Sozialversicherungspflicht https://www.tiefgang.net Wed, 12 Aug 2026 10:06:46 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.1.3 Übergangsfrist und sozialrechtliche Realität https://www.tiefgang.net/uebergangsfrist-und-sozialrechtliche-realitaet/ https://www.tiefgang.net/uebergangsfrist-und-sozialrechtliche-realitaet/#respond Wed, 12 Aug 2026 10:06:42 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=14376 [...]]]> Das „Herrenberg“-Urteil sorgte bei Musikschulen und Honorarkräften für Panik. Dann kam eine Übergangsregelung. Damit ist aber nicht genug. Neue Urteil belegen das …

Unbehagen schwingt in vielen Musikschulen, Kulturvereinen und Bildungsträgern im Land mit. Da wird im Stadtteil der wöchentliche Instrumentalunterricht organisiert, dort leitet eine engagierte Honorarkraft ein kulturspartenübergreifendes Jugendprojekt. Man schätzt die Flexibilität, die freie Zusammenarbeit – und ignoriert dabei oft das schwebende Damoklesschwert, das seit Jahren über der Freiberuflichkeit in der Kulturpädagogik hängt. Zwar hat der Gesetzgeber mit einer Fristverlängerung den akuten Druck etwas abgefedert, doch die Grundproblematik bleibt ungelöst. Musikschulen und Träger stehen vor der Frage: Wie lange trägt die trügerische Sicherheit noch, bevor die Realität des Sozialrechts zuschlägt?

Der Ausgangspunkt: das Herrenberg-Urteil

Der Auslöser für diese anhaltende Verunsicherung liegt im Sommer 2022. Damals entschied das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 28.06.2022, Az. B 12 R 3/20 R) in einem Fall über eine Musiklehrkraft an einer kommunalen Musikschule. Die Richter urteilten, dass die Dozentin nicht selbstständig, sondern abhängig beschäftigt war.

Die Kriterien, die das Gericht damals anlegte, trafen die Kultur- und Bildungsszene hart: Wer fest in die organisatorischen Abläufe einer Einrichtung eingebunden ist, sich nach vorgegebenen Stundenplänen richten muss, Räume des Trägers nutzt und kein echtes unternehmerisches Risiko trägt, gilt sozialrechtlich als angestellt – völlig egal, was im Vertrag steht („Honorarkraft“ oder „freie Mitarbeit“).

Bereits frühzeitig wurde in früheren Analysen und Berichten darauf hingewiesen, welche Wucht diese Rechtsprechung entfalten wird (vgl. dazu die Analysen auch hier in Tiefgang: „Honorarkraft oder doch angestellt?“, 22.02.2025 und „Urteil bringt Musikschulen in Bedrängnis“, 20.04.2024). Denn während die Verträge oft Freiheit suggerieren, verlangt der organisatorische Alltag in Musikschulen meist nach engen Absprachen, festen Kurszeiten und gemeinsamen Auftrittsorten. Das Resultat war eine spürbare Panik vor massiven Nachforderungen der Sozialversicherungsträger für die Vergangenheit.

Der Gesetzgeber riss nach heftigen Protesten die juristische Notbremse: Um den Kollaps von Musikschulen, Volkshochschulen und freien Kulturträgern durch drohende, rückwirkende Sozialabgabenforderungen abzuwenden, wurde der Gesetzestext des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) um eine entscheidende Vorschrift ergänzt.

Die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV

Mit dem im Frühjahr 2025 eingeführten und zwischenzeitlich verlängerten § 127 SGB IV schuf der Gesetzgeber ein befristetes Moratorium. Die Vorschrift bewirkt, dass Lehrtätigkeiten, die nach den strengen Kriterien des Bundessozialgerichts eigentlich als abhängige Beschäftigung einzustufen wären, bis zum 31. Dezember 2027 unter bestimmten Bedingungen als fortgeltend selbstständig behandelt werden.

Das bedeutet konkret: Die Sozialversicherungsträger und die Deutsche Rentenversicherung (DRV) sehen vorübergehend von massiven Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit und die laufende Übergangszeit ab. Aber, die Regelung ist keineswegs ein Freibrief ohne Bedingungen. Sie greift nur dann, wenn beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die betroffene Lehrkraft dem Hinausschieben der Versicherungspflicht nochmals ausdrücklich zugestimmt hat.

