wirtschaftlicher Verein https://www.tiefgang.net Tue, 11 Aug 2026 08:46:29 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.1 Wer Wind sät, erntet Missverständnisse https://www.tiefgang.net/wer-wind-saet-erntet-missverstaendnisse/ https://www.tiefgang.net/wer-wind-saet-erntet-missverstaendnisse/#respond Tue, 11 Aug 2026 08:45:55 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=14367 [...]]]> Es war eine dieser Meldungen, die wie ein Lauffeuer durch die sozialen Netzwerke und Redaktionsstuben zog: Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) plane, Vereine stärker zur Kasse zu bitten. Was war da los?

Die Rede war von der Streichung eines Freibetrags und der Einführung einer strikten Freigrenze, die im Zuge des Referentenentwurfs für das Einkommensteuerreformgesetz 2027 die Gemüter erhitzte. Die Opposition tobte, Verbände sprachen von einem „fatalen Signal“ an das Ehrenamt, und kurz darauf ruderte der Minister zurück mit den Worten: „Durch die öffentliche Debatte der letzten Tage ist allerdings der Eindruck entstanden, wir würden es den Tausenden Ehrenamtlichen in unseren Vereinen schwer machen wollen.“ (Lars Klingbeil, dpa, 10.08.2026).

Doch Moment: Handelte es sich hierbei schlicht um ein Missverständnis der Öffentlichkeit oder um eine unglückliche, weil unpräzise politische Kommunikation des Ministeriums? Um diese Frage zu beantworten, lohnt sich ein Blick ins deutsche Vereinsrechts und die Abgabenordnung – dort, wo der feine Unterschied zwischen gemeinnützigem Engagement und wirtschaftlichem Zweckbetrieb über Sein oder Nichtsein entscheidet.

Das Fundament: Was regelt das Vereinsgesetz?

Um zu verstehen, wer von steuerlichen Änderungen überhaupt betroffen sein kann, müssen wir ganz vorne anfangen. Die rechtliche Basis eines jeden Vereins in Deutschland bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kombination mit dem Bundesvereinsgesetz (des Bundesministeriums des Innern, kurz BMI). Das Vereinsgesetz regelt primär die Organisation, die Rechte und Verbote von Vereinigungen sowie die Freiheit, sich zu organisieren (Artikel 9 Grundgesetz).

Im BGB wird zwischen zwei grundlegenden Typen unterschieden:

Der ideelle Verein (§ 21 BGB): Das ist die klassische Heimat für die überwältigende Mehrheit der Vereine in Deutschland. Er verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck. Hierzu zählen Sportvereine, Musikvereine, Chöre, Tierschutz- oder Heimatvereine.

Der wirtschaftliche Verein (§ 22 BGB): Ein Verein, dessen Hauptzweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet). Er erlangt die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung, ist aber im Vereinsalltag die absolute Ausnahme.

Gemeinnützigkeit vs. steuerpflichtiger Wirtschaftsverein

Die Krux im Fall Klingbeil lag von Beginn an in einer begrifflichen Unschärfe: Wer in Deutschland das Wort „Verein“ hört, denkt an den Sportverein um die Ecke. Das Finanzministerium meinte im Entwurf jedoch etwas ganz anderes – nämlich steuerpflichtige Körperschaften, Wirtschaftsvereine und Verbände.

Hier greift das Steuerrecht (die Abgabenordnung, AO):

Gemeinnützige Vereine: Sobald ein Verein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist (weil er beispielsweise mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke wie Kunst und Kultur fördert), genießt er weitreichende Steuerprivilegien. Er ist von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer weitgehend befreit.

Körperschaftssteuerpflichtige (Wirtschafts-)Vereine: Das sind Zusammenschlüsse, die eben nicht gemeinnützig sind – etwa reine Wirtschaftsverbände, bestimmte Berufsorganisationen, kommerziell agierende Clubs oder Vereine, die massiven, nicht-begünstigten Vermögens- oder Gewerbebetrieb unterhalten. Diese unterliegen voll der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Des Teufels Detail: Freibetrag versus Freigrenze

Warum aber regte sich überhaupt so viel Widerstand? Der Referentenentwurf sah vor, für diese steuerpflichtigen Körperschaften den bisherigen Freibetrag von 5.000 Euro durch eine Freigrenze von 1.000 Euro zu ersetzen.

