Das Portal Vereins-Know-How verweist auf ein BFH-Urteil:

Job und Ehrenamt zugleich?

(Foto: AJEL / Pixabay)

Das deutsche Steuerrecht unterstützt das gesellschaftliche Engagement etwa durch Freibeträge. Job und Ehrenamt bei ein und demselben Arbeitgeber haben ein Geschmäckle. Das BFH urteilte jetzt.

Auf dem Portal heißt es:

„Steuerfreie Übungsleitertätigkeit und Haupttätigkeit bei demselben Arbeitgeber möglich?

Die Übungsleiterpauschale als steuer- und sozialversicherungsfreie Einnahme begünstigt ehrenamtliche ausgeübte Nebentätigkeiten mit weitestgehend pädagogischem Charakter. Die Übungsleiterpauschale ist auf einen Betrag von 2.400,- Euro im Jahr begrenzt und kann nur vereinnahmt werden, wenn die entsprechende Tätigkeit zugunsten einer Organisation mit gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweckverfolgung ausgeübt wird. Doch kann die Übungsleiterpauschale zusätzlich zur regulären Vergütung einer nichtselbstständigen Tätigkeit durch denselben Arbeitgeber ausbezahlt werden? Mit dieser Frage befasste sich der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen eines Rechtsstreites, bei welchem es um die Nachversteuerung von steuerfreien Übungsleiterpauschalen ging, welche an hauptamtlich beschäftigte Mitarbeiter ausgezahlt worden waren. (BFH, Beschluss vom 11.12.2017, Az. VI B 75/17).

Die in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter leisteten zusätzlich ehrenamtliche Schichten. Hierfür wurde eine pauschale Aufwandsentschädigung bezahlt. Die Lohnsteuer wurde in diesem Zusammenhang seitens des Arbeitgebers weder einbehalten, noch abgeführt, da man der Auffassung war, dass es sich um eine steuerfreie Übungsleiterpauschale handelte. Der BFH sah das anders und führte in diesem Zusammenhang insbesondere aus, dass eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit angesehen wird, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist (nur) anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis —faktisch oder rechtlich— obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte liegt ein „nebentätigkeitsschädlicher“ unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis schon dann vor, wenn beide Tätigkeiten für den nämlichen Dienstherrn gleichartig sind. Im Ergebnis war die seitens des Finanzamtes verlangte Nachbesteuerung also rechtens.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

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