gemeinnützigkeitssektor mit verschiedenen steuererleichternden Maßnahmen bedacht.

Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. hat zum Glück mal eine Übersicht über die Maßnahmen haben wir Folgenden auszugsweise zusammengestellt:

Spenden: Ändert sich wegen der Corona-Krise etwas an Abläufen, Verfahren und Nachweisen?

„Wenn bestimmte steuerbegünstigte Körperschaften Spenden-Sonderkonten eingerichtet haben, um mit den dort gesammelten Geldern den von der Corona-Krise Betroffenen zu helfen, dann können die Spender Vereinfachungen nutzen. Wird auf diese Sonderkonten gespendet, dann reicht beim Finanzamt als Nachweis der Spende der Beleg des Kreditinstitutes (zum Beispiel Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) aus.“

Darf jede steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) unabhängig von ihrem eigentlichen Satzungszweck Spenden im Zusammenhang mit der Corona-Krise einwerben?

„Alle steuerbegünstigten Körperschaften können Spendenaktionen für die Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen durchführen. Die Finanzämter werden es nicht beanstanden, wenn in der Zeit bis zum 31. Dezember 2020 Spenden für diesen nicht in der Satzung des Vereins oder der Stiftung genannten Zweck eingeworben, mit einer Spendenbescheinigung bestätigt und für diesen Zweck verwendet werden. Die Spendenbescheinigung, die der Zuwendende von dem Verein oder der Stiftung erhält, muss einen Hinweis auf die Sonderaktion „Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“ enthalten. Voraussetzung ist jedoch, dass die steuerbegünstigte Körperschaft die Spenden nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einsetzt. D. h. aus Spenden finanzierte Unterstützungsleistungen für Unternehmen, Selbständige oder entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind beispielsweise nicht begünstigt. Die Spenden können im Übrigen auch ohne Auswirkungen auf die eigene Gemeinnützigkeit an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet wer-den, die zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene beitragen. Beispielsweise kann ein Fußballverein eine Spendenaktion für Betroffene der Corona-Krise starten und die im Zuge dieser Sonderaktion eingeworbenen Spenden an ein steuerbegünstigtes Krankenhaus weiterleiten.“

Dürfen steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) außerhalb ihrer Satzungszwecke zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise tätig werden (zum Beispiel durch Einkaufshilfen)?

„Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der Auswirkung der Corona-Krise engagieren. Dieses Engagement ist keine Gefahr für die eigene Gemeinnützigkeit. Das Finanzamt wird aus diesen satzungsfremden Aktivitäten keine negativen Konsequenzen für die Gemeinnützigkeit ziehen. Beispielsweise kann ein gemeinnütziger Verein für ältere, besonders gefährdete Personen oder für hilfsbedürftige Personen in häuslicher Quarantäne Einkaufshilfen übernehmen. Hierbei können auch Mittel des Vereins eingesetzt werden. Ebenso kann eine gemeinnützige Forschungseinrichtung vorhandene Schutzmasken unentgeltlich an gefährdete oder betroffene Personen verteilen. In beiden Fällen ist eine vorherige Änderung der Satzung insoweit nicht erforderlich. Unterstützungsleistungen, mit denen keine gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke verfolgt wer-den, zum Beispiel an von der Corona-Krise besonders betroffene gewerbliche Unternehmen, Selb-ständige oder entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, sind hingegen nicht begünstigt“

Wie sind entgeltliche Tätigkeiten steuerbegünstigter Körperschaften (zum Beispiel gemeinnütziger Vereine oder Stiftungen) zu behandeln, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise ausgeübt werden?

„Krankenhäuser oder auch Alten- und Pflegeheime brauchen aktuell in jeder Hinsicht Hilfe und Unterstützung. Viele steuerbegünstigte Körperschaften helfen daher mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, und erhalten dafür ein Entgelt. Steuerlich ist diese wirtschaftliche Aktivität eigentlich nur dann begünstigt, wenn in der Satzung ein entsprechender Zweck, wie zum Beispiel des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege beziehungsweise die Förderung der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, genannt ist. Angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise werden die Finanzämter es nicht beanstanden, wenn bei steuerbegünstigten Körperschaften, die sich in die Bewältigung der Corona-Krise einbringen, ein derartiger Zweck in den Satzungen nicht aufgeführt ist. Unabhängig davon, ob die Körperschaft tatsächlich einen entsprechenden steuerbegünstigten Zweck, wie beispielsweise die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke in ihre Satzung aufgenommen hat, können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich bis zum 31. Dezember 2020 dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb im Sinne des § 65 der Abgabenordnung zugeordnet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine gemeinnützige Forschungseinrichtung einem Krankenhaus vorhandene Schutzmasken gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit können dann dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden. Diese umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14, 16, 18, 23 und 25 des Umsatzsteuergesetzes als eng verbundene Umsätze der umsatzsteuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.“

