Warum eigentlich kann ein gemeinätzig anerkannter Verein nicht wirtschaften wie er will?Das Vereins- und Stiftungszentrum [1] klärt auf, was er mit der Vermögensbildung und -nindung sowie der Selbstlosigkeit im Verein auf sich hat:
Die gesetzlichen Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts geben unter anderem vor, dass gemeinnützige Organisationen „selbstlos“ tätig werden müssen. „Selbstlosigkeit [2]“ im rechtlichen Sinne meint, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt werden.
Das Gemeinnützigkeitsrecht gibt demnach verbindlich vor, dass Regelungen, die ihrerseits die Selbstlosigkeit zum Ausdruck bringen, Bestandteil von Satzungen gemeinnütziger Organisationen sein müssen. So muss etwa geregelt sein, dass Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden sind. Weiterhin dürfen gemeinnützige Organisationen beispielsweise auch keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.
Nicht zuletzt gilt für gemeinnützige Organisationen in diesem Zusammenhang auch die sogenannte Vermögensbindung. Durch die Vermögensbindung soll verhindert werden, dass Vermögen, welches durch steuerbegünstigte Tätigkeiten erworben worden ist, für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.
Demnach muss in der Satzung geregelt sein, dass im Falle der Auflösung [3] der Organisation oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks überschüssiges Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Organisation übergeht bzw. zugunsten eines konkreten steuerbegünstigten Zwecks verwendet wird.
Satzungsklauseln, welche die Vermögensbindung thematisieren, werden oft auch als „Anfallklauseln“ bezeichnet. Hier wird dann konkret geregelt, auf welche andere steuerbegünstigte Organisation das Vermögen übergehen soll bzw. zu welchem genauen steuerbegünstigten Zweck es künftig verwendet werden soll.
Was ist aber, wenn eine solche Anfallklausel durch Satzungsänderung für einen kurzen Zeitraum nicht im gesetzlich geforderten Umfang in der Satzung enthalten ist? Droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit? Einen solchen Fall hatte das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt zu entscheiden (Urteil vom 19.04.2023, Az. 3 K 475/16 [4]).
Der Fall
Im Zuge der Veräußerung einer steuerbegünstigten Krankenhausgesellschaft kam es ebenfalls zu einer Satzungsänderung. Hierbei wurden nicht nur einzelne Bestimmungen geändert, sondern die komplette Satzung neu gefasst. Zwar blieben die gemeinnützigkeitsrelevanten Regelungen weitestgehend gleich – allerdings wurde die Regelung zur Auflösung der Gesellschaft und mit ihr auch die die Vermögensbindung regelnde Anfallklausel ersatzlos gestrichen.
Etwa 16 Monate später wurde die Anfallklausel im Zuge einer weiteren Satzungsänderung wieder aufgenommen. Im Zuge einer Betriebsprüfung und mit Blick auf die Streichung der Anfallklausel kam das Finanzamt zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen nicht mehr vorlagen. Diese sei damit rückwirkend zu versagen und eine entsprechende Besteuerung habe zu erfolgen. Der Fall landete vor dem FG des Landes Sachsen-Anhalt.
Vermögensbindung muss in der Satzung geregelt sein
Das Gericht wies darauf hin, dass insbesondere im Zusammenhang mit der künftigen Vermögensbindung das Gebot des Buchnachweises zu beachten sei. Die Regelungen über die Vermögensbindung bei Auflösung der Organisation bzw. beim Wegfall der Steuerbegünstigung müssen infolgedessen in der Satzung selbst getroffen werden.
Es muss genau bestimmt werden, wer das Vermögen zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke erhalten oder für welchen konkreten Zweck das Vermögen in diesen Fällen verwendet werden soll. Nicht ausreichend ist es, auf Vereinbarungen außerhalb der Satzung zu verweisen. Auch eine Bezugnahme auf andere Satzungen noch ein Verweis auf die tatsächliche Geschäftsführung genügt nicht.
Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich geändert und entspricht sie den gesetzlichen Vorgaben dann nicht mehr, gilt sie den Ausführungen des Gerichts entsprechend als von Anfang an nicht ausreichend. Dementsprechend kann eine Besteuerung für die letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung erfolgen, soweit Steuern betroffen sind, die in diesem Zeitraum entstanden sind.
Die Entscheidung
Das Gericht erkannte, dass die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen mit Blick auf die Vermögensbindung trotz des nur vorübergehenden Fehlens der Regelung nicht entsprach.
Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt dann vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Organisation oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Die Prüfung des Zwecks muss ausschließlich aufgrund einer konkreten Bestimmung in einer wirksamen Satzung möglich sein.
Im vorliegenden Fall sind diese Anforderungen nicht erfüllt. Auch durch Auslegung der Satzung konnte kein Verwendungszweck ermittelt werden, dem insbesondere im Falle einer Auflösung der Organisation das Vermögen zugutekommen soll. Ein konkreter Empfänger ist ebenfalls nicht benannt.
Die Entscheidung zeigt im Ergebnis nicht nur, wie wichtig es ist, nicht nur die satzungsmäßigen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts dem Grunde nach zu erfüllen, sondern verdeutlicht überdies, dass auch das dauerhafte Vorliegen der Voraussetzungen von überragender Bedeutung ist. Die Satzungsgestaltung sollte also stets mit Bedacht und im Zweifel auch immer mit fachlicher Begleitung erfolgen.
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