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Tipps zur Steuererklärung

Die Steuererklärung zu machen, bringt den wenigsten Menschen Freude. Erst recht nicht, wenn es für den Verein gemacht werden muss. Hier ein paar Tipps.

Von Wolfgang Pfeffer

Eigentlich ist die Steuererklärung mit ELSTER schnell gemacht. Die automatische Prüffunktion gibt aber Fehlermeldungen aus, die nicht ohne weiteres nachzuvollziehen sind. Das Folgende müssen Sie wissen, um umstandslos zum Ergebnis zu kommen.

Ab 2017 müssen auch gemeinnützigen Körperschaften den allgemeinen Haupterklärungsvordruck KSt 1 benutzen. Das Gem-Formular findet sich dort als Anlage und nicht mehr als eigenständiger Vordruck. Die Steuerklärung besteht also mindestens aus dem Haupterklärungsvordruck KSt 1 und der Anlage Gem.

Bei der Abgabe der Steuererklärung über ELSTER muss zunächst bei den Formularen das Hauptformular „Körperschaftsteuererklärung (KSt 1)“ ausgewählt werden. In der Anlagenauswahl wird dann die Anlage Gem hinzugefügt. Dazu kommt die Anlage GK, wenn die Umsatzfreigrenze (35.000 Euro) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überschritten wurde.

Die automatische Prüffunktion macht das Absenden der Steuererklärung unmöglich, wenn Eingaben fehlen oder nicht plausibel sind. Leider sind hier einige unnötige und schwer zu verstehenden Fallen eingebaut.

Der Hauptvordruck KSt 1

Hier vor allem die Angaben zur Steuerbefreiung wichtig.

Zeile 10 Unter „Angaben zur Steuerbefreiung“ muss „Nr. 9 – gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke“ gewählt werden.

Zeile 11

Hat die Einrichtung die Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht überschritten, muss hier „Die Körperschaft ist vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit“ angekreuzt werden. Andernfalls verlangt ELSTER zwingend die Anlage GK (Einkünfte aus Gewerbebetrieb).

Zeile 14

Angaben zum Wirtschaftsjahr dürfen nur gemacht, werden wenn der Verein laut Anlage GK einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hat. Erforderlich ist die Eingabe nur, wenn der Verein ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat.

Zeile 18 bis 21

Hier müssen Angaben gemacht werden, wenn ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb die 35.000-Euro-Grenze überschritten hat.

Die Anlage Gem

Zeile 10

Wurde in Zeile 9 (2 – Gesamteinnahmen) „Nein“ ausgewählt, weil die Gesamteinnahmen nicht höher waren als 35.000 Euro, darf hier keine Eingabe gemacht werden – also auch nicht „Nein“ ausgewählt werden! Leider erlaubt das Formular hier eine Eingabe – auch bei Gesamteinnahmen bis 35.000 Euro – was gar nicht sinnvoll ist. Es wird dann aber bei der Prüfung eine entsprechende Fehlermeldung ausgegeben.

Zeile 17 – Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Auch wenn hier Eingaben gemacht wurde, verlangt ELSTER nicht zwingend die Anlage GK, solange in Zeile 11 des Hauptformulars „Die Körperschaft ist vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit“ angekreuzt wurde.

Die Anlage GK

Falls im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Umsatzfreigrenze überschritten wurde, muss die Anlage GK (Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb) eingereicht werden. Hinweis: Dann ist auch die Anlage EÜR erforderlich. Sie findet sich aber nicht in den Anhängen zum Hauptvordruck, sondern muss als eigenes Formular eingereicht werden.

In der Anlage GK werden Angaben zu dem oder den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemacht. Sie werden am Anfang des Formulars über “ Weitere Daten hinzufügen“ angelegt. Zeile 1

Entgegen der Angabe muss eine Bezeichnung des Betriebs auch eingegeben werden, wenn nur ein Betrieb besteht. Die Eingabe des Wirtschaftsjahres ist hier zwingend erforderlich, auch wenn kein abweichendes Wirtschaftsjahr besteht.

Zeile 11 und 12 – Bilanzielles Ergebnis

Zwingend erforderlich sind in der Anlage GK nur Angaben zum Gewinn („Bilanzielles Ergebnis“). Nichtbilanzierende Einrichtungen geben den Gewinn in Zeile 12 an. Darüber hinaus kommen bei gemeinnützigen Körperschaften in aller Regel nur Eingaben in den 18 bis 24 in Frage (Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial).

Die Anlage ZVE

Die Anlage ZVE (Ermittlung des zu versteuernden Einkommens) fügt ELSTER automatisch hinzu, wenn Angaben zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemacht werden. Hier sind aber in der Regel keine Eingaben zu machen. Die Einkünfte aus Gewerbetrieb werden automatisch aus der Anlage GK übernommen.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 351 (12/2018), www.vereinsknowhow.de [1].

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