Die Realität vor Gericht

Trotz dieses politischen Schutzschirms zeigen nun aber jüngere Entscheidungen (Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG, Urteil vom 31.03.2026, Az. L 10 BA 14/22)) der Sozialgerichtsbarkeit (unter anderem in Verfahren zur sozialrechtlichen Statusfeststellung, vgl. dazu auch die Einordnung beim Vereins- und Stiftungszentrum in „Freie Lehrtätigkeit und Sozialversicherungspflicht“), dass die Pforte für echte Selbstständigkeit im Unterrichtsbetrieb extrem schmal bleibt.

Und die Botschaft der Gerichte ist eindeutig: Die Übergangsregelung verschafft zwar den Einrichtungen wertvolle Zeit, ändert aber nichts an den Maßstäben ab dem 1. Januar 2028. Wer nach diesem Stichtag weiterhin mit Honorarkräften arbeiten will, muss den Beweis antreten, dass keine organisatorische Eingliederung vorliegt.

Was Träger und Vorständ*innen jetzt tun müssen

Die verbleibende Zeit bis Ende 2027 darf in Kulturvereinen und Bildungseinrichtungen nicht zum Abwarten verleiten. Folgende Schritte sind im Alltag essenziell:

  1. Vertrags-Check: Bestehende Honorarverträge auf die Voraussetzungen des § 127 SGB IV überprüfen und die notwendigen schriftlichen Einverständniserklärungen der Lehrkräfte einholen.
  2. Strukturprüfung: Kritisch analysieren, ob die freien Dozent*innen feste Stundenpläne erfüllen, Rauminfrastruktur des Trägers nutzen oder wie Angestellte in den Ablauf integriert sind.
  3. Weichenstellung für 2028: Rechtzeitig entscheiden, ob künftig reguläre sozialversicherungspflichtige Anstellungen geschaffen oder die Honorarverträge so umgestaltet werden, dass eine echte unternehmerische Freiheit (inklusive eigener Preisgestaltung und freier Zeiteinteilung) rechtssicher möglich ist.

Die Übergangsfrist ist zwar ein Puffer, löst jedoch das strukturelle Problem der Kulturpädagogik nicht dauerhaft. Wer die Frist ungenutzt verstreichen lässt, läuft sehenden Auges in die nächste finanzielle Krise. Bleibt festzuhalten: Die Schonfrist bis Ende 2027 ist kein Ruhekissen, sondern die letzte Chance, um Verträge und Strukturen rechtssicher aufzustellen. Wer jetzt nicht handelt, riskiert, dass der vermeintliche Rettungsanker nach dem Auslaufen der Frist zum Bumerang wird.


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Tipps, die wirklich helfen https://www.tiefgang.net/13583-2/ Thu, 09 Apr 2026 09:10:46 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=13583 [...]]]> Ein neu erschienener Ratgeber „Wissenswertes für (gemeinnützige) Vereine“ des Verlags markt intern ist eine lohnenswerte Investition für alle, die in der Verantwortung eines Vereins stehen. Er dient als Frühwarnsystem für kostspielige Fehler.

Manchmal liegt das Glück einer ganzen Gemeinschaft in den Händen weniger Personen, die nach Feierabend noch die Welt ein Stück besser machen wollen. Ob es die Leitung eines kleinen Heimatmuseums ist oder das Management eines Sportclubs – das Herzblut ist groß, doch der bürokratische Dschungel, der im Hintergrund wartet, ist oft noch größer. Als ich den neuen Ratgeber „Wissenswertes für (gemeinnützige) Vereine“ vom Mittelstandsverlag markt intern durchgeblättert habe, wurde mir schnell klar: Hier geht es um weit mehr als nur trockene Paragrafen. Es geht um die Existenzsicherung dessen, was unser Vereinsleben ausmacht.

