KSVG – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Fri, 07 Jun 2019 15:36:27 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.5 Übersetzer & Lektoren sind Publizisten https://www.tiefgang.net/uebersetzer-lektoren-sind-publizisten/ Fri, 14 Jun 2019 22:30:38 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=5424 [...]]]> Dass Übersetzer und Lektoren irgendwie auch Publizisten sind, mag nicht verwundern. Die KSK sah das bisher anders …

 Von Rechtsanwalt Andri Jürgensen

  1. Juni 2019. Ein für Übersetzer und Lektoren wichtiges Urteil hat das Bundessozialgericht diese Woche getroffen. Es besagt, dass auch das Lektorieren und Übersetzen von wissenschaftlichen Werken und Dissertationen Publizistik im Sinne der Künstlersozialkasse ist.

Die Klägerin hatte sich bei der Künstlersozialkasse als Layouterin, Lektorin und Übersetzerin vornehmlich im wissenschaftlichen Bereich gemeldet. So hat sie u.a. Dissertationen und Habilitation lektoriert und wissenschaftliche Werke übersetzt.

Auch Lektorat wissenschaftlicher Werke ist Publizistik

Die KSK hatte die Versicherungspflicht u.a. mit dem Argument abgelehnt, dass Dissertationen nicht veröffentlicht würden und das Lektorat daher nicht Publizistik iSd KSVG darstellen könne.

Dieses Argument ist schon augenscheinlich falsch ist und wird vom Bundessozialgericht klar zurückgewiesen:

«Lektoratsarbeiten für Dissertationen oder Habilitationsschriften kommt der erforderliche Öffentlichkeitsbezug jedoch zu (…). Die Beklagte und das LSG Berlin-Brandenburg übersehen insoweit, dass sowohl Dissertationen als auch Habilitationsschriften von ihrer Funktion her – anders als etwa Haus- und Seminararbeiten – wesentlich dazu dienen, den wissenschaftlichen Diskurs zu befördern. Sie sind damit notwendigerweise gerade auf öffentliche Verbreitung angelegt. Normativ findet der Öffentlichkeitsbezug seine Grundlage in den einschlägigen Promotions- bzw. Habilitationsordnungen der Universitäten, die die Veröffentlichung zwingend vorschreiben. Auch wenn die Fachöffentlichkeit für manche Dissertationen oder Habilitationsschriften verhältnismäßig klein sein mag, ist dies unschädlich, solange sich die Arbeit konzeptionell an einen unbeschränkten Personenkreis richtet und in entsprechender Weise zugänglich gemacht wird.»

Und auch für Übersetzungen hat das BSG eine wichtige Weichenstellung vorgenommen.

Anwalt und KSK-Spezialist: Andri JürgensenWichtige Änderung der Rechtsprechung bei Übersetzungen

Denn die KSK hatte noch – unter Verweis auf ein Urteil des BSG von 2006 – das Übersetzen wissenschaftlicher Texte als rein handwerklich, ohne eigenen gestalterischen Spielraum eingestuft. Das BSG sah dies nun anders:

«Auch bei Übersetzungen ist eine Differenzierung zwischen belletristischer und wissenschaftlicher Literatur grundsätzlich nicht angezeigt. Übersetzungen von Literatur in diesem weitgefassten Sinn gehören in der Regel und so auch hier zu den publizistischen Tätigkeiten.»

Damit kehrt das BSG von seiner früheren Rechtsprechung ab. In einem Urteil aus dem Jahre 2006 noch wurde unterschieden zwischen dem Übersetzen von Literatur einerseits (= Publizistik) und dem Übersetzen von wissenschaftlichen, journalistischen Texten und Werbetexten anderseits (= nicht Publizistik). Viele Übersetzer haben über diese Entscheidung die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen. Wenn das BSG nun in dem neuen Urteil das Übersetzen von wissenschaftlichen Texten als Publizistik eingestuft hat, ist natürlich die spannende Frage: Ist dann nicht auch das Übersetzen von journalistischen Texten und Werbetexten publizistisch im Sinne der KSK?

