Bundessozialgericht – Tiefgang – das Kulturfeuilleton https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Fri, 07 Jun 2019 15:36:27 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.0.2 Übersetzer & Lektoren sind Publizisten https://www.tiefgang.net/uebersetzer-lektoren-sind-publizisten/ Fri, 14 Jun 2019 22:30:38 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=5424 [...]]]> Dass Übersetzer und Lektoren irgendwie auch Publizisten sind, mag nicht verwundern. Die KSK sah das bisher anders …

 Von Rechtsanwalt Andri Jürgensen

  1. Juni 2019. Ein für Übersetzer und Lektoren wichtiges Urteil hat das Bundessozialgericht diese Woche getroffen. Es besagt, dass auch das Lektorieren und Übersetzen von wissenschaftlichen Werken und Dissertationen Publizistik im Sinne der Künstlersozialkasse ist.

Die Klägerin hatte sich bei der Künstlersozialkasse als Layouterin, Lektorin und Übersetzerin vornehmlich im wissenschaftlichen Bereich gemeldet. So hat sie u.a. Dissertationen und Habilitation lektoriert und wissenschaftliche Werke übersetzt.

Auch Lektorat wissenschaftlicher Werke ist Publizistik

Die KSK hatte die Versicherungspflicht u.a. mit dem Argument abgelehnt, dass Dissertationen nicht veröffentlicht würden und das Lektorat daher nicht Publizistik iSd KSVG darstellen könne.

Dieses Argument ist schon augenscheinlich falsch ist und wird vom Bundessozialgericht klar zurückgewiesen:

«Lektoratsarbeiten für Dissertationen oder Habilitationsschriften kommt der erforderliche Öffentlichkeitsbezug jedoch zu (…). Die Beklagte und das LSG Berlin-Brandenburg übersehen insoweit, dass sowohl Dissertationen als auch Habilitationsschriften von ihrer Funktion her – anders als etwa Haus- und Seminararbeiten – wesentlich dazu dienen, den wissenschaftlichen Diskurs zu befördern. Sie sind damit notwendigerweise gerade auf öffentliche Verbreitung angelegt. Normativ findet der Öffentlichkeitsbezug seine Grundlage in den einschlägigen Promotions- bzw. Habilitationsordnungen der Universitäten, die die Veröffentlichung zwingend vorschreiben. Auch wenn die Fachöffentlichkeit für manche Dissertationen oder Habilitationsschriften verhältnismäßig klein sein mag, ist dies unschädlich, solange sich die Arbeit konzeptionell an einen unbeschränkten Personenkreis richtet und in entsprechender Weise zugänglich gemacht wird.»

Und auch für Übersetzungen hat das BSG eine wichtige Weichenstellung vorgenommen.

Anwalt und KSK-Spezialist: Andri JürgensenWichtige Änderung der Rechtsprechung bei Übersetzungen

Denn die KSK hatte noch – unter Verweis auf ein Urteil des BSG von 2006 – das Übersetzen wissenschaftlicher Texte als rein handwerklich, ohne eigenen gestalterischen Spielraum eingestuft. Das BSG sah dies nun anders:

«Auch bei Übersetzungen ist eine Differenzierung zwischen belletristischer und wissenschaftlicher Literatur grundsätzlich nicht angezeigt. Übersetzungen von Literatur in diesem weitgefassten Sinn gehören in der Regel und so auch hier zu den publizistischen Tätigkeiten.»

Damit kehrt das BSG von seiner früheren Rechtsprechung ab. In einem Urteil aus dem Jahre 2006 noch wurde unterschieden zwischen dem Übersetzen von Literatur einerseits (= Publizistik) und dem Übersetzen von wissenschaftlichen, journalistischen Texten und Werbetexten anderseits (= nicht Publizistik). Viele Übersetzer haben über diese Entscheidung die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen. Wenn das BSG nun in dem neuen Urteil das Übersetzen von wissenschaftlichen Texten als Publizistik eingestuft hat, ist natürlich die spannende Frage: Ist dann nicht auch das Übersetzen von journalistischen Texten und Werbetexten publizistisch im Sinne der KSK?

Hierfür müssen wir die schriftliche Begründung des Urteils abwarten – die Vermutung liegt nahe, dass diese Frage bejaht wird. Ausgenommen werden auf jeden Fall solche Übersetzungen bleiben, die sich auf das rein «Handwerkliche» beschränken im Sinne von wörtlichen oder wortgetreuen Übersetzungen.

Quelle: Andri Jürgensen, kunstrechtDE

 

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„Ehrenamt ist kein Job!“ https://www.tiefgang.net/ehrenamt-ist-kein-job/ Fri, 03 Nov 2017 23:01:35 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=2410 [...]]]> Das Ehrenamt wird viel gelobt. Doch die Rentenversicherung wollte dafür gar abkassieren.  Doch so einfach ist es nicht.

