Vereinstipps für Übungsleiter, Ehrenamtspauschale, Minijob & Co.:

Wer´s nicht weiß, zahlt Steuern

Vereinsarbeit muß und solte nicht gratis sein. Aber es gibt einige Dinge zu beachten ... (Foto: Falco / Pixabay)

Das Vereinssteuerrecht kennen nur wenige gut und nutzen tun es folglich noch weniger. Dabei bietet es durchaus Chancen fürs Ehrenamt und den Verein. Man muß es nur kennen …

Im Verein liegt immer viel Arbeit an, aber wer will und kann schon alles umsonst machen? Wir haben mal nachgelesen und dabei Erstaunliches gefunden. Man muß es eben nur kennen.

Das Wichtigste in Kürze

Wer nebenberuflich als Ausbilder, Dozent, Pfleger, Erzieher oder Künstler tätig ist, kann mit der Übungsleiterpauschale bis zu 2.400 Euro im Jahr verdienen, ohne das Geld versteuern zu müssen.

Das gilt für die nebenberufliche Tätigkeit und nebenberuflich tätig ist man nur dann, wenn man nicht mehr als ein Drittel seiner Zeit, die man für seinen Hauptberuf aufbringt, auch für die Nebenbeschäftigung verwendet. Man muss dabei nicht unbedingt einen Hauptberuf haben, sondern kann auch Hausfrau/-mann, Studierender oder sogar arbeitslos sein.

Begünstigt wird nur, wenn seine Tätigkeit eine pädagogische Ausrichtung hat, künstlerisch arbeitet oder alte, kranke oder behinderte Menschen pflegt.

So geht es:

Um vom Freibetrag zu profitieren, muss man für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft tätig sein, in der man im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich arbeitet. Also etwa ein eingetragener Verein oder auch eine gemeinnützige GmbH (gGmbH).

Man kann dann Aufwendungen, die man durch die Übungsleitertätigkeit hatte, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Übersteigen diese Ausgaben/Aufwendungen die steuerfreien Einnahmen – macht man also wirtschaftlich gesehen ein Minus – kann man seinen Verlust geltend machen. Dieser wird dann mit anderen Einkünften verrechnet, sodass weniger Steuern zu zahlen sind.

Volkshochschulen, Amateur-Fußballvereine, Chöre und soziale Einrichtungen würden ohne die vielen Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer alter, kranker oder behinderter Menschen ihre wichtigen Aufgaben nicht stemmen können. Dieses gesellschaftliche Engagement fördert der Gesetzgeber und Fiskus deshalb mit der Übungsleiterpauschale. Seit 2013 beträgt diese 2.400 Euro im Jahr. Zuvor waren es 2.100 Euro. Steuern oder Sozialabgaben werden dafür nicht fällig. Die gemeinnützige Organisation darf auch mehr bezahlen. Steuerfrei und sozialabgabefrei bleiben aber maximal 2.400 Euro.

 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Freibetrag von 2.400 Euro gilt für ein gesamtes Jahr. Er muss also nicht zum Beispiel durch 12 geteilt werden, falls Sie nur einen Monat lang ehrenamtlich im pädagogischen Bereich arbeiten. Der Freibetrag wird allerdings auch dann nur einmal gewährt, wenn man mehrere solcher Tätigkeiten parallel oder nacheinander ausüben.

Unter welchen Bedingungen man Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag hatn, ist in Paragraf 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Die Voraussetzungen sind ähnlich wie für die Ehrenamtspauschale (720 Euro pro Jahr). Diese kommt vor allem dann in Betracht, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit nicht im pädagogischen Bereich anzusiedeln ist.

Neben der Steuerfreiheit von bis zu 2.400 Euro beziehungsweise 720 Euro kommt hinzu, dass solche Zahlungen bis zu diesen Beträgen auch sozialversicherungsfrei sind. Also für den „Arbeitgeber“ oder Verein kommen keine weiteren Kosten hinzu. Somit kann etwa ein Minijobber, der zugleich auch Einnahmen als Übungsleiter hat, gelegentlich auch mehr als 450 Euro pro Monat verdienen und bleibt dennoch geringfügig beschäftigt. Er überschreitet also nicht die Betragsgrenze von 450 Euro und spart sich dadurch Steuern und Sozialversicherung.

