Die Übungsleitertätigkeit im (Vereins-)Steuerrecht:

Pauschal ist pauschal

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Im Verein kann man als sogenannter „Übungsleiter“ pauschal bis zu 2.400,- € jährlich und steuerfrei erhalten. Aber wie steht es mit den Kosten?

Im Online-Forum VSZ-Ratgeber wird auf ein Urteil vom Dezember 2017 vor dem Bundesfinanzhof hingewiesen. Dabei ging es um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus einer Übungsleitertätigkeit:

„Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten werden im Steuerrecht privilegiert behandelt, sofern sie nebenberuflich ausgeübt werden. Nach den Vorgaben  zur sog.  Übungsleiterpauschale aus § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bleiben Einkünfte aus solchen Tätigkeiten bis zu einem Betrag von insgesamt 2.400 Euro steuerfrei. Regelmäßig gehen mit derartigen Tätigkeiten jedoch auch Ausgaben einher. So auch in einem Fall den der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hatte (Urteil vom 20.12.2017, Az. III R 23/15).

Im zugrundeliegenden Fall war die Klägerin nebenberuflich als Übungsleiterin in einem gemeinnützigen Verein aktiv gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit vereinnahmte sie 1.200 Euro. Demgegenüber standen Ausgaben in Höhe von 4.062 Euro, welche überwiegend aus Fahrten mit dem PKW zu Wettbewerben resultierten. Den seitens der Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung angegebenen Verlust erkannte das Finanzamt nicht an. Denn nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung  ist ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen.

Der BFH stellte in seiner Entscheidung klar, dass die seitens der Finanzverwaltung üblicherweise zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen herangezogene Vorschrift des § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG in diesem Fall nicht anwendbar ist. Vielmehr ist die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG maßgeblich. Im Ergebnis bedeutet das, dass tatsächlich angefallene und nachweisbare Eigenaufwendungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einkünften aus der Übungsleiterpauschale entstehen auch dann abzugsfähig sind, wenn sie eine entsprechende gezahlte Vergütung, die unter dem Freibetrag von 2.400 Euro liegt, übersteigen.

Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass ein Verlust aus der Übungsleitertätigkeit nur dann geltend gemacht werden kann, sofern diese mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt worden ist. Denn sollte die Tätigkeit lediglich im Rahmen einer sog. Liebhaberei ausgeübt worden sein, wären die Einnahmen nicht steuerbar, was im Ergebnis dazu führt, dass auch die hiermit verbundenen Aufwendungen steuerlich unbeachtlich wären.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

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