Mitgliedsbeiträge https://www.tiefgang.net Wed, 29 Apr 2026 10:29:29 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.1.4 Steuerfalle Mitgliedsbeitrag? https://www.tiefgang.net/steuerfalle-mitgliedsbeitrag/ Thu, 30 Apr 2026 22:53:00 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=13702 [...]]]> Die Vision ist klar: Ein neuer Verein für lokale Musik und Kulturpolitik soll die Szene beleben. Die Instrumente sind gestimmt, die Satzung steht, und die ersten Mitglieder unterschreiben voller Begeisterung. Doch während man sich in der kreativen Arbeit verliert, schaut das Finanzamt oft ganz genau auf die Einnahmen – insbesondere auf die Mitgliedsbeiträge.

Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. hat sich intensiv mit einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auseinandergesetzt, das für viele Kulturschaffende von großer Bedeutung ist. Es geht um die Frage, wann ein Beitrag eigentlich kein Beitrag mehr ist, sondern ein steuerpflichtiges Entgelt.

Die Krux mit dem Leistungsaustausch

In der Welt der Steuern gibt es eine klare Trennung: Echte Mitgliedsbeiträge sind von der Umsatzsteuer befreit. Sie dienen dazu, die allgemeinen Zwecke des Vereins zu fördern – quasi als Treibstoff für die gemeinsame Mission. Doch der Bundesfinanzhof hat in seiner jüngsten Entscheidung (Az. V R 20/22, ehemals im Kontext der Entscheidung STRE202620064 diskutiert) klargestellt, dass die Grenze fließend ist. Sobald das Mitglied für seinen Beitrag eine konkrete Gegenleistung erhält, wittert das Finanzamt einen sogenannten Leistungsaustausch. In diesem Moment wird der Beitrag umsatzsteuerpflichtig.

Warum das für Kulturvereine riskant ist

Oft ist es gut gemeint: Um den Beitritt schmackhaft zu machen, versprechen Vereine ihren Mitgliedern exklusive Vorteile. Doch genau hier schnappt die Falle zu. Wenn der Beitrag nicht mehr nur die Existenz des Vereins sichert, sondern direkt gegen eine Leistung „getauscht“ wird, ändert sich der rechtliche Charakter.

Ein anschauliches Beispiel aus dem Alltag: Stellen wir uns einen lokalen Musikverein vor, der zwei verschiedene Modelle anbietet.

Modell A: Das Mitglied zahlt 50 Euro im Jahr. Dafür unterstützt es die Probenarbeit, den Kauf von Noten und die Miete für den Kulturraum. Das Mitglied hat das Recht, an der Versammlung teilzunehmen und über die Zukunft des Vereins mitzubestimmen. Hier liegt ein echter Mitgliedsbeitrag vor – keine Umsatzsteuer.

Modell B: Der Verein wirbt damit, dass man für 100 Euro im Jahr Mitglied werden kann und dafür „kostenlosen“ Eintritt zu allen zehn Konzerten der Saison erhält. Zusätzlich gibt es pro Abend ein Freigetränk. Hier wird es kritisch. Da die Zahlung des Beitrags untrennbar mit dem Erhalt konkreter Eintrittsleistungen verknüpft ist, könnte das Finanzamt argumentieren, dass es sich um ein verstecktes Ticket-Abo handelt. Die 100 Euro müssten dann unter Umständen mit Umsatzsteuer belastet werden.

Worauf Vorständ*innen jetzt achten sollten

Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. rät dazu, die eigene Beitragsordnung genau unter die Lupe zu nehmen. Es ist eine Frage der klaren Trennung. Ein Verein sollte seine Mitglieder nicht durch den Verkauf von Dienstleistungen binden, sondern durch die Identifikation mit dem Vereinszweck. Werden Vorteile gewährt, sollten diese einen eher geringfügigen Charakter haben oder klar als separate Leistung gekennzeichnet sein.

Besonders in der Kulturpolitik, wo Fördergelder und Eigenmittel oft Hand in Hand gehen, ist diese Transparenz lebensnotwendig. Eine falsche Einordnung kann bei einer Betriebsprüfung zu massiven Nachzahlungen führen, die das Budget für das nächste Festival oder die geplante Ausstellung schnell auffressen.

Es ist ehrenwert und mutig, einen Verein zu führen, um die lokale Kulturlandschaft zu prägen. Damit die Energie aber nicht in bürokratischen Schlachten mit dem Fiskus verpufft, lohnt sich der Blick ins Detail. Echte Beiträge sind ein Privileg des Vereinsrechts – man sollte sie nicht durch unbedachte Leistungsversprechen gefährden.


Tiefgang statt Bezahlschranke: Dir ist dieser Artikel ein paar Euro wert? Mit einer Spende via PayPal hilfst du uns, weiterhin unabhängig über die Kulturszene zu berichten.


