Mit der sogenannten „zeitnahen Mittelverwendung“ haben gemeinnützige Vereine immer wieder Stress. Dank eines hadernden Bundesrats bleibt dem auch so …
Wie das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. jetzt informiert, bleibt es bei der bisherigen Regelung:
„Der Begriff der zeitnahen Mittelverwendung steht im Zusammenhang mit dem Gemeinnützigkeitsrecht und tritt hier im Zusammenhang mit dem Gebot der „Selbstlosigkeit“ nach § 55 der Abgabenordnung (AO) hervor. Eine gemeinnützige Organisation handelt demnach selbstlos, wenn sie nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt. In diesem Zusammenhang gelten einige besondere Verpflichtungen. Wie etwa das zeitnahe Verwenden von Mitteln für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke. Diese Vorgabe sollte nun eigentlich im Zuge weiterer gesetzlicher Maßnahmen zur Entbürokratisierung entfallen. Der Bundesrat lehnte das jedoch ab.
Was bedeutet „Zeitnahe Mittelverwendung“?
Unter der zeitnahen Mittelverwendung ist eine gesetzliche Verpflichtung zu verstehen, nach welcher gemeinnützige Organisationen ihre Mittel (bspw. Spenden, Mitgliedsbeiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) nicht dauerhaft in ihrem Vermögen belassen, sondern möglichst zügig (spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- bzw. Wirtschaftsjahren) für die jeweiligen steuerbegünstigten Satzungszwecke auszugeben haben (ausgenommen Rücklagen). Der Nachweis über die zeitnahe Mittelverwendung erfolgt dann zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung.
Allerdings unterliegen nicht alle Organisationen der Verpflichtung, Mittel zeitnah verwenden zu müssen. Nach derzeitigem Regelungsstand entfällt die Verpflichtung, sofern jährlich nicht mehr als 45.000 Euro vereinnahmt werden.
Bundesrat hegt Zweifel
Der Bundesrat begründet seine Ablehnung insbesondere damit, dass sich die Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung zulasten gemeinnütziger Organisationen einerseits sowie der Finanzämter andererseits auswirken und im Ergebnis zu Rechtsunsicherheit führen würde. Denn es müsste dann jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung einer Organisation das Selbstlosigkeitsgebot – welches ja für sich genommen weiterhin gilt – entsprechend berücksichtigt worden ist bzw. ob keine oder zu wenige Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet worden sind. Die Folge wären vermehrte Rechtsstreitigkeiten.
Weiterhin würde der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Spende und der darauffolgenden Gemeinwohlförderung durch die begünstigte Organisation auseinanderfallen. In der Begründung heißt es: „Wenn das Gemeinwesen auf gegenwärtige Steuereinnahmen verzichtet, dann erwartet es auch eine gegenwärtige oder zumindest gegenwartsnahe Förderung des Gemeinwohls“
Schließlich sieht der Bundesrat das Vertrauen von Spendern in Gefahr. Denn diese können nach jetzigem Regelungsstand davon ausgehen, dass ihre Zuwendungen zeitnah für die entsprechenden Förderzwecke einzusetzen sind. Somit würde ein „Qualitätsmerkmal der Gemeinnützigkeit“ ein Stück weit beschädigt.
Bundesrat thematisiert Erhöhung des Grenzbetrages
Zum weiteren Bürokratieabbau erachtet es der Bundesrat als ausreichend, dass die Betragsgrenze aus § 55 Abs 1 Nr. 5 AO von bisher 45.000 Euro auf 80.000 Euro angehoben werden. Gemeinnützige Organisationen, deren jährliche Einnahmen diese Grenze nicht erreichen, sind von der Verpflichtung der zeitnahen Mittelverwendung nicht betroffen. Hierzu führt der Bundesrat im Rahmen seiner Begründung aus, dass es bei Jahreseinnahmen in dieser Höhe keine übermäßige Vermögensbildung bei begünstigen Organisationen zu erwarten ist.
Weitere Informationen
Der jeweils aktuelle Stand des Gesetzgebungsvorganges ist im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) einsehbar.
Weitere Informationen zur zeitnahen Mittelverwendung gibt es auch in einem Videobeitrag zum Thema „Mittelverwendung und Rücklagenbildung“ aus der Reihe „Grundlagenwissen Gemeinnützigkeit“ auf unserem YouTube-Kanal.“