Vereins- und Stiftungszentrum rät zur Berichtigung

Die Krux mit der Umsatzsteuer

So schön mancher Gerichtssaal - wie hier in Beverly - sein mag: den Gang dahin würden sich die meisten gerne sparen. (Foto: Michael D. Beckwith / Pixabay)

Vereine stehen einem komplexen Steuerrecht gegenüber. Wenn es falsch läuft, kann man aber Abhilfe schaffen.

Mit Blick auf das komplexe Vier-Sphären-Modell der Gemeinnützigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und ideeller Bereich) kann es bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Leistungen durchaus vorkommen, dass diese im Ergebnis nicht korrekt zugeordnet werden. Differenzen mit dem Finanzamt können hier die unerwünschte Folge sein. Einen solchen Fall hatte der BFH zu entscheiden (Urteil vom 13.12.2018, Az. V R 4/18). Hier hatte ein gemeinnütziger Verein satzungsgemäß Beratungsleistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht. Das zuständige Finanzamt rügte den durch den Verein ausgewiesenen ermäßigten Umsatzsteuersatz und ordnete die Leistungen vielmehr dem für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geltenden Regelsteuersatz zu.

Der Verein passte daraufhin den Umsatzsteuersatz an, ging aber dennoch gerichtlich gegen die Entscheidung des Finanzamtes vor. Die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg und der ermäßigte Umsatzsteuersatz konnte auf die entgeltliche Einzelberatung von Verbrauchern angewendet werden. Hiergegen wandte sich die Revision des Finanzamtes, welches nach wie vor die Ansicht vertrat, die Leistungen unterlägen dem Regelsteuersatz. Die Entscheidung des BFH erörterte vor diesem Hintergrund Näheres zur Berichtigung von Rechnungen bei falsch ausgewiesenem Umsatzsteuersatz.

Der BFH wies auf folgendes hin: „Hat der Unternehmer [im vorliegenden Fall der Verein] in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 [des Umsatzsteuergesetztes] UStG auch den Mehrbetrag.“

Der Verein schuldete also die Umsatzsteuer, trotz dessen, dass diese zu hoch ausgewiesen und diese Ausweisung auf Veranlassung des Finanzamts geschah. Die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ist abzuführen. Soll ein anderer Satz geltend gemacht werden, weil beispielsweise statt des ermäßigten Steuersatzes von 7% der Regelsatz von 19% angegeben wurde, bedarf es einer entsprechenden Berichtigung der Steuerschuld. Diese Berichtigung kann aber nach Auffassung des BFH nur unter Berücksichtigung des Verfahrens nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG erfolgen. Dem Rechnungsempfänger ist zunächst eine neue Rechnung auszustellen. Die vom Rechnungsempfänger ggf. geltend gemachte Vorsteuer ist zurückzuerstatten. Der Rechnungsaussteller hat die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages gesondert schriftlich beim Finanzamt zu beantragen. Nach Zustimmung des Finanzamtes ist die Berichtigung für den entsprechenden Besteuerungszeitraum nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben für die Änderung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen.

Quelle: vereine-stiftungen.de

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