Vereins- und Stiftungszentrum klärt auf über:

Haftung bei unterbliebener Eintragung

Manche Register zieht man, in andere sollte man sich eintragen. (Foto: Uli Schu / Pixabay)

Einen Verein gründen und Gutes tun, das ist an sich eine gesellschaftlich ehrenvolle Sache. Doch sollte man wissen, warum der Eintrag ins Vereinsregister durchaus gewichtig sein kann.

Beim Vereins- und Stiftungszentrum heißt es dazu: 

„Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird mit Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähig (sog. Idealverein). Die Erlangung der Rechtsfähigkeit ist mit Blick auf etwaige Haftungsrisiken von entscheidender Bedeutung. Denn für Geschäfte, die im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins abgeschlossen werden, haften die handelnden Personen persönlich. So jedenfalls geschah es im folgenden Fall. Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde das Gründungsmitglied eines Vereins, welcher eben nicht im Vereinsregister eingetragen war, per behördlichem Bescheid für rückständige Sozialversicherungsbeiträge persönlich in Haftung genommen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch und die darauffolgende erstinstanzliche Klage des Vereinsmitglieds blieben ohne Erfolg und der Fall landete vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. März 2016, Az. L 1 KR 377/14).

Zweck des Vereins war die Organisation von Selbsthilfemaßnahmen für Langzeitarbeitslose. Hierzu unterhielt er drei Verkaufsläden. In diesen Läden konnten Haushaltsgeräte gespendet werden, welche anschließend an Bedürftige verkauft wurden. Zusätzlich wurden auch Maler- und Transportdienstleistungen angeboten. Hierzu wurden zeitweilig sogar 59 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach knapp zweijähriger Tätigkeit ging der Verein in Insolvenz. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren Forderung für Löhne und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 233.000 Euro offen.

Das Registergericht hatte zuvor die Eintragung in das Vereinsregister abgelehnt, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Auch der Senat des LSG Berlin-Brandenburg kam zu dem Schluss, dass es sich im vorliegenden Fall um einen nicht eintragungsfähigen „Volltypus eines unternehmerischen Vereins“ handelt. Dieser zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass er an einem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Durch den Betrieb der Verkaufsläden und das Angebot der Maler- und Transportdienstleistungen wies der Verein des klagenden Gründungsmitgliedes diese Eigenschaften auf. Dabei ist unerheblich, ob das erzielte Entgelt kostendeckend oder sogar verlustbringend war.

Die wirtschaftliche Tätigkeit war auch kein bloßer Nebenzweck zum satzungsgemäßen Hauptzweck. Im Rahmen des sog. Nebenzweckprivilegs, dient die wirtschaftliche Betätigung der Erreichung der ideellen Ziele eines Vereins. Die wirtschaftliche Betätigung muss dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck allerdings zu- und untergeordnet sein und gewissermaßen die Eigenschaften eines „Hilfsmittels“ aufweisen. Solange diese Umstände beachtet werden, kann somit auch ein Idealverein wirtschaftlich tätig werden. Im streitgegenständlichen Fall war aber auch hiervon nicht auszugehen.

Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass, auch, wenn die Satzung des Vereins nach Ihrem Wortlaut eine rein ideelle Zielsetzung festschreibt, dennoch die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit zur abschließenden Beurteilung heranzuziehen ist. Unter Berücksichtigung der unterhaltenen Geschäfte, des Dienstleistungsangebotes und der zeitweisen Beschäftigung von 59 Arbeitnehmern kann nach Ansicht des Gerichts hier bereits von einem kleinen mittelständigen Unternehmen gesprochen werden. Eine derartige unternehmerische Tätigkeit kann nicht mehr in der Rechtsform des Vereins verfolgt werden, zumal sich der Verein in unmittelbare Konkurrenz zu am Markt tätigen Dienstleistern begeben hat. Vor diesem Hintergrund entschied das Gericht, dass die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen vom Vereinsmitglied zu zahlen sind.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

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