]]>
Im Zweifel die Mitgliederversammlung https://www.tiefgang.net/im-zweifel-die-mitgliederversammlung/ Fri, 12 Apr 2019 22:37:47 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4997 [...]]]> Ein Mitglied schießt im Verein häufig quer. Dann zahlt es seine Mitgliedsbeiträge nicht. Endlich ein Grund, es auszuschließen? So einfach ist es nicht …

Hinsichtlich der Satzungsgestaltung gestattet das Vereinsrecht eine gewisse Flexibilität. Zwar gelten auch hier Grenzen, jedoch ist eine Anpassung an die konkreten Vereinsverhältnisse möglich. Ist die Regelung von Vereinsangelegenheiten weder per Gesetz noch über die Satzung einem bestimmen Vereinsorgan zugewiesen, ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig. Eine solche Regelung ist auch sachgerecht, da in der Satzung nicht jede Eventualität bedacht werden kann. Dies kann in der Praxis aber durchaus aber auch zu Grenzfällen und somit zu Streitpotential führen, welche aus einer scheinbar uneindeutigen Zuständigkeitslage resultieren. Einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) München anzunehmen (Urteil vom 26.07.2017, Az. 20 U 5009/16).

Hier kam es zur Klage gegen den Verein, nachdem ein sog. „bundesunmittelbares Vereinsmitglied“ über einen längeren Zeitraum seine Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt hatte und daraufhin vom Bundesvorstand per Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen worden war. Die Satzung regelte zwar in gewissem Umfang den Mitgliederausschluss, gab jedoch keine konkrete Auskunft zur Zuständigkeit beim Ausschluss von bundesunmittelbaren Mitgliedern.

Die Richter des OLG München wiesen mit Blick auf den Sachverhalt dieses Falls auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hin. Im Zusammenhang mit eventuellen Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen stellte dieser fest, dass bei Entscheidungen, welche für das Vereinsleben als grundlegend anzusehen sind, eine klare Auskunft aus der Satzung erkennbar sein muss. Im Streitfall war dies nicht so. Denn die entsprechende Satzungsregelung zum Ausschluss von Mitgliedern adressierte einerseits nicht die Mitgliedergruppe der bundesunmittelbaren Mitglieder, andererseits wies sie dem Bundesvorstand auch nur eine Überprüfungskompetenz beim Ausschluss von Mitgliedern anderer Mitgliedergruppen zu. Zwar argumentierte der Verein, die Satzungsbestimmung lasse sich dahingehend auslegen, dass auch der Bundesvorstand einen entsprechenden Ausschluss beschließen könne, jedoch konnten sich das OLG München dieser Auffassung nicht anschließen. Es fehlte im Ergebnis an einer eindeutigen Satzungsgrundlage, welche die Zuständigkeit des Bundesvorstandes in hinreichendem Maße erkennen lässt.

Quelle: vereine-stiftungen.de

 

]]>
Neue Freigrenze für Vereinseinnahmen? https://www.tiefgang.net/neue-freigrenze-fuer-vereinsseinnahmen/ Fri, 17 Aug 2018 22:08:23 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4021 [...]]]> Auch als gemeinnützig anerkannte Vereine unterliegen dem Körperschaftssteuerecht, genießen aber einige Freiräume. So bei Einnahmen im sogenannten „idellen Bereich“. Der soll nun noch mal ausgeweitet werden. Eine gute Nachricht.

Wie das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. in seinem neuen VSZ-Ratgeber vermeldet, soll die Freigrenze für Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf Initiative von zehn Bundesländern hin auf 45.000,- € jährlich ausgeweitet werden. Im Ratgeber heißt es:

„Für gemeinnützig anerkannte Organisationen gilt eine Steuerbegünstigung dahingehend, dass Einnahmen aus dem ideellen Bereich, aus der Vermögensverwaltung sowie aus dem Bereich des Zweckbetriebes grundsätzlich als ertragssteuerfrei anzusehen sind. Im Zusammenhang mit Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt, dass selbige der Körperschafts- sowie Gewerbesteuer unterworfen sind. Jedoch wirkt sich diese Ertragssteuerpflicht erst aus, wenn die entsprechenden Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer einen Jahresbetrag von 35.000 Euro übersteigen. So regelt es § 64 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO).

Mittlerweile liegt dem Bundesrat ein Antrag auf Erhöhung dieser Freigrenze vor, welcher von den Bundesländern Bremen, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gestellt wurde. Die letzte Erhöhung dieser Art liegt bereits zehn Jahre zurück.

Im Mittelpunkt steht dabei die Erhöhung der Freigrenze für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 Euro auf 45.000 Euro. Zur Begründung verwiesen die Antragsteller auf die besondere Bedeutung ehrenamtlichen Engagements einerseits, welches eine tragende sowie unverzichtbare Säule in vielen Bereichen der Gesellschaft darstellt.  Zum anderen soll die Freigrenze ein noch wirksameres Instrument werden, um die Ehrenamtliche in Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten.“

Konkret heißt das: der ideelle Bereich ist jener, in dem z.B. Mitgliedsbeiträge summiert werden. Im Zweckbetrieb finden sich jene Einnahmen, die sich aus dem eigentlichen Vereinsgrund ergeben. Bei Vereinen, die Konzerte oder Theateraufführungen veranstalten  z.B. die Eintritte. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins aber ist jener, der eben meist zum Mitfinanzierung des gesamten Vereinsvolumens nötig ist. Etwa Vermietungen für Hochzeiten, Einnahmen aus der Gastronomie etc.pp.. Sollte der Entwurf zur Erhöhung des Freibetrages durchgehen, hieße das, dass erst ab 45.000,- € im Jahr brutto, eine steuerliche Relevanz entstünde.

Quelle: vereine-stiftungen.de

]]>