Bundesfinanzhof entschied nun zum Übungsleiterfreibetrag:

Verluste geltend machen

Foto: Falco / Pixabay

Viele Kulturvereine nutzen die Übungsleiterpauschale, um zumindest einen Teil des Ehrenamtes zu honorieren. Was aber wenn die Aufwendungen höher sind als die Einnahme? Der BFH  urteilte nun.

Ein Übungsleiter, der für seine Tätigkeit Zahlungen im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags bekommt, kann Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch dann abziehen, wenn seine Ausgaben die steuerfreien Einkünfte übersteigen. Der Übungsleiterfreibetrag ist zwar eine steuerfreie Einnahme, dennoch können Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehen, abgezogen werden, soweit sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26 EStG Satz 2). Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ist das aber nur möglich, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben höher als 2.400 Euro sind. War die nebenberuflich erzielte Übungsleiter- oder Trainervergütung also geringer als der Freibetrag, konnte der angefallene Eigenaufwand, etwa für Fahrkosten, Ausrüstung etc. nicht als steuermindernder Verlust berücksichtigt werden. Dieser Auffassung haben die Finanzgerichte bereits mehrfach widersprochen, ohne dass die Finanzverwaltung ihre Vorgabe änderte. Jetzt hat der Bundesfinanzhof endgültig entschieden. Er stellt klar: Auch wer in einem Jahr nur Vergütungen erhält, die unter dem maximalen Freibetrag von 2.400 Euro liegen, kann seine nachgewiesenen Eigenaufwendungen nach § 3c EStG abziehen, wenn diese die tatsächlich erzielten Einnahmen jahresbezogen übersteigen. Im behandelten Fall erhielt eine nebenberuflich aktive Sporttrainerin eine Jahresvergütung von 1.200 Euro und hatte dabei Fahraufwendungen und Eigenaufwand für Wettkämpfe von über 4.000 Euro. Allerdings weist der BFH auf anderes Problem hin: Wenn die Aufwendungen die Einnahmen übersteigen, kann Liebhaberei vorliegen und deswegen der Verlustabzug verweigert werden. Das wird das Finanzamt dann geltend machen, wenn über mehrere Jahre keine Gewinne erzielt werden und keine „positive Gewinnprognose“ erkennbar ist.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 346 (7/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer www.vereinsknowhow.de.

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