Vereins- und Stiftungszentrum e.V. erklärt Urteil des Bundesfinanzhofes

Wie schnell ist die Gemeinnützigkeit in Gefahr?

(Foto: AJEL / Pixabay)

Anlässlich eines jüngst gesprochenen Urteils informiert das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. über seine Relevanz zur Gemeinnützigkeit.Gemeinnützige Organisationen müssen sich mit Blick auf ihre Steuerbegünstigung an spezielle rechtliche Vorgaben halten. Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden, was in der Praxis regelmäßig mit erheblichen Konsequenzen verbunden ist. In diesem Zusammenhang gilt unter anderem das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 der Abgabenordnung (AO). Demnach dürfen Mittel beispielsweise nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und Personen dürfen nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Rahmen seines Urteils vom 12.03.2020 (Az. V R 5/17) entschieden, dass Vergütungen nur in verhältnismäßigem Umfang zulässig sind (siehe auch hier). Zu hohe Vergütungen gefährden als Mittelfehlverwendungen die Gemeinnützigkeit. Der BFH stellte aber auch fest, dass nicht alle Verstöße gleich zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Im Zuge dieses Urteils änderte die Finanzverwaltung nun den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) entsprechend. Der AEAO ist eine Steuerrichtlinie und dient der einheitlichen Gesetzesanwendung durch die Finanzbehörden. Der Entzug der Gemeinnützigkeit wird in dieser Hinsicht direkt adressiert.

In der AEAO heißt es hierzu: „Da es sich beim Entzug der Gemeinnützigkeit nicht um eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung handelt, stellen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und der ihm innewohnende Bagatellvorbehalt ein unverzichtbares Korrektiv dar, um in Einzelfällen die einschneidende Rechtsfolge des Verlusts der Gemeinnützigkeit auszuschließen (BFH-Urteil vom 12.3.2020, V R 5/17, BStBl 2021 II S. 55). Geringfügige Verstöße, beispielsweise gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO, rechtfertigen daher nicht den Entzug der Gemeinnützigkeit.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

 

 

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