Registergericht https://www.tiefgang.net Fri, 21 Dec 2018 08:14:39 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.1 Ein Verein ist keine Vermögensverwaltung https://www.tiefgang.net/ein-verein-ist-keine-vermoegensverwaltung/ Fri, 11 Jan 2019 23:09:36 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4685 [...]]]> Ein Verein, der nur zur Verwaltung seines Vereinsvermögens besteht? Das reicht nicht, so entschiedne nun Richter des Bundesgerichtshofs. Aus gutem Grund.

In dem Portal des Vereins- und Stiftungszentrums heißt es:

„Ein Verein begehrte die Eintragung ins Vereinsregister. Der zentrale Vereinszweck sollte im Wesentlichen darin bestehen, eigenes Vereinsvermögen zu verwalten. In § 2 der Vereinssatzung hieß es dementsprechend: „Zweck des Vereins ist das Halten und Verwalten des durch freiwillige Beiträge der Mitglieder erworbenen Vereinsvermögens nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung, so dass der Verein am Markt nicht in unternehmerischer Funktion auftritt und weder ein Unternehmen noch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet.“ Mitgliedsbeiträge wurden nicht erhoben, jedoch stand es den Mitgliedern frei, freiwillige Beiträge zu entrichten. Die Satzung ermöglichte weiterhin die Auskehrung von Überschüssen aus der Vermögensverwaltung auf Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Vor diesem Hintergrund verweigerte das zuständige Registergericht jedoch die Anmeldung zur Eintragung und begründete dies damit, dass eine Eintragung grundsätzlich nur dann möglich sei, sofern der Vereinszweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Ein Verein dessen bloßer Zweck in der Verwaltung des von den Mitgliedern eingezahlten Vermögens liege, könne, gemessen an dieser Voraussetzung, nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Eine gegen die Eintragungsablehnung gerichtete Beschwerde des Vereins blieb ohne Erfolg. Die Streitsache ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH – Beschluss vom 11.09.2018, Az. II ZB 11/17).

Der BGH schloss sich der Auffassung des Beschwerdegerichts an. „Ein Verein, dessen alleiniger satzungsgemäßer Zweck darin besteht, das Vereinsvermögen nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung zu bewirtschaften, kann jedenfalls dann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn die Satzung den Mitgliedern die Möglichkeit einräumt, die Auskehrung eines Überschusses aus der Vermögensverwaltung zu beschließen.“ Im Zusammenhang mit der Feststellung eines die Registereintragung hemmenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes stellte der BGH fest, dass ein solcher dann vorliegt, „wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, das heißt über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zu Gunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen“. Der BGH weiter: „Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind. Ein solches Hilfsmittel zur Erreichung des Hauptzwecks ist regelmäßig die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Verwaltung und Mehrung des Vereinsvermögens zugunsten des nichtwirtschaftlichen Vereinszwecks ist daher im Sinne des § 21 BGB eintragungsunschädlich. Die Grenze der Eintragungsfähigkeit ist aber dann erreicht, wenn der alleinige Vereinszweck die Verwaltung des Vereinsvermögens ist und diese auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zu Gunsten der Vereinsmitglieder abzielt, weil die Möglichkeit besteht, Gewinnentnahmen zu beschließen. In diesem Fall ist der Hauptzweck des Vereins nicht auf einen ideellen Zweck gerichtet.“

Nach Auffassung des BGH Ein kann ein rein vermögensverwaltender Verein, der seinen Mitgliedern die Möglichkeit verschafft, Gewinne zu entnehmen, im Ergebnis kein Idealverein sein. Die Eintragung wurde also seitens des Registergerichts zu Recht abgelehnt.“

Quelle: Vereins- und Stiftungszentrum

 

 

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Ab wann wirkt eine Satzungsänderung? https://www.tiefgang.net/ab-wann-wirkt-eine-satzungsaenderung/ Fri, 04 Jan 2019 23:05:01 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4683 [...]]]> Ein Verein ändert seine Satzung, das Vereinsregister erkennt diese nicht an. Und was zählt nun?

In dem Portal des Vereins- und Stiftungszentrums heißt es:

„Die Wirksamkeit geänderter Satzungsregelungen hängt von deren Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Registergerichts ab. Bei der Anmeldung der Änderung zur Eintragung müssen vom Vorstand insbesondere eine Abschrift des zugrundeliegenden Änderungsbeschusses sowie der Wortlaut der Satzung beigefügt werden. Sollte die Anmeldung vom Registergericht schließlich zurückgewiesen werden, ist der Verein beschwerdeberechtigt. So geschehen auch im vorliegenden Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg zu entscheiden hatte (Beschluss vom 13.11.2015 – Az. 12 W 1845/15). Hier kam es zu Unstimmigkeiten, nachdem das Registergericht nicht nur die geänderten Klauseln der Satzung auf den Prüfstand stellte, sondern auch die übrigen Bestimmungen gründlich untersuchte.

