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Darf Sozialhilfe Ehrenamt verrechnen?

Das Ehrenamt soll durch Steuerfreibeträge wie der Übungsleiterpauschale gefördert werden.  Sozialämter sehen das gerne anders und wollen die Einkünfte verrechnen. Aber dürfen sie das?Ein Altersrentner bezog infolge seiner geringen Rente zusätzlich Sozialhilfe. Er war dennoch als Dozent an zwei Volkshochschulen tätig und erhielt für diese Tätigkeiten ein monatliches Honorar. Das Sozialamt erhielt hiervon Kenntnis und nahm eine Neuberechnung der Grundsicherungsleistung vor. Die im Durchschnitt erzielten Einkünfte aus der Dozententätigkeit an den Volkshochschulen wurden entsprechend angerechnet. Hiergegen setzte sich der Rentner auf dem Rechtsweg zur Wehr. Das Sozialgericht (SG) Gießen musste den Fall im Rahmen eines Eilverfahrens entscheiden (Beschluss vom 25.07.2016, Az. S 18 SO 93/16 ER).

Die Neuberechnung wurde seitens des Sozialamtes damit begründet, dass die Dozententätigkeit nicht unter den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als privilegierte mildtätige bzw. gemeinnützige Tätigkeit falle und somit auch nicht auf Grundlage dieser Vorschrift steuerfrei sei. Denn nach Auffassung des Sozialamtes sei der Zweck des Übungsleiterfreibetrages eine Privilegierung von Betreuungskräften in gemeinnützigen Vereinen des Jugend- und Sportbereiches.

Das Gericht entschied aber zugunsten des Rentners. Es war im vorliegenden Fall der Ansicht, dass die Dozententätigkeit an den Volkshochschulen als Ausbildertätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG angesehen werden kann. Die entsprechenden Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit sind somit bis zu einem Betrag von 2.400 Euro steuerfrei. Das gegen das Sozialamt eingeleitete Eilverfahren hatte Erfolg. Die Anrechnung war unrechtmäßig.

Quelle: vereine-stiftungen.de [1]

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