Hierfür müssen wir die schriftliche Begründung des Urteils abwarten – die Vermutung liegt nahe, dass diese Frage bejaht wird. Ausgenommen werden auf jeden Fall solche Übersetzungen bleiben, die sich auf das rein «Handwerkliche» beschränken im Sinne von wörtlichen oder wortgetreuen Übersetzungen.

Quelle: Andri Jürgensen, kunstrechtDE

 

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Wohltat ersetzt Nutzungsrechte nicht https://www.tiefgang.net/wohltat-ersetzt-nutzungsrechte-nicht/ Fri, 09 Nov 2018 23:10:44 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4470 [...]]]> Entfällt die KSK-Abgabe, wenn man Konzerte für mildtätige Zwecke organisiert? So einfach ist es nicht, sagt das Bayrische Landessozialgericht.

Da im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe regelmäßig auch die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles entscheidend sind, sollten sich (gemeinnützige) Veranstalter stets im Klaren darüber sein, ob die Kriterien der Abgabepflicht vorliegen. Sonst kann es teuer werden. Wie auch in einem Fall den das Bayerische Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden hatte. Hier hatte ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung der Kultur und der Entwicklungshilfe ist, zur Verwirklichung des Satzungszweckes insbesondere ein alljährlich stattfindendes, drei Tage andauerndes Open-Air Festival veranstaltet.

Dem Verein gingen mehrere Bescheide der Landesversicherungsanstalt (als Künstlersozialkasse) zu, deren Gegenstand die Zahlung der Künstlersozialversicherungsabgabe war. Der Verein legte zunächst Widerspruch ein. Dies half jedoch nichts – die Entscheidung musste schlussendlich vor Gericht getroffen werden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.05.2018, Az. L 4 KR 139/14).

Das Gericht führte vor diesem Hintergrund aus: „Danach ist zur Künstlersozialabgabe ein Unternehmer verpflichtet, der ( …) Konzertdirektionen ( …) sowie sonstige Unternehmen betreibt, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Ausführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen“. „Derjenige soll zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden, der sich durch unmittelbaren Kontakt zum Künstler Eigentums- oder Nutzungsrechte an dessen Werken oder Leistungen verschafft und diese Leistungen oder Werke regelmäßig der Öffentlichkeit zugänglich machen will.“ Eine Ausnahme wegen einer nur gelegentlichen Auftragsvergabe an selbstständige Künstler oder Publizisten liege im strittigen Fall nicht vor.

Das Gericht wies darauf hin, dass der Begriff des „Unternehmers“ im Sinne des KSVG weit zu fassen sei. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob es sich um ein beteiligungsfähiges Wirtschaftsgebilde handele. Daher kann auch ein eingetragener gemeinnütziger Verein zweifelsfrei ein abgabepflichtiger Unternehmer sein. Weiterhin ist das Festival darauf gerichtet, mit dem Verkauf von Eintrittskarten, Getränken, Speisen und Trinkgefäßen Einnahmen zu erzielen. Die Abgabepflicht liegt auch vor, wenn die Einrichtung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Abgabepflichtige Unternehmer seien in diesem Zusammenhang weitergehend alle natürlichen oder juristischen Personen, die eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit ausüben. Bei Veranstaltungen, welche, wie das Festival, nur einmal jährlich stattfinden, ist eine Nachhaltigkeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Jedoch wird die Nachhaltigkeit einer Veranstaltung dann angenommen, „wenn es sich um die Organisation einer mehrere Tage oder Wochen umfassenden Großveranstaltung mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungsarbeiten handelt und für die Veranstaltung auch selbstständige Künstler engagiert werden.“

Das Gericht stufte die Abhaltung des Festivals als Hauptzweck des Vereins ein und berief sich dabei auf die Satzungsformulierung „Abhaltung kultureller Veranstaltungen (z.B. Konzerte)“. Der anschließend benannte Zweck, „die Überlassung finanzieller Mittel an andere Körperschaften zur Förderung von Entwicklungshilfeprojekten“, ergibt sich nach Ansicht des Gerichts als Folge des ersten Zwecks, insbesondere auch um eine Gemeinnützigkeit des eingetragenen Vereins zu erlangen. Auch der Wortlaut der Satzung, welche von Veranstaltungen im Plural spricht, deute an, dass der Verein grundsätzlich auch bereit ist, mehr als nur die eine streitgegenständliche Veranstaltung durchzuführen.