Die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale sind:

Nebenberufliche Tätigkeit

Nebenberuflich tätig ist man, wenn für die Beschäftigung pro Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit aufgebracht wird, die man für einen Hauptberuf verwendet. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass selbst bei einem Überschreiten dieser Ein-Drittel-Grenze eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen kann, wenn der Übungsleiter hierfür höchstens 2.400 Euro als Vergütung erhält (Az. 3 K 1350/12). Außerdem muss sich die nebenberufliche Tätigkeit inhaltlich von der hauptberuflichen unterscheiden. Steuerlich gilt die Tätigkeit auch dann als nebenberuflich, wenn kein Hauptberuf ausgeübt wird. Das heißt, auch als Hausfrau / Hausmann, Student, Rentner oder Arbeitsloser kann man eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben.

Begünstigte Tätigkeiten

Den Übungsleiterfreibetrag beanspruchen kann man, wenn man nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer arbeitet oder wenn man im künstlerischen Bereich tätig ist. Gemeinsames Merkmal dieser Beschäftigungen ist eine pädagogische Ausrichtung. Begünstigt ist auch die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Von der Übungsleiterpauschale kann bei ehrenamtlichen Tätigkeiten also nur ein fester Personenkreis profitieren.

Beispiele für begünstigte Tätigkeiten:

  • Sporttrainer,
  • Chorleiter,
  • Orchesterdirigent,
  • Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (zum Beispiel Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht) sowie im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung.

Beispiele für nicht begünstigte Tätigkeiten:

  • Betreuung von Gegenständen, beispielsweise als Platzwart oder Gerätewart,
  • Ausbildung von Tieren,
  • Rettungssanitäter und Ersthelfer bei Sportfesten und kulturellen Veranstaltungen.

Öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft

Die Übungsleiterpauschale in Höhe von jährlich 2.400 Euro steht einem nur zu, wenn man im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder einer gemeinnützigen Körperschaft tätig ist (z.B. Verein). Als öffentlich-rechtliche Körperschaft gelten unter anderem Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und Volkshochschulen; eine gemeinnützige Körperschaft ist beispielsweise ein Sportverein, der Sportbund oder ein Sportverband. Nicht begünstigt ist zum Beispiel die Tätigkeit für einen Arbeitgeberverband.

Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke

Um vom Freibetrag profitieren zu können, muss man im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich tätig sein. Einen gemeinnützigen Zweck haben Organisationen, die darauf gerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Beispiele hierfür sind:

  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
  • die Förderung des Tierschutzes,
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Einen mildtätigen Zweck verfolgt man, wenn man Personen unterstützt, die wegen ihres geistigen, seelischen oder körperlichen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Lage Hilfe brauchen.

In die Förderung kirchlicher Zwecke können Aufgaben fallen wie Predigtdienst, Religionsunterricht und die Verwaltung des Kirchenvermögens. 

TIPP – Zwei Pauschalen kombinieren

Erhält ein Übungsleiter nun mehr als 2.400 Euro, kann das darüber hinausgehende Entgelt auf 450-Euro-Basis versteuert werden. Allerdings sind dann hierauf Sozialversicherungsbeiträge vom Verein zu entrichten. So kann ein Verein einem Trainer monatlich 200 Euro zuzüglich 450 Euro, also insgesamt 650 Euro bezahlen, ohne dass hierauf Steuern zu entrichten sind. Auf den Verein kommt dabei lediglich ein pauschaler Beitrag von 30 Prozent (für die Sozialversicherung 28 und das Finanzamt 2 Prozent) des 450-Euro-Verdienstes zu. Der ehrenamtlich Tätige aber kann monatlich 650,- € erhalten ohne dies beim Finanzamt nochmal zu versteuern.

