zeitnahe Mittelverwendung https://www.tiefgang.net Tue, 10 Dec 2024 13:32:18 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.1 „Zeitnahe Mittelverwendung“ bleibt https://www.tiefgang.net/zeitnahe-mittelverwendung-bleibt/ Fri, 29 Nov 2024 23:48:06 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11349 [...]]]> Mit der sogenannten „zeitnahen Mittelverwendung“ haben gemeinnützige Vereine immer wieder Stress. Dank eines hadernden Bundesrats bleibt dem auch so …

Wie das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. jetzt informiert, bleibt es bei der bisherigen Regelung:

„Der Begriff der zeitnahen Mittelverwendung steht im Zusammenhang mit dem Gemeinnützigkeitsrecht und tritt hier im Zusammenhang mit dem Gebot der „Selbstlosigkeit“ nach § 55 der Abgabenordnung (AO) hervor. Eine gemeinnützige Organisation handelt demnach selbstlos, wenn sie nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt. In diesem Zusammenhang gelten einige besondere Verpflichtungen. Wie etwa das zeitnahe Verwenden von Mitteln für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke. Diese Vorgabe sollte nun eigentlich im Zuge weiterer gesetzlicher Maßnahmen zur Entbürokratisierung entfallen. Der Bundesrat lehnte das jedoch ab.

Was bedeutet „Zeitnahe Mittelverwendung“?

Unter der zeitnahen Mittelverwendung ist eine gesetzliche Verpflichtung zu verstehen, nach welcher gemeinnützige Organisationen ihre Mittel (bspw. Spenden, Mitgliedsbeiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) nicht dauerhaft in ihrem Vermögen belassen, sondern möglichst zügig (spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- bzw. Wirtschaftsjahren) für die jeweiligen steuerbegünstigten Satzungszwecke auszugeben haben (ausgenommen Rücklagen). Der Nachweis über die zeitnahe Mittelverwendung erfolgt dann zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung.

Allerdings unterliegen nicht alle Organisationen der Verpflichtung, Mittel zeitnah verwenden zu müssen. Nach derzeitigem Regelungsstand entfällt die Verpflichtung, sofern jährlich nicht mehr als 45.000 Euro vereinnahmt werden.

Bundesrat hegt Zweifel

Der Bundesrat begründet seine Ablehnung insbesondere damit, dass sich die Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung zulasten gemeinnütziger Organisationen einerseits sowie der Finanzämter andererseits auswirken und im Ergebnis zu Rechtsunsicherheit führen würde. Denn es müsste dann jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung einer Organisation das Selbstlosigkeitsgebot – welches ja für sich genommen weiterhin gilt – entsprechend berücksichtigt worden ist bzw. ob keine oder zu wenige Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet worden sind. Die Folge wären vermehrte Rechtsstreitigkeiten.

Weiterhin würde der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Spende und der darauffolgenden Gemeinwohlförderung durch die begünstigte Organisation auseinanderfallen. In der Begründung heißt es: „Wenn das Gemeinwesen auf gegenwärtige Steuereinnahmen verzichtet, dann erwartet es auch eine gegenwärtige oder zumindest gegenwartsnahe Förderung des Gemeinwohls“

Schließlich sieht der Bundesrat das Vertrauen von Spendern in Gefahr. Denn diese können nach jetzigem Regelungsstand davon ausgehen, dass ihre Zuwendungen zeitnah für die entsprechenden Förderzwecke einzusetzen sind. Somit würde ein „Qualitätsmerkmal der Gemeinnützigkeit“ ein Stück weit beschädigt.

Bundesrat thematisiert Erhöhung des Grenzbetrages

Zum weiteren Bürokratieabbau erachtet es der Bundesrat als ausreichend, dass die Betragsgrenze aus § 55 Abs 1 Nr. 5 AO von bisher 45.000 Euro auf 80.000 Euro angehoben werden. Gemeinnützige Organisationen, deren jährliche Einnahmen diese Grenze nicht erreichen, sind von der Verpflichtung der zeitnahen Mittelverwendung nicht betroffen. Hierzu führt der Bundesrat im Rahmen seiner Begründung aus, dass es bei Jahreseinnahmen in dieser Höhe keine übermäßige Vermögensbildung bei begünstigen Organisationen zu erwarten ist.

Weitere Informationen

Der jeweils aktuelle Stand des Gesetzgebungsvorganges ist im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) einsehbar.

