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Zuwendungen an Vereinsmitglieder

Die Bürokratie steht dem Engagement in Vereinen oft im Weg. Doch manchmal geht was. Etwa zu Geburtstagen …

In einer Mitteilung des Dresdner Vereins- und Stiftungszentrums heißt es:

„Ob ein besonderer Geburtstag, langjährige Mitgliedschaft oder herausragende Leistungen und Verdienste – für Vereine gibt es zahlreiche Gründe, das Engagement ihrer Mitglieder zu ehren bzw. zu würdigen. Dies kann beispielsweise mit einem Präsent oder der Einladung zu einer gemeinsamen Aktivität wie etwa einem Ausflug geschehen. In jedem Fall sind aber die steuerlichen Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten. 40 Euro durften die Zuwendungen bisher maximal kosten. In Baden-Württemberg wurde diese Grenze nun auf 60 Euro erhöht – und das rückwirkend zum 1. Januar 2019. Bundesweit gibt es keine einheitliche Regelung, wie die Abgabenordnung bei Aufwendungen für Vereinsmitglieder konkret auszulegen ist. Daher sind jeweils die Länder dafür zuständig, zu entscheiden, in welcher Höhe Zuwendungen als angemessen gelten. Die Maßnahme des Finanzministeriums von Baden-Württemberg stimmt aber auch für die Entwicklung im übrigen Bundesgebiet optimistisch.

Auf den Seiten des Ministeriums in Baden-Württemberg heißt es weiterhin, dass bei Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder wird zwischen zwei Anlässen zu unterschieden ist. Geschieht die Zuwendung aus einem persönlichen Grund wie Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum, darf eine einzelne Zuwendung bis zu 60 Euro kosten (bisher 40 Euro). In begründeten Einzelfällen darf diese Summe auch überschritten werden. Handelt es sich um Zuwendungen für ein besonderes Vereinsereignis wie die Weihnachtsfeier oder einen Ausflug, darf der Verein 60 Euro pro Mitglied im Jahr ausgeben (bisher 40 Euro).“

Quelle: vereine-stiftungen.de/ [1]

 

 

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