Neben der Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro gibt es dann aber noch die Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 Euro. Beide Freibeträge können Sie zwar nicht gleichzeitig für ein- und dieselbe Tätigkeit in Anspruch nehmen, wohl aber bei verschiedenartigen Tätigkeiten: zum Beispiel als Trainer einer Fußballmannschaft und als Vereinsvorstand oder Kassenwart. Wichtig: Der Verein sollte für beide Tätigkeiten jeweils separate Entschädigungszahlungen überweisen, also nicht in einem Betrag.

Die Paragrafen 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) legen fest, was unter gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verstehen ist. Dort finden Sie auch eine detaillierte Liste aller Aufgaben, die dazugehören.

Beispiel:

Bekommen Sie beispielsweise für Ihr Ehrenamt als Jugendtrainer von Ihrem Sportverein die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro und dazu weitere 720 Euro aus der Ehrenamtspauschale, müssen Sie die 720 Euro versteuern. Eine Kombination der beiden Freibeträge ist in diesem Fall nicht möglich.

Welche Freigrenze gibt es für Betreuer, Vormunde und Pfleger?

Den Übungsleiterfreibetrag können Sie auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie eine der folgenden Aufgaben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) übernommen haben:

Betreuer (§§ 1896 ff. BGB): Als ehrenamtlicher Betreuer arbeiten Sie nebenberuflich als gesetzlicher Vertreter für einen volljährigen Menschen, der seine Angelegenheiten nicht selbstständig regeln kann, zum Beispiel wegen einer Krankheit oder einer Behinderung.

Vormund (§§ 1793 ff. BGB): Ein Vormund ist für Minderjährige verantwortlich. Die Vormundschaft kann gerichtlich angeordnet werden, wenn beispielsweise die Eltern verstorben sind oder diesen das Sorgerecht entzogen wurde.

Pfleger (§§ 1909 ff. BGB): Wenn Sie eine Pflegschaft übernommen haben, betreuen Sie einen Minderjährigen oder Erwachsenen nur in einer bestimmten Angelegenheit oder für einen bestimmten Zeitraum. Sie verwalten zum Beispiel Geldanlagen bis zur Volljährigkeit.

Betreuer bekommen aktuell als jährliche Pauschale 399 Euro pro Fall. Diese Pauschale ist steuerfrei, soweit sie zusammen mit der Übungsleiterpauschale den Freibetrag von jährlich 2.400 Euro nicht überschreitet. Ist die Übungsleiterpauschale verbraucht, darf der Betreuer für seine Aufwendungen nur pauschal 25 Prozent der Einnahmen abziehen. Die Aufwandsentschädigungen eines ehrenamtlichen Betreuers sind grundsätzlich als sonstige Einkünfte steuerpflichtig (§ 22 Nr. 3 EStG).

Freigrenze bei „sonstigen Einkünften“

Sie können zum Beispiel kurzfristig für einen Verein ehrenamtlich tätig sein, ohne dass Sie dort angestellt oder im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit aktiv sind. In diesem Fall können sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) vorliegen. Bekommen Sie für Ihre Aufgabe als Betreuer, Vormund oder Pfleger nach Abzug des Freibetrags von 2.400 Euro nicht mehr als 256 Euro im Kalenderjahr, sind die Aufwandsentschädigungen gemäß Paragraf 3 Nr. 26b EStG von der Steuer befreit.

Übersteigen die Einkünfte diese Freigrenze von 256 Euro, sind sie in vollem Umfang steuerpflichtig – also einschließlich des Anteils bis zu dieser Freigrenze.

Folgendes Beispiel zeigt diesen Fall: Eine Hausfrau leitet freiberuflich einen Chor und bekommt im Gegenzug 2.600 Euro im Jahr. Sie verbraucht dafür die Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400 Euro. Dieser Betrag ist steuer- und beitragsfrei. Außerdem ist sie in zwei Fällen als Betreuerin tätig und bekommt daher zweimal die Jahrespauschale von 399 Euro als Aufwandsentschädigung.

