Serie: Vereinsrecht zum Verstehen, Teil 4 – Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein und das Register

(Foto: Jusitizbehörde HH)

Kultur ohne Vereine – kaum denkbar. Aber das Vereinsrecht ist nicht immer zu verstehen. Kein Grund zum Verzweifeln. In lockerer Folge wollen wir manche Dinge aufklaren. Heute: Der Namenszusatz ´e.V.` und seine Bedeutung.

Verein ist nicht gleich Verein. Es gibt Wirtschaftsvereine, die Lobbyarbeit betreiben oder auch andere Wirtschaftsinteressen bündeln. Ein Verein, der aber hinter seinem Namen „e.V.“ trägt, ist ein „eingetragener Verein“ – und zwar ins Vereinregister. Und damit sieht auch der Außenstehende: dieser Verein erfüllt bestimmte Bedingungen, ohne die er nämlcih deisen Zusatztitel nicht tragen dürfte oder darf. Denn: Ins Vereinsregister kann ein Verein grundsätzlich nur dann eingetragen werden, wenn dieser als Idealverein anzusehen ist, also keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Das heißt in der Regel auch, dass ein solcher Verein steuerlich begünstigt wird, also Spenden und öffentliche Zuwendungen vereinnahmen und Spendenbescheinigungen ausstellen  darf.

Dafür aber prüft das Registergericht vor jeder Eintragung, ob die Satzung auch ein nicht wirtschaftliches Gepräge erkennen lässt. Doch damit nicht genug: auch die tatsächlichen Verhältnisse des Vereins werden genau in Augenschein genommen. Somit soll verhindert werden, dass der Verein nicht bloß auf dem Papier einen nicht wirtschaftlichen Charakter aufweist. Kommt das Registergericht im Rahmen dieser Prüfung zu dem Schluss, ein Verein verfolge im Wesentlichen eine wirtschaftliche Zielsetzung, wird die Eintragung ins Vereinsregister zurückgewiesen.

So etwa im Fall, den das Kammergericht (KG) Berlin zu entscheiden hatte (Beschluss vom 03.06.2016 – Az. 22 W 122/15). Ein Verein, welcher die Registereintragung anstrebte, sollte laut Satzung neben Spenden, Mitgliedsbeiträgen und Mitteln aus Fundraisingmaßnahmen insbesondere durch „Einnahmen aus verkauften Leistungen“ finanziert werden. Hinter dieser Formulierung vermutete das Registergericht die Ausrichtung des Vereinszwecks auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und verweigerte die Eintragung. Auch eine abgeänderte Fassung der entsprechenden Satzungsregelung lehnte das Registergericht als nicht eintragungsfähig ab. Der Verein legte Beschwerde ein.

Zuvor war die Satzungsregelung dahingehend konkretisiert worden, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht den Hauptzweck des Vereins bilde. In diesem Zusammenhang hob das KG Berlin zur näheren Bewertung des Sachverhalts nochmals die zentralen Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes hervor. Sofern es sich bei selbigem nicht bloß um einen untergeordneten Nebenzweck handelt, sind die Voraussetzungen dann gegeben, wenn ein Verein unternehmerisch am Markt auftritt und dabei gegen Entgelt Leistungen für Dritte anbietet. Ob hierbei eine konkrete Gewinnerzielungsabsicht zugrunde liegt, ist nicht von Bedeutung. Auch die Anerkennung als gemeinnützige Organisation schließt die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht aus.

Der Senat des KG Berlin teilte zwar die Ansicht, dass die Satzungsänderung nur erfolgt sei, um die Eintragung ins Vereinsregister zu erlangen, jedoch argumentierte das Gericht weiter, dass dieser Umstand allein nicht ausreichend ist, um direkt auch einen beabsichtigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu unterstellen und eine Eintragung zurückzuweisen. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen hierauf schließen lassen. Solche konnten aber im vorliegenden Fall nicht vorgetragen werden. Die Beschwerde des Vereins war im Ergebnis erfolgreich. Das KG Berlin entschied, dass die Zurückweisung der Eintragung zu Unrecht erfolgte.

Weiterführender Link: vereine-stiftungen.de

(22. Sept. 2017, hl)

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