Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium eines Vereins. Künftig muss sie aber nicht immer für Beschlüsse zusammenkommen … Wie das Vereins- und Stiftungszentrum informiert, sind manche Beschlüsse von Vereinen künftig durch das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ auch ohne Versammlung möglich:
In der Mitgliederversammlung des Vereins werden die wesentlichen Entscheidungen des Vereins getroffen. Üblicherweise und solange die Satzung hier nichts anderes regelt, finden die Mitglieder hierzu zu einem bestimmten Termin zusammen, debattieren über die Tagesordnungspunkte und entscheiden sodann mittels mehrheitlichen Beschlusses über den entsprechenden Sachverhalt. So weit, so gut.
Die gesetzlichen Vorschriften des Vereinsrechts sehen allerdings noch eine Form der Beschlussfassung vor, welche ohne die Einberufung bzw. Durchführung einer Mitgliederversammlung auskommt: Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren. Mit dem Jahreswechsel wird die hier vorgesehene gesetzliche Regelung vereinfacht.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Wie die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse fasst, ist zunächst im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Genauer gesagt, finden sich in § 32 BGB die entsprechenden Vorgaben. Geregelt sind hier sowohl die Fälle, in denen eine Mitgliederversammlung einberufen wird, als auch die Fälle, in denen ein Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden soll.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass es durchaus möglich ist, durch Satzungsregelungen von dieser gesetzlichen Grundlage abzuweichen. Diese gilt somit als „Basisvariante“ sofern die Satzung hierzu keine Regelungen trifft oder aber eine entsprechende Regelung unwirksam ist.
Beschlussfassung im Umlaufverfahren
Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist in § 32 Abs. 3 BGB geregelt. Dort heißt es:
„Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.“
Auch wenn dies auf den ersten Blick wie eine vereinfachte Form der Beschlussfassung wirkt, welche ohne den organisatorischen Aufwand im Zusammenhang mit der Berufung der Mitgliederversammlung auskommt, werden gleichwohl recht hohe Anforderungen an das Zustandekommen des Beschlusses gestellt.
So ist erforderlich, dass alle (!) Mitglieder ihre Zustimmung erklären. Darüber hinaus muss die Zustimmung schriftlich, also durch die Unterzeichnung mit der eigenhändigen Namensunterschrift erklärt werden. Ab dem 01.01.2025 fällt jedenfalls das Schriftformerfordernis zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren weg.
Neuregelung soll Beschlussfassung vereinfachen
Mit dem „Vierten Bürokratieentlastungsgesetz“ wird dieses Schriftformerfordernis nun zum 01.01.2025 in ein Textformerfordernis umgewandelt. Die Textform ist eine gegenüber der Schriftform vereinfachte Formvorschrift und meint eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Hierunter fällt etwa eine Textnachricht oder eine E-Mail.
Vereinfachung auch für Satzungsänderung
Weitere gesetzliche Vorgaben, für die ab dem 01.01.2025 in dieser Hinsicht eine Vereinfachung gilt, sind die Bestimmungen zur Satzungsänderung nach § 33 BGB. Hier ist unter anderem bestimmt, dass zur Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist und die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder schriftlich erklärt werden muss. Auch das hier vorgesehene Schriftformerfordernis wird aus dem Gesetzestext entfernt. Künftig genügt auch hier die Textform.
Wichtig ist auch hier, dass die Satzung eine andere Regelung treffen kann. Diese hat Vorrang vor der gesetzlichen Regelung.“