Beispiel: Übungsleiterin, die die Freigrenze überschreitet

Einnahmen als Übungsleiterin 2.600 €
– Übungsleiterpauschale 2.400 €
= Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit 200 €
Aufwandsentschädigung als Betreuerin 798 €
– Übungsleiterpauschale 0 €
– Werbungskostenpauschale 25 % 199,50 €
Zu versteuernde sonstige Einkünfte: 598,50 €

Ergebnis: 200 Euro muss sie bei den selbstständigen Einkünften und 598,50 Euro bei den sonstigen Einkünften versteuern, also insgesamt 798,50 Euro.

So können Sie noch mehr sparen

Werbungskostenpauschale nutzen

Falls Sie nirgendwo anders eine Stelle als Arbeitnehmer haben, sollten Sie die ehrenamtliche Tätigkeit als Arbeitnehmer ausüben. Am besten vereinbaren Sie mit der gemeinnützigen Organisation einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dann sind sie Arbeitnehmer und Ihnen steht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro zu. Dieser bleibt zusätzlich zur Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale steuerfrei. Davon profitieren insbesondere Studenten und Hausfrauen. Sie könnten als Übungsleiter insgesamt 3.400 Euro einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen.

Kombination von Übungsleiterpauschale und Minijob – Anspruch auf die Übungsleiterpauschale haben Sie auch, wenn Sie geringfügig beschäftigt sind. Den Freibetrag können Sie sich entweder blockweise zum Beschäftigungsbeginn oder am Jahresanfang auszahlen lassen. Oder Sie teilen ihn auf und stocken Ihr Minijobgehalt um 200 Euro monatlich auf.

Kombination von Ehrenamtsfreibetrag und Übungsleiterpauschale

Üben Sie verschiedene Ehrenämter aus, die gesondert vergütet werden, können Sie zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie als Trainer für einen Sportverein tätig sind und zusätzlich die Vereinskasse verwalten.

Aufwendungsersatz

Unabhängig davon, ob Sie für Ihr Ehrenamt Geld bekommen oder nicht, haben Sie immer Anspruch darauf, Aufwendungen für das Ehrenamt ersetzt zu bekommen. Dabei geht es zum Beispiel um Reisekosten, Gebühren für Telefongespräche oder auch Ausgaben für Materialien.

Härteausgleich

Wenn Sie Arbeitnehmer sind und ihre nebenberufliche Übungsleitertätigkeit selbstständig ausüben, dann können Sie von einer Freigrenze von 410 Euro profitieren. Beispiel: 2.400 Euro Übungsleiter-Pauschbetrag bleiben ohnehin steuerfrei. Nach Abzug Ihrer Aufwendungen hätten Sie darüber hinaus 410 Euro aus dieser Tätigkeit zu versteuern. Doch diese bleiben wegen der Härtefallregelung steuerfrei (§ 46 Abs. 2 EStG). Beträgt der zu versteuernde Betrag zwischen 410 Euro und 820 Euro, wird dieser Betrag ermäßigt besteuert (§ 46 Abs. 5 EStG). Nach einer Steuererklärung berücksichtigt das Finanzamt normalerweise den Härteausgleich automatisch.

Aufwands- und Rückspende

Falls Sie als ehrenamtlicher Mitarbeiter kein Geld von Ihrer Organisation annehmen möchten, können Sie eine Verzichtserklärung aussprechen. Vorteil: Sie können diese Aufwandsspende als Sonderausgabe absetzen. Dafür müssen Sie jedoch einige Bedingungen erfüllen. Wichtig ist, dass Ihr Anspruch auf Bezahlung ernsthaft eingeräumt wurde und nicht von vorneherein ausgeschlossen wurde. In einer schriftlichen Vereinbarung muss stehen, dass Sie Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen beziehungsweise eine Vergütung haben, auf den Sie jedoch verzichten. Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen erkennen die Finanzämter in der Regel nicht an.

