Relevante Steuer-Änderungen für gemeinnützige Vereine

Kleinunternehmergrenze wird erhöht

Merchandiseprodukte könnten vom Verein künftig etwas mehr verkauft werden. (Foto: Alexas_Fotos Pixabay)

Die Bundesregierung hebt die Kleinunternehmergrenze an. Beim Mini-Job aber tut sich nichts. Das hat auch Relevanz für Vereine und Gemeinnützige.

Die Bundesregierung hat das sogenannte „Bürokratieentlastungsgesetz III“ auf den Weg gebracht. Und im Zuge von diesem Gesetz soll nun auch die Grenze bei der Kleinunternehmerregelung erhöht werden. Durchaus sinnvoll, denn seit 20 Jahren gab es hier keine Anpassung mehr.

Die Bundesregierung hebt nun also die Kleinunternehmergrenze von derzeit 17.500 Euro auf 22.000 Euro an. Der § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird entsprechend angepasst werden. Die Änderung soll schon für 2020 in Kraft treten.

Nach § 19 UStG muss ein Unternehmer (dazu gehören auch Vereine) Umsatzsteuer nur erheben (also berechnen und abführen), wenn die Umsätze im Vorjahr über 17.500 Euro und im laufenden Jahr nicht über 50.000 Euro liegen.

Erzielt ein Unternehmer erstmals Umsätze, gilt für das Jahr die 17.500-Euro-Grenze als Bezugswert. Er muss also Umsatzsteuer schon dann erheben, wenn diese Grenze voraussichtlich überschritten wird.

Bei der Änderung der Mini-Job-Grenze von derzeit 450,- € hat sich allerdings nach wie vor nichts getan. Das hat insofern auch für Vereine eine Relevanz, wenn die Löhne bzw. die Vergütung knapp berechnet ist. Denn zugleich wird der Mindestlohn zum 1.1.2020 von aktuell 9,19 € die Stunde auf 9,35 € angehoben. Wenn der Lohn also bisher unter 9,35€ die Stunde vom Verein veranschlagt wurde, wird ihm nichts anderes übrig bleiben, als das Stundenpensum zu reduzieren. Bsp.-Rechnung:  für 450,- € können 48,97 Stunden im Monat als Tätigkeit veranschlagt werden. Ab dem 1.1.2020 hingegen dürfen auf der Mini-Job-Basis dann nur noch 48 Stunden gearbeitet werden.

Für Vereine und gemeinnützige Einrichtung ist die Kleinunternehmergrenze hingegen von besonderer Bedeutung, weil sie oft nur geringe Umsätze (Gastro im Vereinsheim, Eintritte, Verkaufserlöse von Merchandising etc.) erzielen oder diese teilweise steuerbefreit sind. Künftig können also mehr Vereine auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichten.

Liegen Eintritte für Veranstaltungen als einzige Einnahme im vereinsrechtlichen Wirtschaftsbereich im Jahresverlauf unter 22.000 € sind sie somit umsatzsteuerfrei. Es wird sich also lohnen, die Einnahmebereiche im (ideellen und reinen) „Wirtschaftsbereich“ eines Vereins mal zu durchleuchten.

Zum Nachschlagen: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III), Referentenentwurf vom 9.09.2019

Weiterführend: www.vereinsknowhow.de

 

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