Bundesfinanzhof (BFH) beurteilt Gemeinnützigkeit rechtlich neu:

Männergesangsverein adé?

Post vom Finanzamt – das verheißt oft nichts Gutes. So auch einer Freimaurerloge geschehen, der nun die Gemeinnützigkeit aberkennt wurde. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen.

Die Nachricht kam am 29. Januar 2018 durch den Ticker des Hamburger Dachverbandes Stadtkultur Hamburg und hatte es in sich. Es ging um ein Urteil des Bundesfinanzhofes und betraf zwar eine Freimaurerloge. Aber das, was im Urteil verkündet wurde, dürfte etliche Kulturvereine aufs Härteste verunsichern.

In der Meldung hieß es: „Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom Mai 2017 sind Vereine, die ausschließlich Frauen oder Männer als Mitglieder aufnehmen nicht gemeinnützig, weil sie sich damit nicht mehr auf die Förderung der Allgemeinheit beziehen (§52 Abs1 AO).

Konkret bezieht sich das Urteil auf eine Freimaurerloge, die nur Männer aufnimmt. Im Allgemeinen hat das Urteil aber Gültigkeit auf sämtliche Männer- oder Frauenvereine, vom Männergesangsverein bis zum Frauenkulturverein. Mit dieser Begründung kann von den Finanzämtern auch eine Satzungsänderung verlangt werden, um die Gemeinnützigkeit weiter zu gewähren. Es gibt inzwischen schon Fälle, in denen Finanzämter Frauenvereine die Gemeinnützigkeit mit Hinweis auf das Urteil nicht gewähren. Ausnahmen, so die Begründung des BFH, seien nur zwingende sachliche Gründe, die eine Mitgliedschaft einschränken. Was das aber heißt, dürfte in den nächsten Jahren noch diverse Gerichte beschäftigen. (Urteil BFH 17.05.2017 VR 52 15)“

Die Urteilsbegründung besagt konkret, dass die Pflege der Freimaurerei durch die Loge „die Förderung wahrer christlicher Religiosität, allgemeiner Menschenliebe, Hebung der Sittlichkeit und Erhöhung der Würde und des Wohles der Menschheit durch vorbildlichen, einwandfreien Lebenswandel, Duldsamkeit auf allen Gebieten der Kultur und Eintreten für freundschaftliche Annäherung der Völker unter Wahrung der Liebe zum eigenen Vaterland“ umfasse. So die Satzung. Und so war die Loge der Auffassung, dass dies unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) anzeige. Weit gefehlt. Das Finanzamt argumentierte: Die Klägerin fördere keine gemeinnützigen Zwecke, da sie nicht der Förderung der Allgemeinheit diene. Mitglieder der Loge könnten nur Männer über 21 Jahre werden, die zu einer christlichen Religionsgemeinschaft gehörten und sich innerlich zur Lehre Jesu Christi bekennen. Der von der Klägerin verfolgte Zweck könne auch Frauen zugutekommen. Wenn gleichwohl Frauen vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen seien, gebe die Klägerin zu erkennen, dass sie diesen Teil der Allgemeinheit nicht fördern wolle. Frauen dürften zwar an den öffentlichen Vortragsabenden mit anschließender Diskussion und an vielen gesellschaftlichen Veranstaltungen der Loge teilnehmen. Nach dem Internetauftritt der Klägerin sei das Erlebnis des Rituals in den Tempelarbeiten aber der entscheidende und wichtigste Teil der freimaurerischen Tätigkeit und diese Tempelarbeit finde ausschließlich unter Brüdern statt. Die Klägerin verfolge auch keine mildtätigen Zwecke. Sie sammle zwar Spenden u.a. auch für Bedürftige, dabei handele es sich aber nur um einen Nebenzweck, der es nicht rechtfertige, sie als gemeinnützig anzuerkennen, da ihr Hauptzweck nicht gemeinnützig sei. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass andere Vereine, die Frauen als Mitglieder ausschließen, als gemeinnützig anerkannt wurden, könne offenbleiben, ob diese Vereine mit der Klägerin vergleichbar seien, da es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe.

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