
Vereinskasse geplündert? Wann der Verein für Feste und Geschenke zahlen darf – und wann nicht!
In einem neuen Beitrag weist das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. auf einen speziellen Fall im Vereinsrecht hin: Geburtstagsfeiern, Jubiläen oder Weihnachtsfeiern. Jeder Verein lebt vom Engagement seiner Mitglieder. Und klar, ab und zu möchte man sich auch mal für den Einsatz bedanken oder gemeinsam feiern. Doch Vorsicht: Bei gemeinnützigen Vereinen gelten strenge Regeln, was die Ausgaben angeht. Schließlich sollen die Spendengelder der Allgemeinheit zugutekommen und nicht in den Taschen der Mitglieder landen. Aber keine Sorge, es gibt Ausnahmen! Das Zauberwort heißt „Annehmlichkeiten“.
Was sind diese „Annehmlichkeiten“?
Stell dir vor, du feierst einen runden Geburtstag oder dein Verein hat ein großes Jubiläum. Oder ihr habt ein Sommerfest, um euch bei den vielen Helfer*innen zu bedanken. Genau das sind die Gelegenheiten, bei denen der Verein Geld ausgeben darf – für sogenannte „Annehmlichkeiten“. Das Finanzamt spricht hier von „Aufmerksamkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.“ Geregelt wird dies übrigens durch die Abgabenordnung (AEAO zu § 55, Nr. 11)
Konkrete Beispiele für „Annehmlichkeiten“:
- Persönliche Anlässe: Runde Geburtstage, Ehrungen, Geburten, Hochzeiten, Beileidsbekundungen.
- Vereinsbezogene Anlässe: Vereinsjubiläen, Weihnachtsfeiern, Sommerfeste (als Dankeschön für die Arbeit der Mitglieder), Ausflüge und andere gesellige Treffen.
Wichtig: Kein Bargeld!
Auch wenn der Verein etwas zuwenden darf, ist eine Sache ganz entscheidend: Es darf niemals direkt Bargeld an die Mitglieder fließen. Erlaubt sind stattdessen Sachleistungen oder Gutscheine. Also lieber ein Geschenkkorb, ein Büchergutschein oder die Übernahme der Kosten für ein gemeinsames Essen, als ein Umschlag mit Scheinen.
Wie viel darf’s denn sein? Die 60-Euro-Regel (mit Haken)
Jetzt wird’s spannend: Wie hoch darf der Wert dieser Annehmlichkeiten sein? Eine feste, bundesweit einheitliche Grenze gibt es leider nicht. Aber ein oft genutzter Richtwert, den auch viele Finanzämter anwenden, liegt bei 60 Euro brutto pro Anlass und Person.
Aber Achtung: Dieser Wert ist nur ein Richtwert und nicht in Stein gemeißelt! Das Finanzamt kann im Einzelfall auch anders entscheiden. Eine gute Faustregel ist, dass die Zuwendung nicht den jährlichen Mitgliedsbeitrag überschreiten sollte. Das zeigt, dass es wirklich um eine kleine Aufmerksamkeit geht und nicht um eine versteckte Auszahlung.
Besonderheit bei Ausflügen und Reisen:
Wenn der Verein einen Ausflug oder eine Reise unternimmt, gilt die 60-Euro-Grenze nur, wenn es sich um reine Spaß- und Freizeitveranstaltungen handelt. Fährt der Sportverein zum Beispiel zu einem Turnier, bei dem sportliche Zwecke verfolgt werden, greift diese Grenze nicht, da es sich um eine satzungsgemäße Aktivität handelt. Dann dürfen auch höhere Kosten übernommen werden.
Das Gebot der Selbstlosigkeit ist also wichtig, damit gemeinnützige Vereine ihren Zweck erfüllen können. Doch mit der richtigen Planung und Beachtung der „Annehmlichkeiten“-Regeln können Vereine ihren Mitgliedern auch mal eine Freude machen.
Im Zweifelsfall gilt: Lieber einmal zu viel beim Finanzamt nachfragen oder sich von Expert*innen beraten lassen, als später Ärger zu bekommen! So bleiben die Feiern im Verein fröhlich und die Kasse sauber.

