Vereinshaftung – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Fri, 12 Sep 2025 16:03:59 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.3 Das „Zukunftspakt Ehrenamt“ für Vereine https://www.tiefgang.net/das-zukunftspakt-ehrenamt-fuer-vereine/ Fri, 12 Sep 2025 22:01:00 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=12430 [...]]]> Im September 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der das Ehrenamt in Deutschland auf vielen Ebenen stärken soll. Dieser „Zukunftspakt Ehrenamt“ ist eine gute Nachricht für Vereine und freiwillig Engagierte.

Von steuerlichen Erleichterungen bis hin zu rechtlicher Absicherung – die geplanten Änderungen entlasten Ehrenamtliche und ihre Organisationen spürbar. Wir geben dir einen Überblick über die wichtigsten Punkte.

Weniger Bürokratie für Vereine

Die Bürokratie ist oft eine große Hürde für kleine Vereine. Das soll sich nun ändern. Mit den neuen Regelungen werden viele Abläufe einfacher:

  • Umsatzgrenze wird angehoben: Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steigt auf 50.000 Euro. Das heißt, kleine Vereine müssen ihre Gewinne bis zu dieser Grenze nicht mehr mit Körperschafts- und Gewerbesteuer belasten. Das spart nicht nur Geld, sondern auch viel Aufwand.
  • Wegfall der zeitnahen Mittelverwendung: Die Pflicht, Einnahmen innerhalb von zwei Jahren auszugeben, entfällt für rund 90 Prozent der Vereine. Dies gilt für alle gemeinnützigen Organisationen, deren jährliche Einnahmen 100.000 Euro nicht überschreiten. Diese Regelung kommt vor allem ehrenamtlich geführten Vereinen zugute, die oft keine steuerliche Beratung haben.
  • Vereinfachte Einnahmenzuordnung: Wenn ein Verein jährlich weniger als 50.000 Euro einnimmt, muss er Einnahmen nicht mehr kompliziert dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem Zweckbetrieb zuordnen. Das vereinfacht die Buchführung enorm.

Höhere Pauschalen

Wer sich ehrenamtlich engagiert, soll für seine Zeit auch fair entlohnt werden können. Die Pauschalen für Übungsleiter*innen und Ehrenamtliche werden erhöht:

  • Die Übungsleiterpauschale steigt von 3.000 Euro auf 3.300 Euro im Jahr.
  • Die Ehrenamtspauschale steigt von 840 Euro auf 960 Euro im Jahr.

Diese Anpassung erkennt die wertvolle Arbeit an und entlastet Freiwillige finanziell.

Erweitertes Haftungsprivileg

Ein großes Hindernis für viele, sich ehrenamtlich zu engagieren, ist die Angst vor Haftungsrisiken. Die Bundesregierung will dieses Problem nun angehen:

  • Haftungsgrenze wird angehoben: Bisher galt die Haftungserleichterung nur für Ehrenamtliche, die maximal 840 Euro im Jahr erhielten. Diese Grenze wird auf 3.300 Euro angehoben und orientiert sich damit an der Übungsleiterpauschale.
  • Schutz vor Haftung bei leichter Fahrlässigkeit: Wer sich im Verein engagiert und dabei einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht, muss dafür nicht haften. Das schafft mehr Rechtssicherheit für alle, die sich engagieren wollen.

Weitere wichtige Neuerungen

Der Gesetzentwurf enthält noch weitere Anpassungen, die das Ehrenamt modernisieren und stärken:

  • E-Sport wird als gemeinnützig anerkannt: Sportvereine können nun auch den E-Sport als gemeinnützigen Zweck verfolgen. Dabei soll auch die Suchtprävention eine wichtige Rolle spielen.
  • Photovoltaik-Anlagen: Die Installation und der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen auf Vereinseigentum gefährdet in Zukunft nicht mehr den Status der Gemeinnützigkeit. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Energiewende.

