
Wer sich in einem Verein engagiert, muss dies nicht zwangsläufig ohne finanzielle Gegenleistung tun. Aber es muss belegt sein.Darauf weist nun das Vereins- und Stiftungszentrum anlässlich eines neuerlichen Urteils hin. Neben einer hauptamtlichen Anstellung auf Grundlage eines konventionellen Arbeitsvertrages kommen auch die Zahlung der Ehrenamtspauschale bzw. des Übungsleiterfreibetrages in Betracht. Hierbei handelt es sich um Zahlungen, welche unter anderem von steuerbegünstigten Organisationen wie beispielsweise gemeinnützigen Vereinen für nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten geleistet werden können. Übungsleiterfreibetrag sowie Ehrenamtspauschale sind sowohl steuerfrei als auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Werden solche Beträge ausgezahlt, müssen die leistenden gemeinnützigen Organisationen in der Lage sein, nachzuweisen, dass die im Zusammenhang mit den Zahlungen stehenden Voraussetzungen der Nebenberuflichkeit und – im Falle des Übungsleiterfreibetrages – überdies noch die Anforderungen an die Tätigkeit selbst, erfüllt sind. Andernfalls kann es zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen kommen.
So geschehen im Fall eines Vereins, welcher im Bereich Kinder- und Jugendarbeit tätig ist. Dieser bot unter anderem Schulungen, Trainings und Seminare an. Zur Durchführung verschiedener Hilfs- bzw. Bürotätigkeiten wurden mehrere Personen auf Grundlage von Honorarverträgen beschäftigt. Im Wege einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass diese Tätigkeiten weder auf selbstständiger Basis erbracht worden waren, noch im Bereich des beitragsfreien Übungsleiterfreibetrages anzusiedeln waren. In der Folge wurden Sozialversicherungsbeiträge sowie Umlagen nachgefordert.
Der Verein klagte und der Fall landete vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13.07.2023, Az. L 3 BA 26/21). Die Entscheidung thematisiert unter anderem, dass die Nachweispflicht im Zusammenhang mit der Zahlung von Übungsleiterfreibeträgen bzw. Ehrenamtspauschalen dem Verein obliegt.
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag
Die Ehrenamtspauschale ist eine Möglichkeit, die nebenberufliche Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation durch Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung mit höchstens 840 Euro im Jahr zu honorieren. Im Gesetz wird diese Art der Tätigkeit in § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschrieben:
„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer […] Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr.“
Die gesetzliche Regelung zum Übungsleiterfreibetrag findet sich in § 3 Nr. 26 EStG. Der Betrag ist aktuell auf 3.000 Euro im Jahr begrenzt. Anders als bei der Ehrenamtspauschale ist für den Übungsleiterfreibetrag zudem charakteristisch, dass dieser nur dann ausgezahlt werden darf, sofern die hierdurch vergütete Tätigkeit eine pädagogische, künstlerische oder pflegerische Qualität hat. Im Gesetz heißt es hierzu:
„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag […] Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.
Beide Zahlungen können überdies nur dann geleistet werden, wenn die jeweiligen Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden. Von einer Nebenberuflichkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) dann auszugehen, wenn die der Zahlung zugrundeliegende Tätigkeit nicht mehr als ein 33 ⅓ der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbes in Anspruch nimmt. Bei zeitlichen Schwankungen bildet bei einer Tätigkeit von weniger als einem Jahr der Durchschnittswert der Vertragsdauer den Maßstab.
Erfassung und Abrechnung von Tätigkeiten: Verantwortung liegt beim Verein
Das Gericht führte hinsichtlich der Erfassung bzw. Abrechnung von geleisteten Arbeitsstunden aus, dass mit Blick auf die Regelungen zur Abführung von Gesamtversicherungsbeiträgen und Umlagen dem Verein als Arbeitgeber alleinig die entsprechende ordnungsgemäße Buchführung zugewiesen wird. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts ungeachtet dessen, ob eine Tätigkeit als Übungsleiter ausgeführt worden ist oder nicht.
Da allein dem Arbeitgeber die Erfassung der Tätigkeit obliegt, gehen auch nicht vollständig aufzuschlüsselnde Abrechnungen zu seinen Lasten. Ebenso hat eine Aufschlüsselung der Stunden nach Übungsleitertätigkeiten zu erfolgen. Dies gilt vor allem dann, wenn parallel noch Tätigkeiten ausgeübt werden sollten, welche nicht den besonderen Anforderungen an die Übungsleitertätigkeit (pädagogisch, künstlerisch oder pflegerisch geprägte Tätigkeit) genügen. Ist eine Zuordnung von geleisteten Stunden mit Blick auf die Steuer- bzw. Beitragsprivilegierung nicht möglich, geht dies ebenfalls zulasten des Vereins als Arbeitgeber.
Dementsprechend sollte mit Blick auf den Nachweis von privilegierten Zahlungen wie der Ehrenamtspauschale bzw. des Übungsleiterfreibetrages und im Zusammenhang mit der entsprechend ausgeführten Tätigkeit eine eindeutige Vereinbarung abgeschlossen werden, aus welcher sich insbesondere ergibt, welche konkrete (privilegierte) Leistung erbracht wird und in welchem zeitlichen Umfang dies geschieht. Der Inhalt einer solchen Vereinbarung muss sich natürlich auch in der tatsächlichen Tätigkeits- und Abrechnungspraxis wiederfinden.
Quelle: www.vereine-stiftungen.de

