Bundesgerichtshof https://www.tiefgang.net Fri, 12 Mar 2021 18:55:14 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.1 Urheberrecht und Verlinkungen https://www.tiefgang.net/urheberrecht-und-verlinkungen/ Fri, 12 Mar 2021 23:46:30 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=7725 [...]]]> Das Beste vorab: dem Streit vor dem Europäischen Gerichtshof ging die Einigung voraus, dass man das Gericht urteilen lassen wolle. Streitthema: verletzt eine Verlinkung die Urheberrechte?

In der Pressemitteilung der Deutschen Digitalen Bibliothek heißt es:

„Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am gestrigen Vormittag in einem Vorabentscheidungsverfahren (Az.: C-392/19), welches 2019 durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az.: I ZR 113/18) angestoßen worden ist, sein Urteil gefällt. In der Sache streiten die Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) um die Frage, ob die VG Bild-Kunst eine Lizenzierung von Bildrechten zur Veröffentlichung auf dem Online-Portal der Deutschen Digitalen Bibliothek davon abhängig machen darf, dass die Deutsche Digitale Bibliothek technische Maßnahmen implementiert, die es verhindern, dass Dritte die angezeigten Vorschaubilder per Link in deren eigene Websites einbetten. Die Einführung solcher Maßnahmen würde naturgemäß einen nicht unerheblichen Kostenaufwand bedeuten. Auch gibt es viele Urheber und insbesondere Künstler, die im Netz gefunden werden wollen und einer Verlinkung ihrer Werke daher positiv gegenüberstehen. Folglich wehrte die Deutsche Digitale Bibliothek sich gegen die aus ihrer Sicht unangemessene Forderung der VG Bild-Kunst.

Rechtssicherheit als oberstes Ziel

Um an dieser Stelle Rechtssicherheit zu schaffen, einigten sich beide Seiten darauf, die urheberrechtlichen Fragen gerichtlich klären zu lassen. Das war im Jahr 2016. Mittlerweile hat das Verfahren über die Stationen des Landgerichts Berlin, des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofs die europäische Bühne in Luxemburg erreicht. Allein dies zeigt bereits, welche Bedeutung die einschlägigen Rechtsfragen nicht nur für den konkreten Fall, sondern weit darüber hinaus haben. Es handelt sich um grundsätzliche Erwägungen, ob und wenn ja wie Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten im Netz gewährt wird und welche Rolle dabei technische Schutzmaßnahmen spielen.

Die Besonderheit des Ausgangsfalls ist, dass es nicht um technische Zugangssperren im Sinne etwa einer Pay Wall geht, sondern um solche technischen Maßnahmen, die es verhindern sollen, dass ein Dritter – ohne das Vorschaubild zu kopieren – dieses durch einen eingebetteten Link (Frame Inline Link) in seine eigene Website integriert. Selbiges geschieht regelmäßig, ohne dass dem Betrachter bewusst wird, dass das Bild nicht integraler Bestandteil der gerade betrachteten Website ist, sondern per Link hinzugefügt wird. Ob solche Hyperlinks anders zu behandeln sind als ein „klassischer“ Link zum Anklicken war bis dato noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Entscheidung des EuGH

In der Vergangenheit hat der EuGH in verschiedenen Entscheidungen die Bedeutung von Hyperlinks für das Funktionieren des Internets wie auch für die Meinungs- und Informationsfreiheit im Netz betont. Gleichzeitig haben die Richter aber auch hervorgehoben, dass die Europäische Union ein hohes Schutzniveau im Bereich des geistigen Eigentums anstrebt. Das Urheberrecht soll mithin effektiven Schutz genießen und Urheber sollen einen angemessenen Ausgleich für die Nutzung ihrer Werke erhalten. Hierzu sieht das Gesetz in bestimmten Konstellationen auch technische Schutzmaßnahmen vor. Allerdings ging es bislang immer um den technischen Schutz gegen eine Zugriffsmöglichkeit als solches, nicht um die Reglementierung des „Wie“ des Zugangs.

In dem gestern ergangenen Urteil stellt der EuGH nunmehr fest, dass

„Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.“

Die Richter erkennen damit an, dass eine Verlinkung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten Voraussetzungen eine öffentliche Wiedergabe sein kann. Dies namentlich dann, wenn die Verlinkung unter Umgehung von seitens des Rechteinhabers implementierter technischer Schutzmaßnahmen erfolgt, die ein Framing oder Inline Linking durch Dritte gerade unterbinden sollen. Einer Verknüpfung trotz technischer Sperre kann der einzelne Rechteinhaber nunmehr aus seinem Urheberrecht heraus entgegentreten, denn sie stellt nach dem Verständnis des EuGH eine unautorisierte Nutzungshandlung des Dritten dar.