Weitere Informationen zur zeitnahen Mittelverwendung gibt es auch in einem Videobeitrag zum Thema „Mittelverwendung und Rücklagenbildung“ aus der Reihe „Grundlagenwissen Gemeinnützigkeit“ auf unserem YouTube-Kanal.“


 

]]>
Lockerungen des Vereinsrecht verlängert https://www.tiefgang.net/lockerungen-des-vereinsrecht-verlaengert/ Fri, 23 Dec 2022 23:29:01 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=9598 [...]]]> Wie das Portal Vereinsknowhow.de nun verkündet, sind etliche sogenannte „Billigkeitsregelungen“ in der steuerrechtlichen Behandlung von gemeinnützigen Vereinen bis Ende 2023 verlängert worden. Ein Check lohnt …  Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise bis Ende 2023 verlängert. Die Erleichterungsregelungen waren zunächst bis zum 31.12.2021 befristet gewesen und dann bis Ende 2022 verlängert worden (Schreiben vom 15.12.2021, IV C 4 – S 2223/19/10003 :006).
Demnach gelten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Einzelregelungen auch weiterhin. Satzungsfremde Tätigkeiten im Bereich der Coronahilfe Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der Auswirkung der Coronakrise engagieren. Es gilt hier also nicht die grundsätzliche Bindung an die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke. Dabei können auch Mittel des Vereins eingesetzt werden. Eine vorherige Änderung der Satzung ist dazu nicht erforderlich.

Entgeltliche Tätigkeiten

Unabhängig vom Satzungszweck können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden und unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Zeitnahe Mittelverwendung

Können wegen der Coronakrise Mittel nicht zeitnah verwendet werden, berücksichtigt das Finanzamt die Auswirkungen der Corona-Krise. Gemeinnützige Einrichtungen erhalten damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel, bzw. müssen sie nicht anderweitig verwenden.

Auflösung von Rücklagen

Eine gemeinnützige Einrichtung kann in der Vergangenheit gebildete Rücklagen, wie zum Beispiel zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit auflösen und verwenden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern.

Verwendung von Spenden für die Coronahilfe

Auch gemeinnützige Einrichtung ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für die Coronahilfe selbst verwenden.

Verwendung sonstiger Mittel für die Coronahilfe

Neben der Verwendung eigens dazu gesammelter Spenden ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine Einrichtung sonstige vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.

Überlassung von Personal und Sachmitteln

Stellen gemeinnützige Einrichtungen entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dürfen diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und der Vermögensverwaltung

Der Ausgleich von Verlusten, die gemeinnützige Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Überschüssen aus Zweckbetrieben, oder der Vermögensverwaltung ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die gemeinnützige Einrichtung muss aber nachweisen, dass
die Verluste durch die Coronakrise entstanden sind.

Personaleinsatz für die Coronahilfe

Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung unschädlich. Dafür kann haupt- und ehrenamtliches Personal eingesetzt werden. Erlaubt ist auch die Erstattung von Kosten für Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder.

Fortzahlung von Übungsleiter-und Ehrenamtspauschale

Die Finanzverwaltung beanstandet es zudem nicht, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin gezahlt werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona- Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Quelle: Vereinsknowhow

]]>
Jetzt aber zügig! https://www.tiefgang.net/jetzt-aber-zuegig/ Fri, 14 Dec 2018 23:16:55 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4642 [...]]]> Gemeinnützige Organisationen unterstehen der steuerrechtlichen „Abgabenordnung“ und manchmal muss man zusehen, dass man noch schnell Geld los wird statt zu bunkern. Hier ein paar Tipps …

Das „Haus des Stiftens“ teilt dazu mit:

„Das Jahresende naht – „zeitnahe Mittelverwendung“ ist das Gebot der Stunde. Haben Sie vorgesorgt und alle Einnahmen in der vorgeschriebenen Frist eingesetzt? Wenn nicht, können Sie noch bis zum Jahresende handeln! Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung besagt, dass alle Einnahmen einer gemeinnützigen Organisation bis zum Ende des übernächsten Jahres nach dem Geldzufluss verwendet werden müssen, und zwar zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke. Wir erklären die Gesetzeslage. Und geben ein paar Tipps, was jetzt zu tun ist.

GESETZESLAGE

Die zeitnahe Mittelverwendung ist nicht etwa als Empfehlung formuliert, vielmehr ist es eine verbindliche Anweisung. Festgelegt ist sie in der Abgabenordnung, kurz AO, dem elementaren Gesetz des deutschen Steuerrechts, § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO. Sie gilt für gemeinnützige Organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform, für einen Verein also genauso wie für eine Stiftung oder eine gGmbH.