Bislang galt: Wird die Ehrenamtspauschale, die Übungsleiterpauschale oder ein anderer Aufwendungsersatz regelmäßig – also gewöhnlich monatlich – gezahlt, muss auch im Fall einer Rückspende der Verzicht regelmäßig, und das heißt, alle drei Monate erklärt werden. Nun hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 24. August 2016 festgelegt, dass hierfür eine jährliche Verzichtserklärung genügt (Az. IV C 4 – S 2223/07/0010 :007).

Von einer Rückspende spricht man dann, wenn man einen sonstigen Vergütungsanspruch hat, darauf aber verzichtet und der Organisation spendet. Der Verein, für den Sie tätig sind, stellt Ihnen dafür eine Spendenbescheinigung aus. Diesen Betrag geben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung an – und zwar auf Seite 2 des Mantelbogens ab Zeile 45. So bekommen Sie zumindest einen Teil der Aufwands- oder Rückspende als gesparte Steuern zurück. 

Wie können Sie einen Verlust geltend machen?

Ein nebenberuflicher Sporttrainer oder Chorleiter trägt oft hohe Kosten für seine Tätigkeit, zum Beispiel für häufige lange Fahrten quer durch die Republik oder sogar ins Ausland, für Fachbücher und Unterrichtsmaterialien. Die für diese Aktivitäten erforderlichen und selbst getragenen Aufwendungen können als Werbungskosten bei der Steuererklärung absetzbar sein. Wäre der Trainer oder Chorleiter selbständig tätig, könnte er diese Kosten dagegen als Betriebsausgaben absetzen.

Übersteigen Ihre Werbungskosten oder Betriebsausgaben Ihre steuerfreien Einnahmen, entsteht ein Verlust, den Sie steuerlich geltend machen können. Dieser Verlust lässt sich beispielsweise mit Ihrem Gehalt aus Ihrer Hauptbeschäftigung verrechnen. Dadurch zahlen Sie insgesamt weniger Steuern.

Das Einkommensteuergesetz beschränkt den Kostenabzug (§ 3 Nummer 26 Satz 2 und § 3c) zwar. Allerdings ist der Wortlaut nicht eindeutig, sodass es unterschiedliche Sichtweisen und Rechenwege gibt, um den Verlust zu berechnen. Viele Finanzbeamte lesen den Satz 2 so, dass ein Kostenabzug erst dann möglich sein soll, wenn sowohl die steuerfreien Einnahmen als auch die Ausgaben den Freibetrag von 2.400 Euro übersteigen.

Beispiel: 2.500 Euro Einnahmen stehen 3.000 Euro Ausgaben für die Übungsleitertätigkeit gegenüber. Dann wären 500 Euro als Werbungskosten absetzbar.

Einige Finanzgerichte rechnen jedoch anders. Satz 2 im Gesetz kann nämlich auch so interpretiert werden, dass nicht mehr abgezogen werden darf, als steuerfrei vereinnahmt wurde. Die Ausgaben, die den steuerfreien Betrag überschreiten, sind abzugsfähig. Auf das Überschreiten des Betrags von 2.400 Euro kommt es nicht an.

Beispiel: Ein Tanzsport-Übungsleiter hat Einnahmen von 1.128 Euro und Ausgaben von 2.417 Euro.

Einnahmen 1.128 Euro
– Ausgaben 2.417 Euro
= Verlust: 1.289 Euro

Folglich darf der Übungsleiter 1.289 Euro negative Einnahmen mit anderen positiven Einnahmen in seiner Steuererklärung verrechnen. Diesen Fall entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz so (Urteil vom 25. Mai 2011, Az. 2 K 1996/19).