Die beschlossenen Maßnahmen sind ein wichtiger erster Schritt zur Umsetzung des „Zukunftspakts Ehrenamt“ und eine pragamtische Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Engagement.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

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Haftung bei unterbliebener Eintragung https://www.tiefgang.net/haftung-bei-unterbliebener-eintragung/ Fri, 01 Mar 2019 23:54:32 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4938 [...]]]> Einen Verein gründen und Gutes tun, das ist an sich eine gesellschaftlich ehrenvolle Sache. Doch sollte man wissen, warum der Eintrag ins Vereinsregister durchaus gewichtig sein kann.

Beim Vereins- und Stiftungszentrum heißt es dazu: 

„Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird mit Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig (sog. Idealverein). Die Erlangung der Rechtsfähigkeit ist mit Blick auf etwaige Haftungsrisiken von entscheidender Bedeutung. Denn für Geschäfte, die im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins abgeschlossen werden, haften die handelnden Personen persönlich. So jedenfalls geschah es im folgenden Fall. Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde das Gründungsmitglied eines Vereins, welcher eben nicht im Vereinsregister eingetragen war, per behördlichem Bescheid für rückständige Sozialversicherungsbeiträge persönlich in Haftung genommen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch und die darauffolgende erstinstanzliche Klage des Vereinsmitglieds blieben ohne Erfolg und der Fall landete vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. März 2016, Az. L 1 KR 377/14).

Zweck des Vereins war die Organisation von Selbsthilfemaßnahmen für Langzeitarbeitslose. Hierzu unterhielt er drei Verkaufsläden. In diesen Läden konnten Haushaltsgeräte gespendet werden, welche anschließend an Bedürftige verkauft wurden. Zusätzlich wurden auch Maler- und Transportdienstleistungen angeboten. Hierzu wurden zeitweilig sogar 59 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach knapp zweijähriger Tätigkeit ging der Verein in Insolvenz. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren Forderung für Löhne und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 233.000 Euro offen.

Das Registergericht hatte zuvor die Eintragung in das Vereinsregister abgelehnt, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Auch der Senat des LSG Berlin-Brandenburg kam zu dem Schluss, dass es sich im vorliegenden Fall um einen nicht eintragungsfähigen „Volltypus eines unternehmerischen Vereins“ handelt. Dieser zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass er an einem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Durch den Betrieb der Verkaufsläden und das Angebot der Maler- und Transportdienstleistungen wies der Verein des klagenden Gründungsmitgliedes diese Eigenschaften auf. Dabei ist unerheblich, ob das erzielte Entgelt kostendeckend oder sogar verlustbringend war.

Die wirtschaftliche Tätigkeit war auch kein bloßer Nebenzweck zum satzungsgemäßen Hauptzweck. Im Rahmen des sog. Nebenzweckprivilegs, dient die wirtschaftliche Betätigung der Erreichung der ideellen Ziele eines Vereins. Die wirtschaftliche Betätigung muss dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck allerdings zu- und untergeordnet sein und gewissermaßen die Eigenschaften eines „Hilfsmittels“ aufweisen. Solange diese Umstände beachtet werden, kann somit auch ein Idealverein wirtschaftlich tätig werden. Im streitgegenständlichen Fall war aber auch hiervon nicht auszugehen.

Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass, auch, wenn die Satzung des Vereins nach Ihrem Wortlaut eine rein ideelle Zielsetzung festschreibt, dennoch die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit zur abschließenden Beurteilung heranzuziehen ist. Unter Berücksichtigung der unterhaltenen Geschäfte, des Dienstleistungsangebotes und der zeitweisen Beschäftigung von 59 Arbeitnehmern kann nach Ansicht des Gerichts hier bereits von einem kleinen mittelständigen Unternehmen gesprochen werden. Eine derartige unternehmerische Tätigkeit kann nicht mehr in der Rechtsform des Vereins verfolgt werden, zumal sich der Verein in unmittelbare Konkurrenz zu am Markt tätigen Dienstleistern begeben hat. Vor diesem Hintergrund entschied das Gericht, dass die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen vom Vereinsmitglied zu zahlen sind.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

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