Vermögensverwaltung – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Thu, 30 Apr 2020 10:14:07 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.5 Falsche Umsatzsteuer im Verein? https://www.tiefgang.net/falsche-umsatzsteuer-im-verein/ Fri, 01 May 2020 22:10:46 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=6855 [...]]]> Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und ideeller Bereich – bei derart komplexen Vereinsbereichen kann man schon mal falsch liegen. Das sieht auch der BFH so, wenn denn alles bezahlt wird.

Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. informiert über ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zu falsch ausgewiesener Umsatzsteuer in Vereinen:

„Mit Blick auf das komplexe Vier-Sphären-Modell der Gemeinnützigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und ideeller Bereich) kann es bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Leistungen durchaus vorkommen, dass diese im Ergebnis nicht korrekt zugeordnet werden. Differenzen mit dem Finanzamt können hier die unerwünschte Folge sein. Einen solchen Fall hatte der BFH zu entscheiden (Urteil vom 13.12.2018, Az. V R 4/18). Hier hatte ein gemeinnütziger Verein satzungsgemäß Beratungsleistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht. Das zuständige Finanzamt rügte den durch den Verein ausgewiesenen ermäßigten Umsatzsteuersatz und ordnete die Leistungen vielmehr dem für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geltenden Regelsteuersatz zu.

Der Verein passte daraufhin den Umsatzsteuersatz an, ging aber dennoch gerichtlich gegen die Entscheidung des Finanzamtes vor. Die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg und der ermäßigte Umsatzsteuersatz konnte auf die entgeltliche Einzelberatung von Verbrauchern angewendet werden. Hiergegen wandte sich die Revision des Finanzamtes, welches nach wie vor die Ansicht vertrat, die Leistungen unterlägen dem Regelsteuersatz. Die Entscheidung des BFH erörterte vor diesem Hintergrund Näheres zur Berichtigung von Rechnungen bei falsch ausgewiesenem Umsatzsteuersatz.

Der BFH wies auf folgendes hin: „Hat der Unternehmer [im vorliegenden Fall der Verein] in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 [des Umsatzsteuergesetztes] UStG auch den Mehrbetrag.“

Der Verein schuldete also die Umsatzsteuer, trotz dessen, dass diese zu hoch ausgewiesen und diese Ausweisung auf Veranlassung des Finanzamts geschah. Die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ist abzuführen. Soll ein anderer Satz geltend gemacht werden, weil beispielsweise statt des ermäßigten Steuersatzes von 7% der Regelsatz von 19% angegeben wurde, bedarf es einer entsprechenden Berichtigung der Steuerschuld. Diese Berichtigung kann aber nach Auffassung des BFH nur unter Berücksichtigung des Verfahrens nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG erfolgen. Dem Rechnungsempfänger ist zunächst eine neue Rechnung auszustellen. Die vom Rechnungsempfänger ggf. geltend gemachte Vorsteuer ist zurückzuerstatten. Der Rechnungsaussteller hat die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages gesondert schriftlich beim Finanzamt zu beantragen. Nach Zustimmung des Finanzamtes ist die Berichtigung für den entsprechenden Besteuerungszeitraum nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben für die Änderung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen.

Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen gern weiter! Treten Sie hierzu einfach per Telefon, Mail oder über das Kontaktformular mit uns in Verbindung. Interessante Vorträge mit allerhand Wissenswertem rund um die Themen Vereine, Stiftungen und Gemeinnützigkeit finden Sie auch in unserer Mediathek.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

 

 

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Die Krux mit der Umsatzsteuer https://www.tiefgang.net/die-krux-mit-der-umsatzsteuer/ Fri, 03 May 2019 22:56:59 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=5215 [...]]]> Vereine stehen einem komplexen Steuerrecht gegenüber. Wenn es falsch läuft, kann man aber Abhilfe schaffen.

Mit Blick auf das komplexe Vier-Sphären-Modell der Gemeinnützigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und ideeller Bereich) kann es bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Leistungen durchaus vorkommen, dass diese im Ergebnis nicht korrekt zugeordnet werden. Differenzen mit dem Finanzamt können hier die unerwünschte Folge sein. Einen solchen Fall hatte der BFH zu entscheiden (Urteil vom 13.12.2018, Az. V R 4/18). Hier hatte ein gemeinnütziger Verein satzungsgemäß Beratungsleistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht. Das zuständige Finanzamt rügte den durch den Verein ausgewiesenen ermäßigten Umsatzsteuersatz und ordnete die Leistungen vielmehr dem für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geltenden Regelsteuersatz zu.