Eine steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel ein gemeinnütziger Verein oder eine Stiftung) hat Mittel aus Vorjahren angesammelt und kann diese nun aufgrund der Corona-Krise im Jahr 2020 nicht ausgeben. Verliert sie nun die Gemeinnützigkeit?

„Gesetzlich vorgesehen ist, dass Mittel zeitnah und somit spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen. Stellt die Finanzverwaltung fest, dass der Verein seine Mittel nicht zeitnah verwendet hat, wird das Finanz-amt dem Verein eine angemessene Frist zur Mittelverwendung setzen. Angesichts der derzeitigen Situation werden bei der Frist in jedem Fall die Auswirkungen der Corona-Krise berücksichtigt. Den steuerbegünstigten Körperschaften wird damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel eingeräumt. Die jetzt im Jahr 2020 eigentlich für einen bestimmten Zweck zur Verwendung vorgesehenen Mittel müssen also nicht irgendwie anderweitig verwendet werden, nur damit der Status der Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.“

Dürfen Rücklagen steuerbegünstigter Körperschaften (zum Beispiel gemeinnütziger Ver-eine oder Stiftungen), die nach § 62 der Abgabenordnung zu anderen Zwecken gebildet worden sind, aufgelöst werden, um eine aufgrund der Corona-Krise entstandene wirtschaftliche Notlage abzumildern?

„Ja. Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann in der Vergangenheit gebildete Rücklagen, wie zum Beispiel zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit auflösen und verwenden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern.“

Darf eine steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel ein gemeinnütziger Verein oder eine Stiftung) ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit gesammelten Spendengeldern oder Mitgliedsbeiträgen vorübergehend finanziell unter die Arme greifen?

„Die Auswirkungen der Corona-Krise treffen grundsätzlich alle wirtschaftlich Aktiven. Dazu können also auch steuerbegünstigte Körperschaften zählen, die sich „am Markt“ (zum Beispiel mit einem Fan-Shop, einer Cafeteria oder einer Vereinsgaststätte) betätigen. Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf Mittel aus ihrem ideellen Bereich, wie zum Beispiel Spenden und Mitgliedsbeiträge, an die wirtschaftlichen Einheiten weiterleiten. Voraussetzung ist jedoch, dass mit diesen Mitteln auf die Corona-Krise zurückzuführende Verluste, die bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sind, ausgeglichen werden. Eine Finanzierung von dauerhaften Verlusten der wirtschaftlichen Betätigung durch Mittel aus dem ideellen Bereich wird durch die Finanzverwaltung hingegen nicht akzeptiert.“

Darf der Übungsleiter (zum Beispiel Trainer eines Fußballvereins) einer steuerbegünstigten Körperschaft (zum Beispiel eines gemeinnützigen Vereines oder einer Stiftung), der aufgrund der Corona-Krise vorübergehend seiner Tätigkeit nicht nachkommen kann, weiter-bezahlt werden, ohne dass die Gemeinnützigkeit der Körperschaft gefährdet wird?

„Ja. Die Übungsleiterpauschalen dürfen vorübergehend weitergezahlt werden, wenn die Ausübung der Tätigkeit wegen der Corona-Krise nicht möglich ist.“

Ist die Steuerbegünstigung einer Körperschaft (zum Beispiel eines gemeinnützigen Vereins) gefährdet, wenn sie ihren Mitgliedern, die durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geraten sind, für das Jahr 2020 bereits geleistete Beiträge zurückerstattet oder auf die Erhebung von Beiträgen für das laufende Jahr von diesen Mitgliedern verzichtet? Muss deswegen die Satzung oder Beitragsordnung der Körperschaft geändert werden?

„Eine Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder oder eine Befreiung der Mitglieder von Beitragszahlungen ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in den Satzungsbestimmungen oder der Beitragsordnung der jeweiligen Körperschaft mit aufgenommen ist. Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2020 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit. Die Körperschaft muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt.

Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es aber, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot der Körperschaftaufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (zum Beispiel aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse).“

Ist es für steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn sie ihren Beschäftigten das Kurzarbeitergeld aufstocken?

„Eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes für die Beschäftigten von steuerbegünstigten Körperschaften kann auch Auswirkungen auf den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status der Körperschaft haben. Hierbei ist allerdings in Bezug auf die Höhe der Aufstockung zu differenzieren:

  • Bei einer Aufstockung auf bis zu 80 % des bisherigen Entgelts wird davon ausgegangen, dass die Mittelverwendung für satzungsgemäße Zwecke erfolgt und die Aufstockung „marktüblich und angemessen“ ist. Das „bisherige Entgelt“ ist dabei das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durch-schnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt.
  • Bei einer Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts, bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ der Aufstockung. Sehen kollektivrechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts, wie zum Beispiel Tarifverträge, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor, reicht für den Nachweis der „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ die Vorlage dieser Vereinbarung. Übernehmen kollektivrechtlich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, dient ein Mustervertrag dem Nachweis der „Marktüblichkeit und Angemessenheit“.“

Dürfen steuerbegünstigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) die von der Corona-Krise Betroffenen, wie zum Beispiel Künstler oder Solo-Selb-ständige, unterstützen?

„Unterstützungsleistungen steuerbegünstigter Körperschaften an die von der Corona-Krise Betroffenen, zum Beispiel Künstler oder Solo-Selbständige, sind dann unbedenklich für den Status der Gemeinnützigkeit, wenn mit den Leistungen steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden. Unterstützungsmaßnahmen außerhalb der steuerbegünstigten Zwecke sind mit dem Gemeinnützigkeitsrecht nicht vereinbar. Beispiele:

  • Förderung von Kunst und Kultur: Ersatz von Aufwendungen ortsansässiger Künstler zur Aufrechterhaltung eines Kulturangebotes vor Ort auch für Zeiten nach der Corona-Krise.
  • Verfolgung mildtätiger Zwecke: Finanzielle Unterstützung ansonsten mittelloser natürlicher Personen. Da sich der Fördertatbestand der Mildtätigkeit auf die Hilfe notleidender Menschen beschränkt, ist eine Ausdehnung auf die Unterstützung unternehmerischer Tätigkeiten ausgeschlossen. Die Körperschaft hat die Bedürftigkeit der unterstützten Person selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Es reicht, dass die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.“

Viele Kultur- oder Sportveranstaltungen müssen wegen der Corona-Krise abgesagt und be-reits bezahlte Ticketpreise erstattet werden. Besteht die Möglichkeit, dass steuerbegüns-tigte Körperschaften (zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Stiftungen) dem Ticketin-haber eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) ausstellen, wenn dieser auf die ihm zustehende Erstattung des Ticketpreises verzichtet?

„Verzichtet ein Ticketinhaber einer Kultur- oder Sportveranstaltung bei deren Absage aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise schriftlich oder per E-Mail auf die Auszahlung einer ihm zustehenden Erstattung, dann kann der Veranstalter ihm in dieser Höhe eine Spendenquittung ausstellen, wenn:

  • die Veranstaltung von einer als steuerbegünstigt anerkannten Einrichtung organisiert wurde,
  • die Spende zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird und
  • mit der Spende keine Gegenleistung (zum Beispiel in Form eines Gutscheins, eines Tickets für einen Ersatztermin oder einer anderweitigen Gegenleistung an den Ticketinhaber) verbunden ist.

Wird hingegen auf einen Erstattungsanspruch gegenüber einem kommerziellen Ticketvertreiber oder gegenüber selbständigen Künstlern verzichtet, kann dafür keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, die den Zuwendenden zum steuerlichen Spendenabzug berechtigt. Die schriftliche oder per E-Mail erteilte Verzichtserklärung des Ticketinhabers ist mit dem Doppel der ausgestellten Spendenquittung in den Unterlagen des Ausstellers der Spendenquittung zu dokumentieren.“

Weitere Informationen enthält das vom BMF veröffentlichte Dokument „FAQ „Corona“ (Steuern)“, welches hier abgerufen werden kann: BMF.