Eine zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung infolge derer eine bereits bestehende Satzungsbestimmung aus Sicht des Registergerichts nicht mehr aufrecht zu erhalten war, brachte den Stein ins Rollen. Der Verein legte gegen die Zurückweisung Beschwerde ein – mit Erfolg. Das OLG Nürnberg hielt die Änderungen der Satzung für inhaltlich zulässig. Allerdings hob es hervor, dass eine solche Prüfung grundsätzlich nicht in Frage zu stellen sei, denn es obliege dem Registergericht neben dem ordnungsgemäßen Zustandekommen des Änderungsbeschlusses auch dessen inhaltliche Zulässigkeit zu prüfen. Zu dieser Prüfung gehöre es überdies, auch unveränderte und im Laufe vorheriger Eintragungsverfahren nicht beanstandete Satzungsbestimmungen zu prüfen und gegebenenfalls zurückzuweisen.

In diesem Fall ging es gut für den Verein aus. Jedoch verdeutlicht dieses Beispiel, dass auch eine Überprüfung bestehender Regelungen, deren Inhalt nicht Gegenstand einer angemeldeten Änderung sein soll, unter Umständen unnötigem Ärger vorbeugen kann.“

Quelle: Vereins- und Stiftungszentrum

 

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Der Verein und das Register https://www.tiefgang.net/der-verein-und-das-register/ Fri, 22 Sep 2017 22:43:11 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=2210 [...]]]> Kultur ohne Vereine – kaum denkbar. Aber das Vereinsrecht ist nicht immer zu verstehen. Kein Grund zum Verzweifeln. In lockerer Folge wollen wir manche Dinge aufklaren. Heute: Der Namenszusatz ´e.V.` und seine Bedeutung.

Verein ist nicht gleich Verein. Es gibt Wirtschaftsvereine, die Lobbyarbeit betreiben oder auch andere Wirtschaftsinteressen bündeln. Ein Verein, der aber hinter seinem Namen „e.V.“ trägt, ist ein „eingetragener Verein“ – und zwar ins Vereinregister. Und damit sieht auch der Außenstehende: dieser Verein erfüllt bestimmte Bedingungen, ohne die er nämlcih deisen Zusatztitel nicht tragen dürfte oder darf. Denn: Ins Vereinsregister kann ein Verein grundsätzlich nur dann eingetragen werden, wenn dieser als Idealverein anzusehen ist, also keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Das heißt in der Regel auch, dass ein solcher Verein steuerlich begünstigt wird, also Spenden und öffentliche Zuwendungen vereinnahmen und Spendenbescheinigungen ausstellen  darf.

Dafür aber prüft das Registergericht vor jeder Eintragung, ob die Satzung auch ein nicht wirtschaftliches Gepräge erkennen lässt. Doch damit nicht genug: auch die tatsächlichen Verhältnisse des Vereins werden genau in Augenschein genommen. Somit soll verhindert werden, dass der Verein nicht bloß auf dem Papier einen nicht wirtschaftlichen Charakter aufweist. Kommt das Registergericht im Rahmen dieser Prüfung zu dem Schluss, ein Verein verfolge im Wesentlichen eine wirtschaftliche Zielsetzung, wird die Eintragung ins Vereinsregister zurückgewiesen.

So etwa im Fall, den das Kammergericht (KG) Berlin zu entscheiden hatte (Beschluss vom 03.06.2016 – Az. 22 W 122/15). Ein Verein, welcher die Registereintragung anstrebte, sollte laut Satzung neben Spenden, Mitgliedsbeiträgen und Mitteln aus Fundraisingmaßnahmen insbesondere durch „Einnahmen aus verkauften Leistungen“ finanziert werden. Hinter dieser Formulierung vermutete das Registergericht die Ausrichtung des Vereinszwecks auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und verweigerte die Eintragung. Auch eine abgeänderte Fassung der entsprechenden Satzungsregelung lehnte das Registergericht als nicht eintragungsfähig ab. Der Verein legte Beschwerde ein.

Zuvor war die Satzungsregelung dahingehend konkretisiert worden, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht den Hauptzweck des Vereins bilde. In diesem Zusammenhang hob das KG Berlin zur näheren Bewertung des Sachverhalts nochmals die zentralen Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes hervor. Sofern es sich bei selbigem nicht bloß um einen untergeordneten Nebenzweck handelt, sind die Voraussetzungen dann gegeben, wenn ein Verein unternehmerisch am Markt auftritt und dabei gegen Entgelt Leistungen für Dritte anbietet. Ob hierbei eine konkrete Gewinnerzielungsabsicht zugrunde liegt, ist nicht von Bedeutung. Auch die Anerkennung als gemeinnützige Organisation schließt die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht aus.

Der Senat des KG Berlin teilte zwar die Ansicht, dass die Satzungsänderung nur erfolgt sei, um die Eintragung ins Vereinsregister zu erlangen, jedoch argumentierte das Gericht weiter, dass dieser Umstand allein nicht ausreichend ist, um direkt auch einen beabsichtigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu unterstellen und eine Eintragung zurückzuweisen. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen hierauf schließen lassen. Solche konnten aber im vorliegenden Fall nicht vorgetragen werden. Die Beschwerde des Vereins war im Ergebnis erfolgreich. Das KG Berlin entschied, dass die Zurückweisung der Eintragung zu Unrecht erfolgte.

Weiterführender Link: vereine-stiftungen.de

(22. Sept. 2017, hl)

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