Die Implementierung technischer Schutzmaßnahmen wird dabei als Ausdruck einer Willensbekundung des Urhebers verstanden. Dieser erlaubt die öffentliche Wiedergabe seiner Werke im Internet „unter Vorbehalt“. Das bedeutet, dass das Publikum diese Werke nur im Kontext einer bestimmten Seite sehen darf. Der EuGH geht hier sogar noch einen Schritt weiter. Um die Rechtssicherheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Internets zu gewährleisten, soll es dem Urheberrechtsinhaber nicht gestattet sein, seine Erlaubnis auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/29 zu beschränken.

Wie geht es weiter?

Das Verfahren wird nunmehr vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe seinen Fortgang finden. Der EuGH hat eine Auslegungsfrage zum Verständnis des europäischen Urheberrechts beantwortet. Es wird an den deutschen Gerichten sein, im Lichte dieser Auslegung die entscheidungsrelevanten Sachfragen zu klären. Es ist aber bereits jetzt erkennbar, dass die Richter in Luxemburg den einzelnen Urheber stark in den Fokus genommen haben. Dieser soll, wenn er dies möchte, eine öffentliche Wiedergabe „unter Vorbehalten“ gestatten können, namentlich unter der Prämisse, dass ein Framing oder Inline Linking durch Dritte technisch unterbunden wird.

Eine solche Stärkung der Rechte des einzelnen Urhebers steht voll und ganz im Einklang mit dem Verständnis der Deutschen Digitalen Bibliothek. Als Kultureinrichtung und Vermittler zwischen Kulturschaffenden, Kultur- und Wissenseinrichtungen und Gesellschaft sehen wir das Urheberrecht als hohes Gut. Dies steht und stand zu keinem Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit der VG Bild-Kunst in Frage. Auch ist es die Auffassung der Deutschen Digitalen Bibliothek, dass insbesondere die Vermarktung von hochauflösenden Bildern den Urhebern oder dessen Vertretern zusteht. Der Deutschen Digitalen Bibliothekgeht es vor allem darum, dass künstlerische Werke bekannt gemacht werden.

Die Deutsche Digitale Bibliothek hat insofern auch eine erhöhte Lizenzgebühr angeboten, um ein etwaiges Framing durch Dritte einzupreisen. Inwieweit jedoch technische Schutzmaßnahmen im Kontext der Vermittlung digitalen Zugangs zu Kultur das präferierte Mittel der Wahl sein sollten, bezweifeln wir. Entscheidend wird vielmehr sein, ein allgemeines Verständnis in der Gesellschaft zu schaffen, dass nicht alles, was im Netz zu finden ist, auch zur freien Verfügung steht.

Die Website der Deutschen Digitalen Bibliothek versteht sich als „digitales Schaufenster“ von Kunst und Kultur für alle und damit auch als Unterstützung für Kultureinrichtungen, Kulturschaffende und Kreative. Für die DDB ist es daher eine Selbstverständlichkeit, auf entsprechenden Zuruf seitens der Rechteinhaber Vorschaubilder aus ihrem Portal zu entfernen. Insofern wird die DDB dem Urteil des EuGH bereits heute gerecht. Von einer Vielzahl von Urhebern erfahren die DDB und ihr digitales Angebot aber ausdrücklich Zuspruch. Man wird daher differenzieren müssen zwischen dem einzelnen Rechteinhaber, der für seine Werke eine öffentliche Zugänglichmachung „unter Vorbehalten“ wünscht, und einer Verwertungsgesellschaft, die pauschal für die Gesamtheit der von ihr vertretenen Urheber und Künstler die flächendeckende Implementierung technischer Schutzmaßnahmen einfordert. Denn derart einmütig stellt sich das Meinungsbild unter den Urhebern nach der Wahrnehmung der DDB nicht dar. Dazu muss nun aber erst einmal der Bundesgerichtshof in Karlsruhe befinden.

Deutsche Digitale Bibliothek

Die Deutsche Digitale Bibliothek vernetzt die digitalen Bestände von Kultur- und Wissenseinrichtungen in Deutschland und macht sie zentral zugänglich. Sie bietet allen Menschen über das Internet freien Zugang zu digitalisierten Museumsobjekten, Büchern, Musikstücken, Denkmälern, Filmen, Urkunden und vielen anderen kulturellen Schätzen. Die Deutsche Digitale Bibliothek fungiert als Netzwerk, sie verlinkt und präsentiert die digitalen Angebote ihrer Partner und leistet einen Beitrag zur Demokratisierung von Wissen und Ressourcen.

