Künstlersozialabgabepflicht ist auch bei mildtätigen Vereinen fällig

Wohltat ersetzt Nutzungsrechte nicht

Ob Festival für einen guten Zweck oder nur so - Kunst wird genutzt und muß bezahlt werden. (Foto: bbolender / Pixabay)

Entfällt die KSK-Abgabe, wenn man Konzerte für mildtätige Zwecke organisiert? So einfach ist es nicht, sagt das Bayrische Landessozialgericht.

Da im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe regelmäßig auch die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles entscheidend sind, sollten sich (gemeinnützige) Veranstalter stets im Klaren darüber sein, ob die Kriterien der Abgabepflicht vorliegen. Sonst kann es teuer werden. Wie auch in einem Fall den das Bayerische Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden hatte. Hier hatte ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung der Kultur und der Entwicklungshilfe ist, zur Verwirklichung des Satzungszweckes insbesondere ein alljährlich stattfindendes, drei Tage andauerndes Open-Air Festival veranstaltet.

Dem Verein gingen mehrere Bescheide der Landesversicherungsanstalt (als Künstlersozialkasse) zu, deren Gegenstand die Zahlung der Künstlersozialversicherungsabgabe war. Der Verein legte zunächst Widerspruch ein. Dies half jedoch nichts – die Entscheidung musste schlussendlich vor Gericht getroffen werden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.05.2018, Az. L 4 KR 139/14).

Das Gericht führte vor diesem Hintergrund aus: „Danach ist zur Künstlersozialabgabe ein Unternehmer verpflichtet, der ( …) Konzertdirektionen ( …) sowie sonstige Unternehmen betreibt, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Ausführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen“. „Derjenige soll zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden, der sich durch unmittelbaren Kontakt zum Künstler Eigentums- oder Nutzungsrechte an dessen Werken oder Leistungen verschafft und diese Leistungen oder Werke regelmäßig der Öffentlichkeit zugänglich machen will.“ Eine Ausnahme wegen einer nur gelegentlichen Auftragsvergabe an selbstständige Künstler oder Publizisten liege im strittigen Fall nicht vor.

Das Gericht wies darauf hin, dass der Begriff des „Unternehmers“ im Sinne des KSVG weit zu fassen sei. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob es sich um ein beteiligungsfähiges Wirtschaftsgebilde handele. Daher kann auch ein eingetragener gemeinnütziger Verein zweifelsfrei ein abgabepflichtiger Unternehmer sein. Weiterhin ist das Festival darauf gerichtet, mit dem Verkauf von Eintrittskarten, Getränken, Speisen und Trinkgefäßen Einnahmen zu erzielen. Die Abgabepflicht liegt auch vor, wenn die Einrichtung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Abgabepflichtige Unternehmer seien in diesem Zusammenhang weitergehend alle natürlichen oder juristischen Personen, die eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit ausüben. Bei Veranstaltungen, welche, wie das Festival, nur einmal jährlich stattfinden, ist eine Nachhaltigkeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Jedoch wird die Nachhaltigkeit einer Veranstaltung dann angenommen, „wenn es sich um die Organisation einer mehrere Tage oder Wochen umfassenden Großveranstaltung mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungsarbeiten handelt und für die Veranstaltung auch selbstständige Künstler engagiert werden.“

Das Gericht stufte die Abhaltung des Festivals als Hauptzweck des Vereins ein und berief sich dabei auf die Satzungsformulierung „Abhaltung kultureller Veranstaltungen (z.B. Konzerte)“. Der anschließend benannte Zweck, „die Überlassung finanzieller Mittel an andere Körperschaften zur Förderung von Entwicklungshilfeprojekten“, ergibt sich nach Ansicht des Gerichts als Folge des ersten Zwecks, insbesondere auch um eine Gemeinnützigkeit des eingetragenen Vereins zu erlangen. Auch der Wortlaut der Satzung, welche von Veranstaltungen im Plural spricht, deute an, dass der Verein grundsätzlich auch bereit ist, mehr als nur die eine streitgegenständliche Veranstaltung durchzuführen.

Bei der Frage, ob es sich bei dem dreitägigen Festival um eine einheitliche oder um separate Veranstaltungen handelt, kam das Gericht zu dem Schluss, dass hier von einer Einheit der Veranstaltung auszugehen ist. „Dies bedingt sich durch das dreitägige Programm von Freitag bis Sonntag, das unter dem einheitlichen Titel läuft. Es werden Eintrittskarten auch für alle drei Tage angeboten und verkauft. Die Organisation bezieht sich einheitlich auf die gesamte Veranstaltung.“

Schlussendlich sprechen viele weitere Umstände für eine Großveranstaltung. Am Tag besuchten durchschnittlich 1.500 bis 2.000 Personen das Festival. Der Verkauf von Getränken und Speisen muss im Hinblick auf den organisatorischen Aufwand die große Menge der Verpflegung und der damit zusammenhängende Aufwand wie Einteilung von Verkaufspersonal, Geschirr, Müllentsorgung etc. gesehen werden. Auch in finanzieller Hinsicht sei von einer Großveranstaltung auszugehen. Schließlich werden mit Summen zwischen 20.000.- und 30.000.- EUR nicht unbedeutende Honorarzahlungen an die auftretenden Künstler gezahlt. Der durchschnittliche Umsatz beträgt 106.000.- EUR.

Zum Bedauern des Vereins erkannten auch die Richter des LSG im Ergebnis das Bestehen einer Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Der gegen den Verein erlassene Bescheid war wirksam.

Quelle: vereine-stiftungen.de

 

 

 

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