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Unfall im Verein: Wer zahlt bei Verletzungen?

Was passiert eigentlich, wenn sich ein Vereinsmitglied beim Training oder bei einer Aktivität verletzt?

Unfälle können leider auch im Ehrenamt passieren und die Frage nach dem Versicherungsschutz ist dann entscheidend. Daher gibt die folgenden Informationen das Vereins- und Stiftungszentrums [1], die sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 2025 (Az. S 40 U 35/23 [2]) beziehen.

Unfall im Verein: Wer zahlt bei Verletzungen?

Stellen Sie sich vor, ein Mitglied eines Hundesportvereins hilft während einer Trainingseinheit einem Ausbilder, einen Hund zu halten. Plötzlich reißt der Hund los, das Mitglied stürzt und verletzt sich dabei schwer – zum Beispiel am Sprunggelenk oder erleidet einen Knöchelbruch. Genau dieser Fall landete vor Gericht, da Uneinigkeit über den Versicherungsschutz bestand.

Der Unfallversicherungsträger stufte den Vorfall zunächst als Arbeitsunfall ein. Die Begründung: Das Mitglied habe den Ausbilder bei einer Übung unterstützt und sei somit quasi als „Wie-Beschäftigte*r“ tätig gewesen. Das bedeutet: Auch wenn kein reguläres Arbeitsverhältnis besteht, wird die Tätigkeit ihrer Art nach so ähnlich wie eine abhängige Beschäftigung angesehen. In solchen Fällen greift die gesetzliche Unfallversicherung.

Das verletzte Mitglied war mit dieser Einstufung jedoch nicht einverstanden. Warum? Weil ein anerkannter Arbeitsunfall es unmöglich gemacht hätte, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche direkt gegen den Hundehalter geltend zu machen. Das Mitglied argumentierte, es sei nicht als Hundetrainer*in tätig gewesen, sondern habe lediglich eine geringfügige Gefälligkeit erwiesen.

Das Urteil: Nicht jeder Unfall im Verein ist ein Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Hamburg gab dem verletzten Mitglied recht und erkannte keinen Arbeitsunfall an. Das Gericht stellte klar, dass eine „Wie-Beschäftigung“ im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vorliegt:

  1. Fremdnützigkeit mit wirtschaftlichem Wert: Die Tätigkeit muss einem fremden Unternehmen dienen und einen wirtschaftlichen Wert haben.
  2. Entsprechung des Willens: Sie muss dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des „Unternehmers“ (hier: des Vereins) entsprechen.
  3. Zugänglichkeit für den Arbeitsmarkt: Die Tätigkeit muss ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden können, die in einem normalen Beschäftigungsverhältnis stehen.
  4. Arbeitnehmerähnlichkeit im Einzelfall: Die Tätigkeit muss konkret arbeitnehmerähnlich sein und darf nicht selbstständig oder unternehmerisch geprägt sein.

Wichtig ist dabei: Es muss keine feste Eingliederung in den Verein erfolgen, und auch eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder der Erhalt eines Entgelts sind für den Versicherungsschutz nicht zwingend notwendig. Doch im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an.

Der Sonderfall „Sozial geprägte Sonderbeziehung“ in Vereinen

Ein entscheidender Punkt für das Gericht war die „sozial geprägte Sonderbeziehung“, die durch die Vereinsmitgliedschaft entsteht. Das bloße Festhalten des Hundes wurde nicht als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gewertet, sondern als eine selbstverständliche Hilfeleistung, die aus der Mitgliedschaft im Verein entspringt.

Das Gericht stellte klar: „Handelt es sich um eine selbstverständliche Hilfeleistung oder ist die Tätigkeit durch die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft oder sozial geprägten Beziehung gekennzeichnet, so fehlt es regelmäßig an einer konkreten Arbeitnehmerähnlichkeit.“ Das heißt, Tätigkeiten, die sich im üblichen und erwarteten Rahmen des Vereinszwecks bewegen, fallen oft nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz. Es kommt darauf an, ob die Tätigkeit „wie ein*e Beschäftigte*r“ oder „als Vereinsmitglied*, „als Freund*in“ oder „als Verwandte*r“ durchgeführt wird. Steht die „Pflege der Freundschaft bzw. der verwandtschaftlichen Beziehung“ oder eine „Tätigkeit im Rahmen des Vereinszweckes“ im Vordergrund, gilt dies als unversicherte, eigenwirtschaftliche Tätigkeit.

Die „allgemeine Vereinsübung“: Wenn Mitglieder mehr leisten

Das Gericht berücksichtigte auch die Praxis im Vereinsalltag, wo einige Mitglieder mehr leisten als andere, weil es von ihnen erwartet wird und sie diese Erwartung erfüllen. Im Rahmen dieser sogenannten „allgemeinen Vereinsübung“ entfällt der Versicherungsschutz in der Regel.

Im geschilderten Fall hatte das verletzte Mitglied durch häufige Anwesenheit und die Betreuung bzw. Anleitung anderer Vereinsmitglieder eine herausgehobene Stellung im Verein. Das zur Verfügung gestellte Wissen und die Erfahrungen sprachen für eine mitgliedschaftlich geprägte Tätigkeit.

Ein Beispiel, wann der Versicherungsschutz greifen könnte: Wenn wenige Mitglieder für einen kurzen, intensiven Zeitraum ein neues Vereinsheim errichten und dabei eine „erhebliche Arbeitsleistung“ erbringen, die über das übliche Maß hinausgeht. Solche Tätigkeiten könnten die „allgemeine Vereinsübung“ überschreiten und trotz Mitgliedschaft zu einem Versicherungsschutz führen.

Fazit: Für Vereine und ihre Mitglieder*innen ist es entscheidend, sich über den genauen Umfang des Versicherungsschutzes bei Aktivitäten klar zu sein. Nicht jede Hilfeleistung im Vereinskontext ist automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Es empfiehlt sich, gegebenenfalls zusätzliche Versicherungen abzuschließen, um Lücken im Schutz zu vermeiden.

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