Der Freibetrag (bisher): Er funktioniert wie ein Schutzschild. Selbst wenn ein steuerpflichtiger Verein Gewinne erwirtschaftet, blieben die ersten 5.000 Euro komplett steuerfrei. Nur der Betrag, der über 5.000 Euro hinausging, wurde versteuert.

Die Freigrenze (geplant): Hier drohte die harte Kante. Beträgt der Gewinn beispielsweise 1.050 Euro, würde bei einer Freigrenze von 1.000 Euro nicht etwa nur der Überschuss (50 Euro) besteuert, sondern das gesamte Einkommen.

Es war also (wieder mal) ein hausgemachtes Kommunikationsproblem in Klingbeils Ressort. Das Ministerium verteidigte sich: Im juristischen und steuerlichen Jargon sei völlig klar, dass ein gemeinnütziger Musikverein oder Sportverein gar nicht unter die Kategorie „steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen“ falle, solange er sich im Rahmen seiner gemeinnützigen Zwecke bewegt. Der Entwurf zielte angeblich nur und explizit auf steuerpflichtige Verbände und Wirtschaftsvereine ab. Wer jedoch in der Realität Gesetzentwürfe liest, stolpert über den pauschalen Oberbegriff. Wenn in einem Atemzug von der Belastung von Vereinen gesprochen wird, ohne im ersten Satz gebetsmühlenartig die Differenzierung nach Paragraf 51 AO zu wiederholen, schrillen an der Basis zu Recht die Alarmglocken. Minister Klingbeil räumte dieses Dilemma indirekt ein, als er betonte: „Durch die öffentliche Debatte der letzten Tage ist allerdings der Eindruck entstanden, wir würden es den Tausenden Ehrenamtlichen in unseren Vereinen schwer machen wollen“ (Lars Klingbeil, ebenso dpa, 10.08.2026).

Schauen wir uns nun an, wie sich diese steuerlichen Mechanismen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) anhand konkreter Beispiele aus der Praxis auf verschiedene Vereinstypen auswirken und wo die echten Stolpersteine liegen. Wie schaut die Realität hinter diesen steuerlichen Mechanismen aus? Und welche konkreten Vereine trifft das Gesetz wirklich? Schauen wir in die Werkzeugkiste des Steuer- und Vereinsrechts.

Das Zusammenspiel von Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer

Um zu verstehen, warum etwa ein gemeinnütziger Musikverein anders dasteht als ein kommerziell ausgerichteter Wirtschaftsverband, müssen drei Steuerarten unterschieden werden:

  1. Die Körperschaftsteuer: Sie besteuert den Gewinn von Körperschaften (wie Vereinen oder Kapitalgesellschaften).
    • Gemeinnützige Vereine sind hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreit, weil sie steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.
    • Wirtschaftliche Vereine oder Verbände ohne Gemeinnützigkeit zahlen hierfür regulär den Körperschaftsteuersatz. Genau hier setzte Klingbeils geplanter Hebel an: Statt des bisherigen Freibetrags von 5.000 Euro (bei dem nur die Summe oberhalb von 5.000 Euro versteuert wird) sollte eine strikte Freigrenze von 1.000 Euro eingeführt werden (dazu z.B. Haufe, August 2026).
  2. Die Gewerbesteuer: Sie knüpft an den gewerblichen Betrieb an. Gemeinnützige Vereine haben zwar steuerfreie Bereiche (wie den ideellen Bereich oder Zweckbetriebe), betreiben sie jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (etwa eine große kommerzielle Festwirtschaft), greifen Freigrenzen (z. B. die steuerliche Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 45.000 Euro Bruttoeinnahmen nach § 64 Abs. 3 AO).
  3. Die Umsatzsteuer: Sie betrifft den Endverbraucher und ist unabhängig von der Gemeinnützigkeit, kennt aber für bestimmte kulturelle oder gemeinnützige Leistungen (z. B. Theateraufführungen von öffentlich geförderten oder gemeinnützigen Trägern) gezielte Befreiungen.