Der Verein passte daraufhin den Umsatzsteuersatz an, ging aber dennoch gerichtlich gegen die Entscheidung des Finanzamtes vor. Die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg und der ermäßigte Umsatzsteuersatz konnte auf die entgeltliche Einzelberatung von Verbrauchern angewendet werden. Hiergegen wandte sich die Revision des Finanzamtes, welches nach wie vor die Ansicht vertrat, die Leistungen unterlägen dem Regelsteuersatz. Die Entscheidung des BFH erörterte vor diesem Hintergrund Näheres zur Berichtigung von Rechnungen bei falsch ausgewiesenem Umsatzsteuersatz.

Der BFH wies auf folgendes hin: „Hat der Unternehmer [im vorliegenden Fall der Verein] in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 [des Umsatzsteuergesetztes] UStG auch den Mehrbetrag.“

Der Verein schuldete also die Umsatzsteuer, trotz dessen, dass diese zu hoch ausgewiesen und diese Ausweisung auf Veranlassung des Finanzamts geschah. Die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ist abzuführen. Soll ein anderer Satz geltend gemacht werden, weil beispielsweise statt des ermäßigten Steuersatzes von 7% der Regelsatz von 19% angegeben wurde, bedarf es einer entsprechenden Berichtigung der Steuerschuld. Diese Berichtigung kann aber nach Auffassung des BFH nur unter Berücksichtigung des Verfahrens nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG erfolgen. Dem Rechnungsempfänger ist zunächst eine neue Rechnung auszustellen. Die vom Rechnungsempfänger ggf. geltend gemachte Vorsteuer ist zurückzuerstatten. Der Rechnungsaussteller hat die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages gesondert schriftlich beim Finanzamt zu beantragen. Nach Zustimmung des Finanzamtes ist die Berichtigung für den entsprechenden Besteuerungszeitraum nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben für die Änderung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen.

Quelle: vereine-stiftungen.de

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Ein Verein ist keine Vermögensverwaltung https://www.tiefgang.net/ein-verein-ist-keine-vermoegensverwaltung/ Fri, 11 Jan 2019 23:09:36 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4685 [...]]]> Ein Verein, der nur zur Verwaltung seines Vereinsvermögens besteht? Das reicht nicht, so entschiedne nun Richter des Bundesgerichtshofs. Aus gutem Grund.

In dem Portal des Vereins- und Stiftungszentrums heißt es:

„Ein Verein begehrte die Eintragung ins Vereinsregister. Der zentrale Vereinszweck sollte im Wesentlichen darin bestehen, eigenes Vereinsvermögen zu verwalten. In § 2 der Vereinssatzung hieß es dementsprechend: „Zweck des Vereins ist das Halten und Verwalten des durch freiwillige Beiträge der Mitglieder erworbenen Vereinsvermögens nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung, so dass der Verein am Markt nicht in unternehmerischer Funktion auftritt und weder ein Unternehmen noch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet.“ Mitgliedsbeiträge wurden nicht erhoben, jedoch stand es den Mitgliedern frei, freiwillige Beiträge zu entrichten. Die Satzung ermöglichte weiterhin die Auskehrung von Überschüssen aus der Vermögensverwaltung auf Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Vor diesem Hintergrund verweigerte das zuständige Registergericht jedoch die Anmeldung zur Eintragung und begründete dies damit, dass eine Eintragung grundsätzlich nur dann möglich sei, sofern der Vereinszweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Ein Verein dessen bloßer Zweck in der Verwaltung des von den Mitgliedern eingezahlten Vermögens liege, könne, gemessen an dieser Voraussetzung, nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Eine gegen die Eintragungsablehnung gerichtete Beschwerde des Vereins blieb ohne Erfolg. Die Streitsache ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH – Beschluss vom 11.09.2018, Az. II ZB 11/17).

Der BGH schloss sich der Auffassung des Beschwerdegerichts an. „Ein Verein, dessen alleiniger satzungsgemäßer Zweck darin besteht, das Vereinsvermögen nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung zu bewirtschaften, kann jedenfalls dann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn die Satzung den Mitgliedern die Möglichkeit einräumt, die Auskehrung eines Überschusses aus der Vermögensverwaltung zu beschließen.“ Im Zusammenhang mit der Feststellung eines die Registereintragung hemmenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes stellte der BGH fest, dass ein solcher dann vorliegt, „wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, das heißt über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zu Gunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen“. Der BGH weiter: „Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind. Ein solches Hilfsmittel zur Erreichung des Hauptzwecks ist regelmäßig die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Verwaltung und Mehrung des Vereinsvermögens zugunsten des nichtwirtschaftlichen Vereinszwecks ist daher im Sinne des § 21 BGB eintragungsunschädlich. Die Grenze der Eintragungsfähigkeit ist aber dann erreicht, wenn der alleinige Vereinszweck die Verwaltung des Vereinsvermögens ist und diese auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zu Gunsten der Vereinsmitglieder abzielt, weil die Möglichkeit besteht, Gewinnentnahmen zu beschließen. In diesem Fall ist der Hauptzweck des Vereins nicht auf einen ideellen Zweck gerichtet.“