Quelle: deutsche-digitale-bibliothek

 

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Ein Verein ist keine Vermögensverwaltung https://www.tiefgang.net/ein-verein-ist-keine-vermoegensverwaltung/ Fri, 11 Jan 2019 23:09:36 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4685 [...]]]> Ein Verein, der nur zur Verwaltung seines Vereinsvermögens besteht? Das reicht nicht, so entschiedne nun Richter des Bundesgerichtshofs. Aus gutem Grund.

In dem Portal des Vereins- und Stiftungszentrums heißt es:

„Ein Verein begehrte die Eintragung ins Vereinsregister. Der zentrale Vereinszweck sollte im Wesentlichen darin bestehen, eigenes Vereinsvermögen zu verwalten. In § 2 der Vereinssatzung hieß es dementsprechend: „Zweck des Vereins ist das Halten und Verwalten des durch freiwillige Beiträge der Mitglieder erworbenen Vereinsvermögens nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung, so dass der Verein am Markt nicht in unternehmerischer Funktion auftritt und weder ein Unternehmen noch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet.“ Mitgliedsbeiträge wurden nicht erhoben, jedoch stand es den Mitgliedern frei, freiwillige Beiträge zu entrichten. Die Satzung ermöglichte weiterhin die Auskehrung von Überschüssen aus der Vermögensverwaltung auf Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Vor diesem Hintergrund verweigerte das zuständige Registergericht jedoch die Anmeldung zur Eintragung und begründete dies damit, dass eine Eintragung grundsätzlich nur dann möglich sei, sofern der Vereinszweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Ein Verein dessen bloßer Zweck in der Verwaltung des von den Mitgliedern eingezahlten Vermögens liege, könne, gemessen an dieser Voraussetzung, nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Eine gegen die Eintragungsablehnung gerichtete Beschwerde des Vereins blieb ohne Erfolg. Die Streitsache ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH – Beschluss vom 11.09.2018, Az. II ZB 11/17).

Der BGH schloss sich der Auffassung des Beschwerdegerichts an. „Ein Verein, dessen alleiniger satzungsgemäßer Zweck darin besteht, das Vereinsvermögen nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung zu bewirtschaften, kann jedenfalls dann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn die Satzung den Mitgliedern die Möglichkeit einräumt, die Auskehrung eines Überschusses aus der Vermögensverwaltung zu beschließen.“ Im Zusammenhang mit der Feststellung eines die Registereintragung hemmenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes stellte der BGH fest, dass ein solcher dann vorliegt, „wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, das heißt über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zu Gunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen“. Der BGH weiter: „Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind. Ein solches Hilfsmittel zur Erreichung des Hauptzwecks ist regelmäßig die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Verwaltung und Mehrung des Vereinsvermögens zugunsten des nichtwirtschaftlichen Vereinszwecks ist daher im Sinne des § 21 BGB eintragungsunschädlich. Die Grenze der Eintragungsfähigkeit ist aber dann erreicht, wenn der alleinige Vereinszweck die Verwaltung des Vereinsvermögens ist und diese auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zu Gunsten der Vereinsmitglieder abzielt, weil die Möglichkeit besteht, Gewinnentnahmen zu beschließen. In diesem Fall ist der Hauptzweck des Vereins nicht auf einen ideellen Zweck gerichtet.“

Nach Auffassung des BGH Ein kann ein rein vermögensverwaltender Verein, der seinen Mitgliedern die Möglichkeit verschafft, Gewinne zu entnehmen, im Ergebnis kein Idealverein sein. Die Eintragung wurde also seitens des Registergerichts zu Recht abgelehnt.“

Quelle: Vereins- und Stiftungszentrum

 

 

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Wenn Worte zu Gold werden https://www.tiefgang.net/wenn-worte-zu-gold-werden/ Sat, 27 May 2017 06:00:07 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=1181 [...]]]> Alle Macht den Autoren und die Verlage gehen reihenweise in die Knie? Nach einem grundlegenden Urheberrechtsurteil des Bundesgerichtshofs im letzten Jahr sah es fast so aus. Nun scheint der Weg zur Wende gefunden …

Am vorherigen Wochenende (19./20. Mai 2017) tagten in München die Gremien der VG WORT. Sie wurde 1958 gegründet und vertritt vor allem die Urheberrechte der schreibenden Zunft. Ob Journalist*innen, Fachautor*innen, Autor*innen allgemein. Dafür müssen die Nutzenden zahlen. Manchmal in Form des Buchpreises. Manchmal aber auch in Form von versteckten Gebühren im Preis z.B. für Kopien, der PC-Nutzung etc.pp.

Die Tagung am Wochenende wurde nun von vielen mit großer Spannung erwartet und wohl auch aufgrund des Urteils sind erheblich mehr abstimmungsfähige Mitgliedschaften erfolgt. Waren es Anfang 2016 noch 401 Mitglieder, zählt die VG Wort nach jetzigem Stand 835. Anlass war aber vor allem, dass Ende 2016 die Bundesregierung auf das BGH-Urteil reagierte und das sogenannte „Verwertungsgesellschaftengesetz“ (VGG) verabschiedete.