WELCHE FRIST?

Zum Jahresende 2018 geht es um Ihre Einnahmen aus dem Kalenderjahr 2016. Dabei ist es egal, ob Sie diese im Januar, im Juli oder im Dezember 2016 erhalten haben.

WELCHE MITTEL?

Es geht um alle Einnahmen, beispielsweise Spenden, Wertpapiererträge, Zinsen, Mieteinnahmen oder Veräußerungserlöse. Mit folgenden Ausnahmen:

Erbschaften

Zuwendung zum Zweck der Vermögensaufstockung oder aufgrund eines Aufrufs für Zustiftungen, bei dem bekannt ist, dass die Mittel der Vermögensaufstockung dienen

Sachzuwendungen wie Grundstücke oder Gebäude, die naturgemäß zum Vermögen gehören

HINTERGRUND

Gemeinnützige Organisationen kommen in den Genuss von steuerlichen Privilegien, die bis hin zur vollständigen Steuerbefreiung reichen. Die Spenden ihrer Förderer führen ebenfalls zu Steuerminderungen. Mit diesen Steuervergünstigungen möchte der Staat gemeinnütziges Engagement fördern – unter der Voraussetzung, dass die Mittel zum Wohle der Allgemeinheit eingesetzt werden. Die Mittel über Jahre hinaus anzuhäufen, ist hingegen nicht im Sinne des Staates. Die Mittel sollen nicht nutzlos irgendwo parken, sondern sie sollen etwas bewirken.

WAS KANN PASSIEREN?

Im Rahmen Ihrer Steuererklärung prüft Ihr zuständiges Finanzamt regelmäßig die korrekte zeitnahe Mittelverwendung. Sollten Sie Ihre verfügbaren Mittel nicht zeitnah einsetzen und im sogenannten Mittelvortrag über mehr als drei Kalenderjahre vortragen, wird die Finanzverwaltung Sie auffordern, sich über die geplante Verwendung der angesammelten Mittel zu äußern. Sollten Sie Ihre Erträge auch weiterhin nicht fristgerecht ausschütten und einen zu hohen Mittelvortrag einstellen, droht Ihnen der Verlust der Gemeinnützigkeit.

JETZT HANDELN

Zunächst prüfen Sie über Ihre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Gewinn- und Verlustrechnung die Höhe der Erträge, die im Jahr 2016 für Ihre Organisation eingenommen wurden. Parallel stimmen Sie in den Folgejahren Ihre Ausschüttungen dazu ab. Sehr gut darstellen lässt sich dies mit einer Mittelverwendungsrechnung, in der die Verwendung der überschüssigen Mittel dargestellt ist.

Sie haben nun folgende Möglichkeiten, die offenen Mittel einzusetzen – nur muss es schnell gehen und noch vor Jahresende passieren.

  • Verwendung für den satzungsgemäßen Zweck
  • Bildung freier Rücklagen
  • Bildung zweckgebundener Rücklagen

VERWENDUNG FÜR SATZUNGSGEMÄSSEN ZWECK

Vielleicht haben Sie tatsächlich weniger Mittel zur Förderung des gemeinnützigen Zweckes ausgegeben als erforderlich. Dann wäre jetzt der Zeitpunkt, es nachzuholen und satzungsgemäß tätig zu werden.

RÜCKLAGEN BILDEN

Für geplante außergewöhnliche Ausgaben oder Projektvorhaben dürfen und müssen auch gemeinnützige Organisationen Rücklagen bilden.

Freie Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Eine freie Rücklage ist ein wichtiges Instrument für jede gemeinnützige Organisation und sollte voll ausgeschöpft werden. Sie kann unbefristet beibehalten oder auch zeitlich beliebig aufgelöst werden. Bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und zusätzlich bis zu zehn Prozent der sonstigen, zeitnah zu verwendenden Mittel. Falls Sie den jährlichen Höchstbetrag in einem Jahr nicht voll ausgeschöpft haben, können Sie dies in den beiden Folgejahren nachholen.

Zweckgebundene Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Zweckgebundene Rücklagen dienen der Finanzierung eines ganz konkreten zukünftigen Vorhabens, das in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, zum Beispiel Bauvorhaben oder umfangreiche operative Projekte.“

Quelle: hausdesstiftens.org

]]>