Nach Auffassung des BGH Ein kann ein rein vermögensverwaltender Verein, der seinen Mitgliedern die Möglichkeit verschafft, Gewinne zu entnehmen, im Ergebnis kein Idealverein sein. Die Eintragung wurde also seitens des Registergerichts zu Recht abgelehnt.“

Quelle: Vereins- und Stiftungszentrum

 

 

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Vermietung als Zweckbetrieb https://www.tiefgang.net/vermietung-als-zweckbetrieb/ Fri, 31 Aug 2018 22:28:27 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4027 [...]]]> Vereine vermieten nicht selten Räume an andere gemeinnützige Einrichtungen. Das ist regelmäßig aber steuerlich nicht begünstigt. Die Überlassung von Immobilien ist für sich genommen aber kein gemeinnütziger Zweck.

Das ist auch nicht anders, wenn der Mieter selbst gemeinnützig ist und die Mietsache für seine steuerbegünstigten Zwecke nutzt.

Zwar ist es nach § 58 Nr. 5 Abgabenordnung unschädlich, wenn eine gemeinnützige Einrichtung ihre Räume anderen gemeinnützigen Organisationen überlässt. Das ist aber lediglich eine Ausnahme vom gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit. Die entgeltliche Überlassung der Räume ist nicht begünstigt – außer als Vermögensverwaltung bei langfristiger Vermietung. Es spielt keine Rolle, dass der Mieter gemeinnützig ist und die Räume für steuerbegünstigte Zwecke nutzt. Als Zweckbetrieb begünstigt ist die Vermietung deswegen nur in unmittelbaren Zusammenhang mit den eigenen satzungsmäßigen Tätigkeiten. Hier gelten die allgemeinen Anforderungen an Zweckbetriebe nach § 65 Abgabenordnung: Die Vermietung muss dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen; sie muss notwendig sein, um diesen Zwecke zu erreichen; und darf zu nicht begünstigten Betrieben (also anderen nicht gemeinnützigen Vermietern) nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Anerkannt sind hier insbesondere:

  • die Vermietung von Sportanlage (Hallen, Plätze aber auch Sportgeräte) an Mitglieder.
  • Die Überlassung an Nichtmitglieder ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb  bei Jugendherbergen, Schullandheimen usf. an Jugendliche und deren Betreuer
  • die Überlassung von Räumen bei Pflege- und Betreuungseinrichtungen (z.B. betreutes Wohnen).
  • Die bloße Raumvermietung ohne entsprechende Betreuungsleistungen ist aber nicht begünstigt.
  • die Zimmervermietung bei Freizeit- und Erholungseinrichtungen für bedürftige Personengruppen im Rahmen der Wohlfahrtspflege

Es sind aber weitere Fälle denkbar, bei denen die Vermietung in unmittelbaren Zusammenhang mit den eigenen Satzungszweck steht, z.B.:

  • Die Vermietung von Ateliers an Künstler – aber nur in unmittelbarem Zusammenhang mit eigenen Kunstprojekten (z.B. aktuellen Ausstellungen).
  • Die Überlassung von Probenräumen an Musiker, Musikschüler usf. Das muss aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Satzungszwecken stehen.

Das wäre z.B. bei Musikschulen der Fall. Fehlt der enge Zusammenhang, ist die Vermietung nicht begünstig. Überlässt beispielsweise ein Bildungsträger seine Räume an Dozenten, die dort eigene Bildungsveranstaltungen durchführen, ist das kein Zweckbetrieb. Liegt kein Zweckbetrieb vor, fällt die Vermietung grundsätzlich in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Eine steuerbegünstige Vermögensverwaltung liegt nur vor, wenn die Vermietung auf längere Dauer erfolgt. Die Finanzverwaltung nimmt das an, wenn der Vertrag auf mehr als 6 Monate angelegt ist.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 348 (9/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer www.vereinsknowhow.de.

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