Schon beim ersten Aufschlagen springt einem ein Satz entgegen, der die Realität vieler Ehrenamtlichen perfekt trifft: „In Vereinen lastet die Arbeit häufig auf wenigen Schultern.“ Doch genau hier beginnt die Gefahr. Wer sich leidenschaftlich um den Museumsbetrieb oder das nächste Konzert kümmert, verliert leicht den Blick für das Kleingedruckte der Finanzverwaltung.

Besonders spannend fand ich die Ausführungen zur Haftung der Vorständ*innen. Es ist fast schon erschreckend, wie schnell aus einem gut gemeinten Engagement eine persönliche Haftungsfalle werden kann. Wenn beispielsweise Vergütungen gezahlt werden, ohne dass die Lohnsteuer korrekt abgeführt wird, steht man plötzlich als Arbeitgeber*in in der Pflicht. Der Ratgeber warnt hier zu Recht: „In diesem Bereich lauern nämlich die größten finanziellen Gefahren.“ Man denke nur an den Klassiker: Ein Mitglied hilft regelmäßig bei der IT oder der Gartenpflege aus und erhält dafür eine kleine Entschädigung. Handelt es sich hier noch um eine Aufwandsentschädigung oder schon um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung?

Ein echtes Aha-Erlebnis bietet das Kapitel zur Scheinselbständigkeit. Stellen Sie sich vor, Ihr Chor engagiert über Jahre hinweg dieselbe freiberufliche Begleitung am Klavier. Wenn das Finanzamt oder die Rentenversicherung hier eine abhängige Beschäftigung wittert, können Nachzahlungen den Verein binnen kürzester Zeit in den Ruin treiben. Der Ratgeber liefert hier nicht nur die Theorie, sondern konkrete Checklisten und Beispiele, wie man solche Situationen rechtssicher gestaltet.

Auch das Thema Spendenrecht wird lebendig aufbereitet. Wer weiß schon genau, wann eine Spendenbescheinigung zur „Gefälligkeit“ wird und welche Haftung daraus resultiert? „Schon kleine Unterschiede in Sachverhalten können zu einer völlig anderen steuerlichen Beurteilung führen“, mahnt der Autor, selbst ehemaliger Finanzbeamter und später Steuerberater. Es ist diese Mischung aus mahnendem Zeigefinger und helfender Hand, die das Heft so wertvoll macht.

Für wen lohnt sich die Lektüre also? Ganz klar für alle, die im Vorstand Verantwortung tragen, für Schatzmeister*innen, die nachts ruhig schlafen wollen, und für alle Rechnungsprüfer*innen, die ihren Job ernst nehmen. Es ist ein Kompass für alle, die das Ehrenamt lieben, aber die Bürokratie fürchten. Der Ratgeber ist eine Investition in die Sicherheit des eigenen Vereins und damit letztlich in die Freiheit, sich wieder ganz auf die eigentliche Sache konzentrieren zu können – sei es die Kunst, der Sport oder das Soziale.

Erhältlich ist dieses gebündelte Wissen direkt beim Verlag und für gerade mal 11 Euro. Wer seinen Verein und sich selbst schützen möchte, findet den Ratgeber unter folgendem Link: shop.markt-intern.de

Es ist die passende Lektüre und ein Nachschlagewerk für alle, die verstehen, dass gute Vereinsarbeit eine solide Basis braucht, damit am Ende nicht die Bürokratie den Takt vorgibt, sondern die Begeisterung der Mitglieder.

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Honorarkraft oder doch angestellt? https://www.tiefgang.net/honorarkraft-oder-doch-angestellt/ Fri, 21 Feb 2025 23:24:09 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11520 [...]]]> Der Einsatz von Honorarkräften auch Risiken. So etwa mit Blick auf das Phänomen der Scheinselbstständigkeit. Hier Informationen zu neuen Regelungen.Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. macht auf neue Regelungen des Bundessozialgericghts aufmerksam:

„In vielen Vereinen spielen Honorarkräfte eine wesentliche Rolle. Vor allem dann, wenn vonseiten der Vereine Leistungen mit Unterrichtscharakter angeboten werden. Sind beispielsweise Tanztrainer, Musiklehrer oder Dozenten auf Honorarbasis tätig, so ist dies für den Verein, insbesondere mit Blick auf die nicht zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge in finanzieller Hinsicht oft vorteilhaft.

