Vereinsrecht: Praxisfälle der Zuständigkeiten

Im Zweifel die Mitgliederversammlung

Um im Verein miteinander klar zu komnen, müssen alle sich etwas strecken. (Foto: rawpixel / Pixabay)

Ein Mitglied schießt im Verein häufig quer. Dann zahlt es seine Mitgliedsbeiträge nicht. Endlich ein Grund, es auszuschließen? So einfach ist es nicht …

Hinsichtlich der Satzungsgestaltung gestattet das Vereinsrecht eine gewisse Flexibilität. Zwar gelten auch hier Grenzen, jedoch ist eine Anpassung an die konkreten Vereinsverhältnisse möglich. Ist die Regelung von Vereinsangelegenheiten weder per Gesetz noch über die Satzung einem bestimmen Vereinsorgan zugewiesen, ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig. Eine solche Regelung ist auch sachgerecht, da in der Satzung nicht jede Eventualität bedacht werden kann. Dies kann in der Praxis aber durchaus aber auch zu Grenzfällen und somit zu Streitpotential führen, welche aus einer scheinbar uneindeutigen Zuständigkeitslage resultieren. Einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) München anzunehmen (Urteil vom 26.07.2017, Az. 20 U 5009/16).

Hier kam es zur Klage gegen den Verein, nachdem ein sog. „bundesunmittelbares Vereinsmitglied“ über einen längeren Zeitraum seine Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt hatte und daraufhin vom Bundesvorstand per Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen worden war. Die Satzung regelte zwar in gewissem Umfang den Mitgliederausschluss, gab jedoch keine konkrete Auskunft zur Zuständigkeit beim Ausschluss von bundesunmittelbaren Mitgliedern.

Die Richter des OLG München wiesen mit Blick auf den Sachverhalt dieses Falls auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hin. Im Zusammenhang mit eventuellen Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen stellte dieser fest, dass bei Entscheidungen, welche für das Vereinsleben als grundlegend anzusehen sind, eine klare Auskunft aus der Satzung erkennbar sein muss. Im Streitfall war dies nicht so. Denn die entsprechende Satzungsregelung zum Ausschluss von Mitgliedern adressierte einerseits nicht die Mitgliedergruppe der bundesunmittelbaren Mitglieder, andererseits wies sie dem Bundesvorstand auch nur eine Überprüfungskompetenz beim Ausschluss von Mitgliedern anderer Mitgliedergruppen zu. Zwar argumentierte der Verein, die Satzungsbestimmung lasse sich dahingehend auslegen, dass auch der Bundesvorstand einen entsprechenden Ausschluss beschließen könne, jedoch konnten sich das OLG München dieser Auffassung nicht anschließen. Es fehlte im Ergebnis an einer eindeutigen Satzungsgrundlage, welche die Zuständigkeit des Bundesvorstandes in hinreichendem Maße erkennen lässt.

Quelle: vereine-stiftungen.de

 

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