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Übungsleiter ohne Übung https://www.tiefgang.net/uebungsleiter-ohne-uebung/ Wed, 15 Apr 2020 07:22:36 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=6744 [...]]]> Ausnahmesituationen erfordern Ausnahmeregelungen. Auch im Gemeinnützigkeitsrecht. Was man wissen sollte …

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 9. April 2020 einen Erlass (BMF-Schreiben) zu „Steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“ veröffentlicht. Die Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ erläutert den komplizierten Text.

Im Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 9. April 2020 zu Gemeinnützigkeit und Corona-Krise geht es nicht um die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen, sondern um vorübergehende Lockerungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Die Lockerungen folgen weitgehend in anderen Situationen (Hochwasser, Sommer der Migration) angewandten Maßnahmen und gelten zunächst bis Ende 2020. Es geht dabei insbesondere um Mittelverwendung und eigene Tätigkeiten über den eigenen Zweck hinaus und die Angemessenheit eigener Ausgaben.

Zur Mittelverwendung und zu eigenen Tätigkeiten

Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen auch ohne passenden Satzungszweck zu Spenden für „von der Corona-Krise Betroffene“ aufrufen und diese Spenden entsprechend einsetzen. In Spendenbescheinigungen ist auf die Sonderaktion hinzuweisen. Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen vorhandene Mittel ohne Zweckbindung für „von der Corona-Krise Betroffene“ einsetzen.

Personal und Räumlichkeiten dürfen für Hilfe „von der Corona-Krise Betroffene“ überlassen oder genutzt werden. Wird für die Überlassung Geld genommen, gilt diese wirtschaftliche Tätigkeit als Zweckbetrieb.

Beispielhafte Zwecke, die verfolgt werden können, ohne dass dies eigene anerkannte Satzungszwecke sind: Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke.

Damit wird der Ausschließlichkeitsgrundsatz gelockert. Üblicherweise dürfen gemeinnützige Organisationen nur ihre eigenen Satzungszwecke verfolgen. Die eigene Tätigkeit für andere gemeinnützige Zwecke ist so wenig erlaubt wie für nicht gemeinnützige Zwecke. Dagegen ist es steuerrechtlich stets möglich, Geld an andere gemeinnützige Organisationen auch für andere Zwecke weiterzugeben.

Die Lockerungen hier gelten nur für andere gesetzliche gemeinnützige Zwecke, nicht für alle Tätigkeiten – Hilfe für Transsexuelle etwa muss von einem anderen Zweck gedeckt sein.

Unternehmen können ihre Unterstützungsleistungen wie Sachspenden von der Steuer absetzen. Für Spenden auf Corona-Sonderkonten nur von Wohlfahrtsverbänden und deren Mitgliedsorganisationen reicht der Überweisungsbeleg als Nachweis (also auch über 200 Euro hinaus keine Bescheinigung nötig).

Achtung: Bei direkter Hilfe für Personen (Mildtätigkeit) ist:

  • Bedürftigkeit der unterstützten Person zu prüfen und zu dokumentieren.
  • Bei Unterstützung für Personen in häuslicher Quarantäne oder die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o.ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, ist die körperliche Hilfsbedürftigkeit zu unterstellen – das muss dennoch dokumentiert werden.
  • Die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit wird unterstellt bei der kostenlosen Zurverfügungstellung von Lebensmitteln oder Einkaufsgutscheinen an Tafel-Kunden oder Obdachlose.
  • Bei finanziellen Hilfen ist die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft zu machen.

Angemessenheit eigener Ausgaben

Wird für alle Angestellten das Kurzarbeitergeld auf bis zu 80 Prozent aufgestockt, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft.

Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen dürfen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben oder Erträgen aus der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden. Verluste aus der Vermögensverwaltung ebenso (und auch aus Gewinnen des Wirtschaftsbetriebs). Die Verluste müssen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sein.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Text mit Stand vom 14. April 2020 stellt keine rechtliche Beratung dar, sondern ist ein unverbindlicher Hinweis zu aktuellen Regelungen.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

 

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Analoges Geldzählen https://www.tiefgang.net/analoges-geldzaehlen/ Fri, 07 Dec 2018 23:38:18 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4604 [...]]]> Kleinvieh macht aus Mist, heißt es im Volksmund. Doch beim berühmten „Klimpergeld“ schaut das Finanzamt gerne genauer hin und macht auch Verein das Leben schwer. Das BFM klärt nun, wie es zu verstehen ist …

Das Portal vereinsknowhow.de weist auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BFM) hin, das die Barkassennachweise regelt. Darin heißt es:

„Vereine haben vielfach Bareinnahmen mit kleinen Beträgen aber in großer Zahl, z.B. bei Eintrittsgeldern. Das Bundesfinanzministerium (BMF) klärt in einem Schreiben, wann dann keine Einzelbelege erstellt werden müssen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der Beträge, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners. Das gilt auch für Bareinnahmen und für Barausgaben. Eine Verpflichtung zur einzelnen Verbuchung (im Gegensatz zur Aufzeichnung) eines jeden Geschäftsvorfalls besteht nicht. Es ist also zulässig, der Art nach gleiche Geschäftsvorfälle mit demselben Einzelverkaufspreis in einer Gruppe zusammenzufassen, wenn die verkaufte Menge bzw. Anzahl ersichtlich bleibt. Bei Verkauf an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung gilt die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) aus Zumutbarkeitsgründen nicht, wenn kein elektronisches Aufzeichnungssystem, sondern eine offene Ladenkasse verwendet wird. Bei elektronischen Aufzeichnungssystemen gilt dagegen die Einzelaufzeichnungspflicht.

Eine offene Ladenkasse ist eine Barkasse, die keine technische Ausstattung hat, also ein Behältnis für das Bargeld, wie z.B. eine Schublade in der Ladentheke oder eine Geldkassette, Kisten, Schachteln usf.

Elektronische Aufzeichnungssysteme

Werden elektronische Aufzeichnungssysteme eingesetzt, müssen sie grundsätzlich zur Aufzeichnung sämtlicher Erlöse verwendet werden. Ist für einen räumlich oder organisatorisch eindeutig abgrenzbaren Bereich aus technischen Gründen oder aus Zumutbarkeitserwägungen eine Erfassung über das vorhandene elektronische Aufzeichnungssystem nicht möglich, wird es nicht beanstandet, wenn zur Erfassung dieser Geschäftsvorfälle eine offene Ladenkasse verwendet wird. Es besteht aber keine Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Die Einzelaufzeichnung kann also vermieden werden, wenn der Verein auf eine offene Ladenkasse umstellt.

Verkauf an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen

Von einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen geht das BMF aus, wenn alltäglich Barverkäufe an namentlich nicht bekannte Kunden getätigt werden. Das setzt voraus, dass die Identität des Kunden für die Geschäftsvorfälle regelmäßig nicht von Bedeutung ist. Unschädlich ist, wenn der Verkäufer aufgrund außerbetrieblicher Gründe tatsächlich viele seiner Kunden namentlich kennt. Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Dienstleistungen (z.B. bei Eintrittsgeldern zu Veranstaltungen). Dabei muss der Geschäftsbetrieb auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet und der Kundenkontakt im Wesentlichen auf die Bestellung und den kurzen Bezahlvorgang beschränkt sein. Einzelaufzeichnungen sind dagegen zu führen, wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Ausübung der Dienstleistung üblicherweise individuell Einfluss nehmen kann. Hinweis: Das gilt z.B. für Seminare oder Workshops

Form der Aufzeichnung

Besteht aus Zumutbarkeitsgründen keine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung, müssen die Bareinnahmen zumindest anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden. Dabei wird immer vom gezählten Kassenendbestand des jeweiligen Geschäftstages ausgegangen. Davon werden der Kassenendbestand bei Geschäftsschluss des Vortages sowie die durch Eigenbeleg zu belegenden Bareinlagen abgezogen. Ausgaben und durch Eigenbeleg nachzuweisende Barentnahmen werden dazugerechnet.

Ein sogenanntes „Zählprotokoll“ (Auflistung der genauen Stückzahl vorhandener Geldscheine und – münzen) ist nicht erforderlich), erleichtert jedoch den Nachweis des tatsächlichen Auszählens. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Werden Kasseneinnahmen und Kassenausgaben ausnahmsweise erst am nächsten Geschäftstag aufgezeichnet, ist das noch ordnungsgemäß, wenn zwingende geschäftliche Gründe einer Aufzeichnung noch am gleichen Tag entgegenstehen und aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sicher entnommen werden kann, wie sich der sollmäßige Kassenbestand entwickelt hat Bei Kassen ohne Verkaufspersonal (sog. Vertrauenskassen) wird es nicht beanstandet, wenn sie nicht täglich, sondern erst bei Leerung ausgezählt werden. Hinweis: Das gilt auch bei Spendensammeldosen.“

 Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 355 (16/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer

www.vereinsknowhow.de

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