In vergleichbaren Fällen wendeten andere Finanzgerichte dieselbe Berechnungsweise an: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg etwa erkannte bei einem Trainer 1.800 Euro als Verlust an (Urteil vom 5. Dezember 2007, Az. 7 K 3121/05 B). Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern urteilte bei einem Übungsleiter mit nur 108 Euro Einnahmen und 608 Euro Ausgaben, dass er 500 Euro Verlust aus selbstständiger Tätigkeit hatte (Urteil vom 16. Juni 2015, Az. 3 K 368/14, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof, Az. VIII B 73/15).

Wieder anders gerechnet hat das Finanzgericht Thüringen (Urteil vom 30. September 2015): Eine nebenberufliche Übungsleiterin hatte Einnahmen von 1.200 Euro, denen Ausgaben von gut 4.000 Euro gegenüberstanden. Die Finanzrichter akzeptierten jedoch nur die Ausgaben oberhalb des Freibetrags, also 4.000 Euro minus 2.400 Euro gleich 1.600 Euro. Doch diese Berechnung war falsch.

Denn im Revisionsverfahren entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Sporttrainerin, die steuerfreie Einnahmen unterhalb des Freibetrags erzielte, ihre Aufwendungen insoweit abziehen darf, als sie die Einnahmen übersteigen – vorausgesetzt, dass es sich nicht um Liebhaberei handelt (BFH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. III R 23/15). Im konkreten Fall wären also 2.800 Euro Verlustabzug möglich (4.000 Euro Ausgaben minus 1.200 Euro steuerfreie Einnahmen).

Das Finanzgericht Thüringen muss jedoch in einem zweiten Rechtsgang die Einkünfte-Erzielungsabsicht überprüfen. Diese läge dann nicht vor, wenn auf Dauer gesehen die Tätigkeit Verluste einbringt. Dann würde es sich steuerrechtlich um eine sogenannte Liebhaberei handeln. Die Einnahmen und auch die Ausgaben wären dann rein privater Natur und nicht zu versteuern.

Mit diesem BFH-Urteil dürfte aber geklärt sein, dass bei Einnahmen unterhalb des Freibetrags, ein höherer Verlust absetzbar sein kann. Auch bei niedrigeren Einnahmen zählt die Differenz aus Ausgaben und tatsächlich erhaltener steuerfreier Aufwandsentschädigung als Verlust.

Wer Sie mehr über steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit erfahren möchte, sollte sich das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. November 2014, das im Bundessteuerblatt abgedruckt ist, anschauen.

Und last but not least: Wohin in der Steuererklärung?

Der Gesetzgeber unterscheidet hinsichtlich der Übungsleiterpauschale nicht danach, ob Sie Arbeitnehmer oder selbstständig tätig sind. Die Übungsleiterpauschale ist im Gesetz auch keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet.

Selbstständige Arbeit: Wenn Sie selbstständig tätig sind, tragen Sie Ihre steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen in der Anlage S ein (für Steuererklärung 2017: Zeilen 44/45 und 10).

Bleiben die Einnahmen wegen des Übungsleiterfreibetrags steuerfrei, dann müssen Sie keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) abgeben. Anders ist dies, wenn die Einnahmen höher sind oder wenn Sie zusätzlich zum Freibetrag die angefallenen Betriebsausgaben geltend machen. Bei einem Überschuss von mehr als 410 Euro müssen Sie die Anlage EÜR sogar elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Beispiel: Sie haben 3.000 Euro für Ihre Tätigkeit erhalten, abzüglich des Freibetrags von 2.400 Euro verbleiben 600 Euro, die Sie versteuern müssen. In diesem Fall müssen Sie die Anlage EÜR elektronisch abgeben.

Arbeitnehmertätigkeit: Arbeitnehmer tragen ihre steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen bis zu 2.400 Euro in der Anlage N ein (in Steuererklärung 2017: Zeile 27). Wenn die Zahlungen, die Sie steuerfrei erhalten haben, die Übungsleiterpauschale übersteigen, tragen Sie den übersteigenden Betrag als Arbeitslohn in Zeile 21 der Anlage N ein. Ihre Aufwendungen können Sie in den Zeilen 31-87 und 95 angeben.

Weiterführender Link: www.finanztip.de

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