„Die Frage, wann bei pauschalen Aufwandsentschädigungen an Ehrenamtler ein sozialversicherungspflichtiges Gehalt vorliegt, hat die Sozialgerichte wiederholt beschäftigt. Das Bundessozialgericht (BSG) zieht jetzt eine recht weite Grenze. Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn dafür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind. Dies hat das Bundessozialgerichts mit Urteil vom 16.08.2017 entschieden (B 12 KR 14/16 R).

Bis zu 6.600,- € Aufwand

Geklagt hatte eine Kreishandwerkerschaft. Für die laufenden Geschäfte unterhält sie eine eigene Geschäftsstelle mit Angestellten und beschäftigt einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ihr steht ein Kreishandwerksmeister vor, der diese Aufgabe neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Elektromeister ehrenamtlich wahrnimmt. Er hielt jährliche „Aufwandsentschädigungen“ zwischen 6.420 und 6.600 Euro.

Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung nahm die Deutsche Rentenversicherung Bund an, dass der Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt sei und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2.600 Euro nach. Das BSG hat der Kreishandwerkerschaft in letzter Instanz recht gegeben. Ehrenämter zeichneten sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus und unterschieden sich damit grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts, selbst wenn sie pauschal und nicht auf Heller und Pfennig genau entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolge. Auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien, wie zum Beispiel die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen.

Steuerliche Behandlung offen

Zur Stärkung des Ehrenamts – so das BSG – sei eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert. Hinweis: Offen bleibt die steuerliche Behandlung. Auch wenn die Vergütungen sozialversicherungsfrei bleiben, weil kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, können sie lohnsteuer- bzw. einkommensteuerpflichtig sein. Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor handelt es sich steuerlich um Sonstige Einkünfte, die nach § 22 Einkommensteuergesetz steuerfrei bleiben, wenn sie unter 256 Euro pro Jahr bleiben.“

 Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 333(13/2017), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer

www.vereinsknowhow.de

 

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„Kameraleute sind Künstler!“ https://www.tiefgang.net/kameraleute-sind-kuenstler/ Fri, 01 Sep 2017 22:29:45 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=1936 [...]]]> Wer Künstler*in ist oder nicht, entscheidet oft ein Gericht. Zumindest in Sachen Künstlersozialkasse. Nun fiel wieder ein Urteil. Und wieder ist es ein besonderer Streifen …

In einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Kinematografie (BVK) vom 24. August 2017 heißt es:

„Lange herrschte über die Künstlereigenschaft von Kameraleuten Uneinigkeit. Wichtig aus rechtlicher Sicht hier die Frage, ob für Kameraleute wie für Künstler und Publizisten in die Künstlersozialkasse (KSK) eingezahlt werden soll oder nicht. Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) eine Grundsatzentscheidung gefällt.

Der konkrete Fall, der nun eine Entscheidung brachte, war die Klage einer Produktionsfirma für Film- und Videoproduktionen. Sie ist unter anderem auch mit der Berichterstattung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betraut. Hier wird, wie so häufig, viel mit selbstständigen Kameraleuten zusammengearbeitet. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) führte bei dem Unternehmen eine Betriebsprüfung durch. Bei dieser wurden die an Kameraleute gezahlte Entgelte in die Bemessungsgrundlage für die KSK mit einbezogen, was gängige Praxis bei der DVR ist. Darauf hin klagte das Unternehmen.

Mit dem Urteil des BSG wird die Klage der Produktionsfirma abgewiesen. Hiernach sind die bei der Herstellung von Film- und Videoproduktionen eingesetzten Kameraleute als Künstler im Sinne des KSVG anzusehen. Dies fußt auf der Einschätzung, dass Kameraleute in Zusammenarbeit mit der Regie eigenschöpferisch und damit künstlerisch an der Erstellung des Werkes mitwirken. Außerdem wurde durch das BSG festgestellt, dass Kameraleute im Bereich der elektronischen Bildberichterstattung publizistisch im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes KSVG tätig sind. Somit sind sie, wie Bildjournalisten oder Pressefotografen, als Publizisten anzusehen. Mit dem Urteil bestätigt das BSG nun die gängige Praxis der KSK, Kameraleute im Bereich Film, sowie elektronischer Berichterstattung als Künstler oder Publizisten einzustufen und so die gezahlten Entgelte weiter zur Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe einzubeziehen.

