Urteil des Bundesfinanzhofs trifft gemeinnützige Träger hart

Der Zweck heiligt nicht (mehr) alle Mittel

Foto: Hermann / Pixabay

Der Bundesfinanzhof hat diese Woche ein Urteil zum verminderten Steuersatz gefällt. Das trifft viele Träger auf dem 2. Arbeitsmarkt unerwartet und hart. Es geht um viel Geld.

„Die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, sind selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben.“ Kurzum: die Einnahmen aus dem Zweckbetrieb stehen künftig auf dem Prüfstand: 7 % oder 19 % Umsatzsteuer?

So urteilte nun der Bundesfinanzhof am 21. November 2019 in München (Aktenzeichen XI R 2/17). Das wird – konsequent angewandt – gravierende Folgen haben, denn der sogenannte 2. Arbeitsmarkt von Behindertenwerkstätten, Kultur-, Sport oder Freizeit- und Traditionsvereinen ist vielerorts regelrecht auf  Einnahmen aus dem Zweckbetrieb angewiesen.

Geklagt hatte ein Verein, der „eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen mit dem Ziel (betreibt), solchen Personen Arbeitsplätze zu bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.“ Neben der Werkstatt aber betreibt der Trägerverein „zudem ein Bistro und eine öffentliche Toilette, die nicht Betriebsteil der Werkstatt für Behinderte sind.“

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte ein Finanzamtsprüfer zu der Auffassung, dass es sich bei dem Bistro um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handele, der kein Zweckbetrieb sei. Folglich sei der allgemeine Steuersatz anzuwenden.

Der BFH begründet sein Urteil mit dem übergeordneten EU-Recht. Bis 1980 sei der verminderte Steuersatz alleinig in Deutschland und für deutsche Behörden relevant gewesen. Dann aber kamen Verordnungen zur Gleichstellung in der EU auf. Auf dieser Grundlage aber dürfen die Mitgliedstaaten insbesondere „nicht auf alle gemeinnützigen Leistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden …, sondern nur auf diejenigen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind“. Dazu zähle weder das Bistro noch das Klo.

Denn: die einzelnen Gastronomieleistungen des Bistros wie auch die Zurverfügungstellung der öffentlichen Toilette dienten in erster Linie den Zwecken der Besucher (Verbraucher) und der Nutzer, die nicht vom gemeinnützigen Zweck der Einrichtung des Klägers erfasst werden.

Dabei beruft sich der BFH auf eine Begründung der EU, dass „keine oder nur eine geringe Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung“ ausgehen dürfe. Und in der Tat, wer schon mal Catering von Anbietern des 2. Arbeitsmarktes in Anspruch nahm (die Hamburger Bürgerschaft und der Senat tun dies regelmäßig) und um die günstigeren Preise bei gleicher Qualität weiß, erkennt schnell, dass marktgerechte Preise so unterboten werden. Denn schon der Unterscheid von 12 % Umsatzsteuer schlägt zu Buche.

Das Urteil hat also durchaus seine inhaltliche Begründung. Allein, was kommt nun auf Vereine oder gemeinnützige Träger zu? Seit Jahr und Tag haben sich Politik und Verwaltung daran gewöhnt, ihnen das „Fördern und Fordern“ beizubringen. Sprich: wenn wir Euch unterstützen, seht zu, dass Ihr auch Drittmittel auftreibt! Das haben sie getan und müssen nun vermutlich mit kräftigen Steuernachzahlungen rechnen.

Ein einziges Trostpflaster dürften kleinere Vereine haben, die gar nicht erst die Umsatzsteuergrenze von derzeit 17.500 € überschreiten (soll ab 2020 auf 22.000,- € erhöht werden) und keine Umsatzsteuer ausweisen müssen. (siehe hierzu auch  Tiefgang – Kleinunternehmergrenze wird erhöht)

Zum Urteil: bundesfinanzhof.de

 

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