Allerdings birgt der Einsatz von Honorarkräften auch Risiken. So etwa mit Blick auf das Phänomen der Scheinselbstständigkeit. Denn sollte im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt werden, dass Honorarkräfte eigentlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt wurden bzw. werden, steuern betroffene Vereine mit Blick auf die dann nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge nicht selten in existenzbedrohende Gewässer.

Eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen zulasten von Vereinen bzw. Einrichtungen sowie eine strengere Prüfpraxis der Sozialversicherungsträger sorgten hier in der jüngsten Vergangenheit für starke Verunsicherung. Mit Blick auf die Handlungs- und Rechtssicherheit beim Einsatz von selbstständigen Lehrkräften hat der Bundesrat nun einer Übergangsregelung zugestimmt.

Reaktion auf „Herrenberg-Urteil“

Die Liste der (gerichtlichen) Verfahren, welche Sozialversicherungsträger gegen Vereine führten, die ihrerseits wiederum selbstständige Lehrkräfte beschäftigten, ist lang. Eine Vielzahl dieser Verfahren nahm kein gutes Ende für Vereine bzw. Bildungseinrichtungen.

Spätestens aber mit dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2022 dramatisierte sich die Situation beim Einsatz von selbstständigen Lehrkräften erheblich. Im Rahmen dieses Urteils wurde die abhängige Beschäftigung einer Musikschullehrkraft festgestellt, welche an einer städtischen Musikschule tätig war. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung hatte die betriebliche Eingliederung und das unternehmerische Risiko der Lehrkraft nach Auffassung des BSG einen deutlich höheren Stellenwert, als der eigentlich vereinbarte Parteiwillen hinsichtlich einer selbstständigen Beschäftigung. Ausschlaggebende Indizien, welche aus der Sicht des Gerichts für eine abhängige Beschäftigung sprechen, waren dabei etwa:

  • Nutzung von Räumlichkeiten des Auftraggebers,
  • Das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte,
  • Die Zuweisung der Teilnehmer durch den Auftraggeber,
  • Das Fehlen von eigenen unternehmerischen Chancen und Risiken.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger leiteten hieraus maßgebliche Kriterien zur Einordnung einer (selbstständigen) Beschäftigung ab. Dies hatte nicht nur eine verschärfte Prüfpraxis zulasten freiberuflicher Lehrkräfte zur Folge, sondern auch eine erhebliche Verunsicherung aufseiten betroffener Einrichtungen im gesamten Bundesgebiet.

Übergangsregelung: Sozialversicherung auf das Jahr 2027 verschoben

Der Bundesrat hat am 14.02.2025 einem Gesetz zugestimmt, welches die Sozialversicherungspflicht von Honorarkräften auf das Jahr 2027 verschiebt. Der Bundestag hatte im Rahmen der Gesetzesbegründung zuvor bereits auf die existenzielle Gefährdung betroffener Einrichtungen hingewiesen, welche sich teils mit hohen Nachforderungen konfrontiert sehen.

Weiter heißt es vonseiten des Bundesrates zur Übergangsregelung:

„Angesichts der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung dieses Bildungsbereichs soll daher übergangsweise von einer ansonsten zwingenden Nachforderung abgesehen werden. Wird bei einer Prüfung die Versicherungspflicht der Lehrkraft festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht dem Gesetz nach erst ab dem 1. Januar 2027. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind und die betroffene Lehrkraft zustimmt.“

Bezugnehmend auf die neue Rechtslage wird nunmehr das Vierte Sozialgesetzbuch (SGB IV) entsprechend geändert und in § 127 SGB IV eine Bestimmung zur Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten aufgenommen. Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Bundesrat bittet um praxisnahe Lösung

Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung im Rahmen einer Entschließung schnellstmöglich eine praxisnahe Lösung für diese Fragestellung zu finden, um eine statusrechtlich abgesicherte Beschäftigung von selbstständigen Lehrkräften zu ermöglichen.

Zugehörige Drucksachen zu diesem Gesetzgebungsverfahren sind hier abrufbar.“

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