Nehmen wir mal zwei Beispiele aus der Praxis:

Fall A: Der gemeinnützige Kulturverein (z. B. ein lokaler Musikverein)

Er veranstaltet Konzerte, bildet Jugendliche aus und betreibt einen kleinen, ehrenamtlich organisierten Getränkestand beim Dorffest. Da er als gemeinnützig anerkannt ist, greifen die Steuerprivilegien der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der Getränkestand läuft im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs oder bleibt im Rahmen der gesetzlichen Freigrenzen völlig steuerfrei. Klingbeils geplante Freigrenzen-Änderung berührte diesen Verein in der Praxis kein einziges Mal, da er ohnehin körperschaftsteuerbefreit ist (vergleiche hierzu: Haufe, August 2026).

Fall B: Der nicht-gemeinnützige Wirtschafts- oder Profisportverein

Er vermietet große Immobilienbestände, führt reine Dienstleistungen aus oder gewerblichen Events ohne den Satzungszweck der Gemeinnützigkeit. Damit ist er körperschaftsteuerpflichtig. Bisher durfte ein solcher Verein bis zu 5.000 Euro Gewinn steuerfrei behalten (Freibetrag). Hätte die Reform gegriffen, wäre bei einem Gewinn von 1.050 Euro plötzlich das gesamte Einkommen voll zu versteuern gewesen (Freigrenze). Genau diese Gruppe sollte mit rund 45 Millionen Euro Mehrertrag pro Jahr belastet werden (WELT am Sonntag, 09., August 2026).

Wer hat hier also wen missverstanden?

Wenn in einer ohnehin aufgeheizten wirtschaftspolitischen Lage von der „Änderung des Freibetrags für steuerpflichtige Körperschaften“ gesprochen wird, ohne im ersten Satz unmissverständlich klarzustellen, dass gemeinnützig anerkannte Vereine absolut sicher sind, ist die mediale Panik hausgemacht. Finanzminister Lars Klingbeil nahm den umstrittenen Passus nun vom Tisch. Und um zu klären, ob es wirklich „nur“ die Wirtschaftsvereine getroffen hätte, müsste man den nun ad acta gelegten Entwurf im Detail beleuchten. Die Debatte offenbart aber ohnedies, wie sensibel das Thema Ehrenamt und Vereinsfinanzen in Deutschland besprochen wird.


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Der Vereinszweck heiligt die Geldmittel https://www.tiefgang.net/der-vereinszweck-heiligt-die-geldmittel/ Sat, 01 Jul 2017 06:00:04 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=1323 [...]]]> Kultur ohne Vereine – kaum denkbar. Aber das Vereinsrecht ist nicht immer zu verstehen. Kein Grund zum Verzweifeln. In lockerer Folge wollen wir manche Dinge aufklaren. Heute: wann ist ein Verein ein ideeller?

Vereine gibt es jede Menge – nicht nur die als gemeinnützig anerkannten. Denn zunächst einmal ist es vom Wort her wirklich so, dass man sich „vereinen“ kann. Aus welchem Grund auch immer. Und so tut es auch die Wirtschaft etwa, um ihre Interessen zu bündeln. Dass das nicht immer eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, erklärt sich von selbst. Oder siehe den ADAC. Man kann zwar als Autofahrender Mitglied werden – wird es aber wohl weniger aus ideellem Zuspruch zur Faszination Auto als aus klarem Servicenutzen aus der ADAC-Pannenhilfe oder auch den ADAC-Urlaubsangeboten. Hier tritt der Autoverein mehr als Dienstleister denn als ideeller Verein auf. Damit aber steht er auch im Wettbewerb mit wirtschaftlichen Unternehmen wie dem Autopannendienst des Werkstattbetriebs um die Ecke oder dem Reisenanbieter für Pauschalurlaube. Also unverständlich, dass ein ADAC-Mitglied seine Mitgliedsbeiträge steuerlich geltend machen kann und der ADAC sich als ebenso steuerlich begünstigte ideelle Vereinigung ausgeben kann.

Wie aber ist es genau zu verstehen?