Quelle: BVK, Bundessozialgericht

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Kunstunterricht für sozial Benachteiligte, Flüchtlinge oder Behinderte ist keine Kunst? https://www.tiefgang.net/kunstunterricht-fuer-sozial-benachteiligte-fluechtlinge-oder-behinderte-ist-keine-kunst/ Sat, 03 Jun 2017 06:05:54 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=1272 [...]]]> Kunst & Kultur für geflüchtete, behinderte oder sozialschwache Menschen? Tolle Sache, sagen die Kommunen und fördern diese Projekte. Die Künstlersozialkasse sieht das aber ganz anders. In Hamburg geht es nun sogar vor Gericht.

Ein Beitrag aus aktuellem Anlass von Rechtsanwalt Andri Jürgensen, Kanzlei für Kunst, Kultur und Medien:

„Wer als freischaffender Künstler Musik-, Tanz- oder Schreibworkshops durchführt und die Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) begehrt, muss seine Schüler unterteilen: In normal besetzte Gruppen und Gruppen, die sich vor allem an Kinder aus sozial schwachen Stadtteilen, bildungsfernen Familien, solchen mit Migrationshintergrund oder gar mit Behinderungen richten andererseits. Denn nur der Unterricht für Kinder ohne soziale Komponente ist auch Kunst im Verständnis der KSK. Workshops für sozial benachteiligte Jugendliche, Ausländer oder Kinder mit Behinderungen werden als soziale Arbeit eingestuft – mit diesen Projekten kommt man als Künstler nicht in die KSK. Das gilt selbst dann, wenn die Unterrichtsinhalte vollkommen identisch sind!

Kunstunterricht nur ohne soziale Ader

Die Auffassung der KSK stützt sich auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahre 2009 zum Kindertanz und zur musikalischen Früherziehung. In diesen Urteilen hatte das BSG eine Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung vorgenommen: War bis dato die Zielrichtung des Unterrichts irrelevant, solange nur mit künstlerischen Mitteln gearbeitet wurde, spielte fortan die Zielrichtung die entscheidende Rolle. Nur wenn der Unterricht ausschließlich dem eigenen Schaffen von Kunst durch die Schüler dient, handelt es sich auch um Kunst im Sinne der KSK. Wenn die Kunst aber ein Mittel ist, um andere Ziele (sozialer oder allgemein- pädagogischer Art) zu erreichen, fällt die Tätigkeit aus dem Kunstbegriff der KSK heraus.
Die Folge: Tanz- oder Theaterprojekte, Mal- und Schreibworkshops, die auf die Integration von zugereisten Kindern, dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile oder der Inklusion von Behinderten zielen, fallen aus dem Raster der KSK, auch wenn es faktisch eine rein künstlerische Arbeit ist. Die Gesellschaft lässt die unterrichtenden Künstler, die für diese Arbeit meist auch schlecht bezahlt werden, bei der sozialen Absicherung im Regen stehen.

Das Urteil des Bundessozialgerichts hat dann seine Berechtigung, wenn eine Lehrkraft mit einer Gruppe z.B. bestimmte soziale Verhaltensweisen einüben will und sich dafür etwa eines Rollenspiels bedient oder wenn gezielt Musiktherapie als Therapiemittel eingesetzt wird. Die KSK aber knüpft in ihrer Verwaltungspraxis allein schon daran an, ob sich ein künstlerischer Workshop vorwiegend an Ausländer, Behinderte, sozial Benachteiligte oder Alte richtet – losgelöst von den eigentlichen Inhalten des Workshops.

Der Ball liegt beim SG Hamburg

Dem SG Hamburg liegt die Klage einer selbständigen Tanzlehrerin vor, welche die Zuschüsse der KSK zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 50 % der gesetzlichen Beiträge beantragt hatte. Ihr Antrag wurde von der KSK abgelehnt, da sie für eine private Stiftung in Hamburg Bühnenprojekte an allgemeinbildenden Schulen durchführt, wobei Schulen aus wirtschaftlich benachteiligten Stadtteilen im Fokus stehen. Das Argument der Klägerin: Ob sich ein künstlerischer Workshop an normale Schüler oder an solche aus benachteiligten Stadteilen richtet, kann für sich keinen Unterschied bei der Versicherungspflicht machen. Denn sie, die Lehrerin, arbeitet mit beiden Gruppen vollkommen identisch.“

(02. Jun. 2017, RA Andri Jürgensen)

Weiterführende Links:

kskforum.de

www.kunstrecht.de

Termin für die mündliche Verhandlung am Sozialgericht Hamburg, Dammtorstraße 7, 20354 Hamburg, ist der 8. Juni 2017, 10 Uhr im Zimmer 202.

Zur Tragweite des Gerichtsverfahrens und den Hintergründen in der Auslegung der KSK werden wir weiter berichten.

 

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