BMF lockert Regelungen zur Gemeinnützigkeit

Übungsleiter ohne Übung

Foto: Eugen Visan / Pixabay

Ausnahmesituationen erfordern Ausnahmeregelungen. Auch im Gemeinnützigkeitsrecht. Was man wissen sollte …

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 9. April 2020 einen Erlass (BMF-Schreiben) zu „Steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“ veröffentlicht. Die Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ erläutert den komplizierten Text.

Im Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 9. April 2020 zu Gemeinnützigkeit und Corona-Krise geht es nicht um die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen, sondern um vorübergehende Lockerungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Die Lockerungen folgen weitgehend in anderen Situationen (Hochwasser, Sommer der Migration) angewandten Maßnahmen und gelten zunächst bis Ende 2020. Es geht dabei insbesondere um Mittelverwendung und eigene Tätigkeiten über den eigenen Zweck hinaus und die Angemessenheit eigener Ausgaben.

Zur Mittelverwendung und zu eigenen Tätigkeiten

Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen auch ohne passenden Satzungszweck zu Spenden für „von der Corona-Krise Betroffene“ aufrufen und diese Spenden entsprechend einsetzen. In Spendenbescheinigungen ist auf die Sonderaktion hinzuweisen. Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen vorhandene Mittel ohne Zweckbindung für „von der Corona-Krise Betroffene“ einsetzen.

Personal und Räumlichkeiten dürfen für Hilfe „von der Corona-Krise Betroffene“ überlassen oder genutzt werden. Wird für die Überlassung Geld genommen, gilt diese wirtschaftliche Tätigkeit als Zweckbetrieb.

Beispielhafte Zwecke, die verfolgt werden können, ohne dass dies eigene anerkannte Satzungszwecke sind: Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke.

Damit wird der Ausschließlichkeitsgrundsatz gelockert. Üblicherweise dürfen gemeinnützige Organisationen nur ihre eigenen Satzungszwecke verfolgen. Die eigene Tätigkeit für andere gemeinnützige Zwecke ist so wenig erlaubt wie für nicht gemeinnützige Zwecke. Dagegen ist es steuerrechtlich stets möglich, Geld an andere gemeinnützige Organisationen auch für andere Zwecke weiterzugeben.

Die Lockerungen hier gelten nur für andere gesetzliche gemeinnützige Zwecke, nicht für alle Tätigkeiten – Hilfe für Transsexuelle etwa muss von einem anderen Zweck gedeckt sein.

Unternehmen können ihre Unterstützungsleistungen wie Sachspenden von der Steuer absetzen. Für Spenden auf Corona-Sonderkonten nur von Wohlfahrtsverbänden und deren Mitgliedsorganisationen reicht der Überweisungsbeleg als Nachweis (also auch über 200 Euro hinaus keine Bescheinigung nötig).

Achtung: Bei direkter Hilfe für Personen (Mildtätigkeit) ist:

  • Bedürftigkeit der unterstützten Person zu prüfen und zu dokumentieren.
  • Bei Unterstützung für Personen in häuslicher Quarantäne oder die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o.ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, ist die körperliche Hilfsbedürftigkeit zu unterstellen – das muss dennoch dokumentiert werden.
  • Die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit wird unterstellt bei der kostenlosen Zurverfügungstellung von Lebensmitteln oder Einkaufsgutscheinen an Tafel-Kunden oder Obdachlose.
  • Bei finanziellen Hilfen ist die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft zu machen.

Angemessenheit eigener Ausgaben

Wird für alle Angestellten das Kurzarbeitergeld auf bis zu 80 Prozent aufgestockt, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft.

Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen dürfen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben oder Erträgen aus der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden. Verluste aus der Vermögensverwaltung ebenso (und auch aus Gewinnen des Wirtschaftsbetriebs). Die Verluste müssen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sein.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Text mit Stand vom 14. April 2020 stellt keine rechtliche Beratung dar, sondern ist ein unverbindlicher Hinweis zu aktuellen Regelungen.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

 

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