Dies regelte, dass sich Autoren und Verlage in einer Gesellschaft zusammenschließen können, welche die Nutzung der Urheberrechte wahrnimmt. Allerdings was die Verteilung der Einnahmen angeht, nicht mit Pauschalquoten, wie sie bei der VG Wort bis dahin galten und eben von Gericht wegen bemängelt wurden. Statt dessen sollte nun neu gelten: Die Einnahmen, die aus der Nutzung von Urheberrechten erzielt werden, können die Autoren zu hundert Prozent behalten, sie können aber auch einer Beteiligung der Verlage zustimmen. Wie das geschehe sollte, oblag aber nach wie vor der VG Wort.

Es geht um 184,71 Mio. €

In der Pressemitteilung der VG Wort heißt es nun:

„Die Erlöse aus der Wahrnehmung von Urheberrechten beliefen sich im Jahr 2016 auf insgesamt € 184,71 Mio. Das ist das drittbeste Ergebnis in der 59jährigen Geschichte der VG WORT. Der Verwaltungsaufwand war sehr niedrig und lag bei lediglich 4,14% der Inlandserlöse.

Ein besonders wichtiger Einnahmenbereich für die VG WORT ist die Gerätevergütung für gesetzlich erlaubte Vervielfältigungen von Schriftwerken („stehender Text“). Hier konnten im Jahr 2016 € 124,12 Mio. erzielt werden, davon sind € 61,67 Mio. Nachzahlungen für PC für den Zeitraum 2001 bis 2007 („nach altem Recht“) enthalten.

Schwerpunkt der diesjährigen Mitgliederversammlung am Samstag war die Beschlussfassung über den Verteilungsplan der VG WORT. Zum einen ging es um den zukünftigen Verteilungsplan, der ab dem Jahr 2017 gilt und damit erstmals für die Ausschüttungen in 2018 zur Anwendung kommt. Zum anderen wurde ein Übergangs- und Ergänzungsverteilungsplan im Hinblick auf die diesjährigen Ausschüttungen 2017 (für 2016) zur Abstimmung gestellt.

Aufs Wort achten und Wort halten … (Grafik: VGWort)

Beide Verteilungspläne erhielten erfreulicherweise in allen sechs Berufsgruppen die notwendige  Zweidrittelmehrheit.

„Mit den neuen Verteilungsplanregelungen wurde die Grundlage dafür geschaffen, dass die VG WORT die gemeinsame – sehr erfolgreiche – Rechtewahrnehmung für Urheber und Verlage fortsetzen kann. Ein wichtiger Schritt in die Zukunft ist gelungen“, so äußerten sich die beiden geschäftsführenden Vorstände der VG WORT, Dr. Robert Staats und Rainer Just direkt nach der Sitzung. Der zukünftige Verteilungsplan setzt die gesetzlichen Vorgaben des 2016 in Kraft getretenen Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) zur Verlegerbeteiligung um.

Weiterhin wird im neuen Verteilungsplan auch die Anpassung einiger Aufteilungsquoten  zu Gunsten der Urheber berücksichtigt.

 Ausschüttungen 2017

Der Übergangs- und Ergänzungsverteilungsplan sieht für die Ausschüttungen in 2017 (für 2016) vor, dass bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen die Autoren zunächst eine Abschlagszahlung erhalten. Danach können die Ausschüttungsempfänger bis zum 30.9.2017 entscheiden, ob ihr jeweiliger Verlag beteiligt werden soll und ggf. eine entsprechende Zustimmung gegenüber der VG WORT erklären.

Erfolgt keine Zustimmungserklärung, erhält der Autor anschließend noch den zu 100% fehlenden Anteil auf der Grundlage der neuen Verteilungsplanregelungen. Stimmt der Autor der Verlegerbeteiligung zu, erhält der Verlag seinen Anteil auf der Grundlage der im Verteilungsplan festgelegten Quoten.“

Alle Zahlen und wichtigen Informationen des vergangenen Jahres sind im Geschäftsbericht 2016 nachzulesen. Dieser ist auf der Startseite der VG WORT www.vgwort.de veröffentlicht.

Detaillierte Informationen u.a. zu den diesjährigen Ausschüttungsquoten sowie zum

Stand der Rückforderungen gegenüber Verlagen werden in Kürze auf der Homepage  veröffentlicht und mittels Newsletter ausgesandt. Die Verwertungsgesellschaft WORT verwaltet treuhänderisch urheberrechtliche Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche für mehr als 400.000 Autoren und über 10.000 Verlage in Deutschland.

Quelle: www.vgwort.de

(21. Mai 2017, TG)

 

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