Finanzamt https://www.tiefgang.net Thu, 28 Jun 2018 13:31:06 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.1.3 Job und Ehrenamt zugleich? https://www.tiefgang.net/job-und-ehrenamt-zugleich/ Fri, 13 Jul 2018 22:30:42 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=3832 [...]]]> Das deutsche Steuerrecht unterstützt das gesellschaftliche Engagement etwa durch Freibeträge. Job und Ehrenamt bei ein und demselben Arbeitgeber haben ein Geschmäckle. Das BFH urteilte jetzt.

Auf dem Portal heißt es:

„Steuerfreie Übungsleitertätigkeit und Haupttätigkeit bei demselben Arbeitgeber möglich?

Die Übungsleiterpauschale als steuer- und sozialversicherungsfreie Einnahme begünstigt ehrenamtliche ausgeübte Nebentätigkeiten mit weitestgehend pädagogischem Charakter. Die Übungsleiterpauschale ist auf einen Betrag von 2.400,- Euro im Jahr begrenzt und kann nur vereinnahmt werden, wenn die entsprechende Tätigkeit zugunsten einer Organisation mit gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweckverfolgung ausgeübt wird. Doch kann die Übungsleiterpauschale zusätzlich zur regulären Vergütung einer nichtselbstständigen Tätigkeit durch denselben Arbeitgeber ausbezahlt werden? Mit dieser Frage befasste sich der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen eines Rechtsstreites, bei welchem es um die Nachversteuerung von steuerfreien Übungsleiterpauschalen ging, welche an hauptamtlich beschäftigte Mitarbeiter ausgezahlt worden waren. (BFH, Beschluss vom 11.12.2017, Az. VI B 75/17).

Die in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter leisteten zusätzlich ehrenamtliche Schichten. Hierfür wurde eine pauschale Aufwandsentschädigung bezahlt. Die Lohnsteuer wurde in diesem Zusammenhang seitens des Arbeitgebers weder einbehalten, noch abgeführt, da man der Auffassung war, dass es sich um eine steuerfreie Übungsleiterpauschale handelte. Der BFH sah das anders und führte in diesem Zusammenhang insbesondere aus, dass eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit angesehen wird, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist (nur) anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis —faktisch oder rechtlich— obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte liegt ein „nebentätigkeitsschädlicher“ unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis schon dann vor, wenn beide Tätigkeiten für den nämlichen Dienstherrn gleichartig sind. Im Ergebnis war die seitens des Finanzamtes verlangte Nachbesteuerung also rechtens.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

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Registrierkasse: Pflicht oder nicht? https://www.tiefgang.net/registrierkasse-pflicht-oder-nicht/ Fri, 06 Oct 2017 22:18:40 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=2266 [...]]]> Sie wickeln Geschäfte mit Ihren Kunden bar ab? Dann müssen Sie in Ihrem Betrieb auch eine Registrierkasse haben. So lautet die Devise und viele sind völlig verunsichert. Dem wird jetzt abgeholfen …

Viele Kulturschaffende haben ganz automatisch mit Gastronomie und Verkauf zu tun. Denn durch deren Gewinne wird meist die Kultur finanziert. Doch die Auflagen für Gastronomie werden stetig höher. Auch weil das meiste über Bargeldverkehr läuft. Ob unter dem Namen der Terrorismusbekämpfung oder im Rahmen der Digitalisierung des Fiskalwesens – am liebsten hätte der Fiskus allerorten eine digitale Registrierkasse stehen. Und auf die würde er am besten auch gleich online zu greifen. Doch so einfach ist es nicht und sollte es vielleicht auch nicht werden.

Der Mittelstandsverlag „markt intern“ aus Düsseldorf, der seit über vier Jahrzehnten anzeigenfrei dem Mittelständer – und so auch vielen Einzelhandelsgeschäften – mit Brancheninformationen oder auch zu steuerlichen Aspekten zur Seite steht, sieht den angedachten Zwang zur Registrierkasse seit langem kritisch. Und das nicht nur aus libertären Gründen.

„Eine Pflicht gibt es nicht“

„Das neue ‚Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen‘, das Ende des Jahres 2016 in Kraft getreten ist, hat viele Händler verunsichert. Allein schon der allgegenwärtige Begriff ‚Registrierkassenpflicht‘ ist irreführend. Denn eine Pflicht, mit einer Registrierkasse zu arbeiten, gibt es nämlich nach wie vor nicht“, lässt der Verlag zum Thema verlauten und hat nun einen sehr leicht verständlichen, zugleich praxisorientierten aber auch kritischen Ratgeber herausgebracht.

„Unser Ratgeber gibt eine anschauliche Übersicht über die derzeit geltenden Regelungen und einen Ausblick, welche Maßnahmen Händler künftig umsetzen bzw. im Auge behalten müssen, um keine Probleme mit den Finanzbehörden zu bekommen.“

Was kommt auf einen zu?

Und in der Tat: wer sich mit dem Thema beschäftigen muss oder aus technischen Gründen will, eine hat oder beabsichtigt anzuschaffen, ist hier gut beraten. Denn er geht sowohl der Frage nach, warum es ein neues Gesetz zu Registrierkassen überhaupt braucht. Und für die, die eben eine solche Kasse bereits haben: Was gilt denn jetzt eigentlich? Denn manche alte Modelle müsse man aufrüsten, so die einen. Andere behaupten, Hauptsache Kasse. Kann man da dem Anbieter oder Kassen-Händler trauen oder ist bald alles schon wieder anders?  Der Ratgeber gibt hierzu einen guten und verständlichen Überblick über geltende und auch künftige gesetzliche Regelungen. Denn so eine Anschaffung geht schnell in den oberen vierstelligen Bereich. Da sollte man wissen, auf was man sich einlässt.
Da man ja aber auch eine Kasse nicht nur für den Fiskus kaufen will: was ändert sich denn künftig durch das neue Gesetz? Was regelt die Kassensicherungsverordnung und wie setze ich es um?
All dies wird im Ratgeber gut und klar besprochen und es mangelt wahrlich nicht an Kritik am neuen Gesetz und den geltenden Regelungen. Dafür ist der Verlag gewohnheitsgemäß zu nah am Ohr seiner Leserschaft. Und die kennt die Lücken und Tücken sowohl von Technik als auch Gesetz. Erkenntnisbringend findet sich im Anhang ein gesondertes Expertendossier: „Was ist zu tun?“

Wer bereits zur Leserschaft des Verlages gehört, kann sich den Ratgeber kostenfrei online bestellen. Sonst ist er über den Verlag unter markt-intern.de für 11,- € erhältlich.

Quelle: www.markt-intern.de

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