Ein Beitrag aus dem Info-Portal vereine-stiftungen.de:

„Ein Verein erlangt mit der Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts seine Rechtsfähigkeit. Als Voraussetzung hierfür bestimmt das Vereinsrecht, dass es sich insbesondere um einen Verein handeln muss, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (sog. Idealverein). Zwar ist eine wirtschaftliche Betätigung von Vereinen nicht gänzlich ausgeschlossen, jedoch darf diese nicht derart umfänglich ausgeprägt sein, dass der Verein schlussendlich in Konkurrenz zu rein wirtschaftlichen Drittanbietern tritt. Die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem und nichtwirtschaftlichem Verein war in der Vergangenheit auch immer wieder eine für die Rechtsprechung relevante Thematik.

Der Zweck bestimmt die Musik

Verstärkte Aufmerksamkeit erregten dabei regelmäßig die Entscheidungen des Kammergerichts (KG) Berlin im Zusammenhang mit sozialen Einrichtungen in Vereinsform wie beispielweise Kindertagesstätten. Auch jüngst entschied das KG Berlin wieder über die Einstufung solcher Vereine. In einem dieser Fälle hatte ein Verein zehn Kindertagesstätten betrieben. Das hatte Folgen für dessen Eintragungsfähigkeit (Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 22 W 71/15).

Das Gericht unterstrich im Rahmen der Entscheidung, dass ein Wirken von Vereinen, vollkommen ohne wirtschaftliche Betätigung, in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens kaum vorstellbar wäre. Zur Feststellung, ob nun der Zweck vornehmlich auch auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist oder nicht, ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausschließlich die Satzung, sondern vielmehr die tatsächliche Betätigung des Vereins, ob ausgeübt oder beabsichtigt, zu beleuchten.  Vor diesem Hintergrund muss auch der Sinn und Zweck der Unterscheidung zwischen Idealvereinen und wirtschaftlichen Vereinen berücksichtigt werden. Denn aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs (hier beispielsweise des Gläubigerschutzes) soll eine rein wirtschaftliche Betätigung in den hierfür vorgesehenen handelsrechtlichen Organisationformen erfolgen. Im Umkehrschluss soll eine wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen möglichst verhindert werden. Zwar können sich auch Idealvereine wirtschaftlich betätigen, jedoch darf dies nur im Rahmen  des sog. Nebenzweckprivilegs erfolgen. Dementsprechend muss die unternehmerische Betätigung des Vereines dem ideellen Hauptzweck zu- und zugleich untergeordnet sein. Ebenso darf diese Art der Betätigung nur als Hilfsmittel zur Erreichung des Hauptzweckes dienen.

Wirtschaften darf man aber schon …

Das KG Berlin stellte im vorliegenden Sachverhalt fest, dass es sich bei der vom Verein angebotenen entgeltlichen Kinderbetreuung um eine unternehmerische Betätigung handelt. An dieser Feststellung ändern auch die Umstände nichts, dass der Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht handelte und für den Verein tätige Personen ohne Entgelt tätig wurden. Denn im Ergebnis tritt der Verein mit in Konkurrenz zu rein wirtschaftlich agierenden Anbietern von Dienstleistungen zur Kinderbetreuung.

Auch der dem Verein zuerkannte Status der Gemeinnützigkeit wirkt sich in diesem Fall nicht zu dessen Gunsten aus. Das Gericht führte hierzu aus, dass die Gemeinnützigkeit ein rein steuerrechtlicher Vorgang ist, der für sich betrachtet einen Verein noch nicht als Idealverein ausweist. Denn die wirtschaftliche Betätigung von KiTa-Vereinen erfolgt im Rahmen sogenannter Zweckbetriebe, welche steuerbegünstigte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind. Dies geht zudem auch aus § 68 Nr. 1b AO hervor. Aus steuerrechtlicher Sicht ist die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit demnach als unproblematisch anzusehen. Aus Sicht des KG Berlin kann aber von der wirtschaftlichen Betätigung eines Vereins in Form eines Zweckbetriebes nicht auf dessen Eintragungsfähigkeit geschlossen werden. Im Ergebnis entschied das Gericht, dass der Verein aus dem Vereinsregister zu löschen ist.“

(20. Jun. 2017, hl)

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