Bei der Frage, ob es sich bei dem dreitägigen Festival um eine einheitliche oder um separate Veranstaltungen handelt, kam das Gericht zu dem Schluss, dass hier von einer Einheit der Veranstaltung auszugehen ist. „Dies bedingt sich durch das dreitägige Programm von Freitag bis Sonntag, das unter dem einheitlichen Titel läuft. Es werden Eintrittskarten auch für alle drei Tage angeboten und verkauft. Die Organisation bezieht sich einheitlich auf die gesamte Veranstaltung.“

Schlussendlich sprechen viele weitere Umstände für eine Großveranstaltung. Am Tag besuchten durchschnittlich 1.500 bis 2.000 Personen das Festival. Der Verkauf von Getränken und Speisen muss im Hinblick auf den organisatorischen Aufwand die große Menge der Verpflegung und der damit zusammenhängende Aufwand wie Einteilung von Verkaufspersonal, Geschirr, Müllentsorgung etc. gesehen werden. Auch in finanzieller Hinsicht sei von einer Großveranstaltung auszugehen. Schließlich werden mit Summen zwischen 20.000.- und 30.000.- EUR nicht unbedeutende Honorarzahlungen an die auftretenden Künstler gezahlt. Der durchschnittliche Umsatz beträgt 106.000.- EUR.

Zum Bedauern des Vereins erkannten auch die Richter des LSG im Ergebnis das Bestehen einer Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Der gegen den Verein erlassene Bescheid war wirksam.

Quelle: vereine-stiftungen.de

 

 

 

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„Kameraleute sind Künstler!“ https://www.tiefgang.net/kameraleute-sind-kuenstler/ Fri, 01 Sep 2017 22:29:45 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=1936 [...]]]> Wer Künstler*in ist oder nicht, entscheidet oft ein Gericht. Zumindest in Sachen Künstlersozialkasse. Nun fiel wieder ein Urteil. Und wieder ist es ein besonderer Streifen …

In einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Kinematografie (BVK) vom 24. August 2017 heißt es:

„Lange herrschte über die Künstlereigenschaft von Kameraleuten Uneinigkeit. Wichtig aus rechtlicher Sicht hier die Frage, ob für Kameraleute wie für Künstler und Publizisten in die Künstlersozialkasse (KSK) eingezahlt werden soll oder nicht. Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) eine Grundsatzentscheidung gefällt.

Der konkrete Fall, der nun eine Entscheidung brachte, war die Klage einer Produktionsfirma für Film- und Videoproduktionen. Sie ist unter anderem auch mit der Berichterstattung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betraut. Hier wird, wie so häufig, viel mit selbstständigen Kameraleuten zusammengearbeitet. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) führte bei dem Unternehmen eine Betriebsprüfung durch. Bei dieser wurden die an Kameraleute gezahlte Entgelte in die Bemessungsgrundlage für die KSK mit einbezogen, was gängige Praxis bei der DVR ist. Darauf hin klagte das Unternehmen.

Mit dem Urteil des BSG wird die Klage der Produktionsfirma abgewiesen. Hiernach sind die bei der Herstellung von Film- und Videoproduktionen eingesetzten Kameraleute als Künstler im Sinne des KSVG anzusehen. Dies fußt auf der Einschätzung, dass Kameraleute in Zusammenarbeit mit der Regie eigenschöpferisch und damit künstlerisch an der Erstellung des Werkes mitwirken. Außerdem wurde durch das BSG festgestellt, dass Kameraleute im Bereich der elektronischen Bildberichterstattung publizistisch im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes KSVG tätig sind. Somit sind sie, wie Bildjournalisten oder Pressefotografen, als Publizisten anzusehen. Mit dem Urteil bestätigt das BSG nun die gängige Praxis der KSK, Kameraleute im Bereich Film, sowie elektronischer Berichterstattung als Künstler oder Publizisten einzustufen und so die gezahlten Entgelte weiter zur Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe einzubeziehen.

Quelle: BVK, Bundessozialgericht

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